Quelle: Landessozialgericht Hamburg
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Pressemitteilung
Kein Anspruch auf reguläre Asylbewerberleistungen bei Schutzstatus in Griechenland
Der 4. Senat des Landessozialgerichts hat entschieden (Beschluss vom 06.07.2026, Az. L 4 AY 24/26 B ER), dass ein afghanischer Staatsangehöriger, dem bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Anspruch auf die Gewährung regulärer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hat. Auf die Beschwerde des Leistungsträgers hob der Senat einen anderslautenden Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (Az. S 61 AY 301/26 ER) auf.
Der 23-jährige Antragsteller war zunächst nach Griechenland eingereist und hatte dort internationalen Schutz erhalten. Anschließend reiste er nach Hamburg weiter, wurde im sogenannten „Dublin-Zentrum“ in Hamburg-Rahlstedt untergebracht und stellte einen Asylantrag, der als unzulässig abgelehnt wurde, weil Griechenland bereits Schutz gewährt hatte. Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte diese Entscheidung. Der Leistungsträger stellte daraufhin die vorherigen regulären Leistungen nach dem AsylbLG ein und erbrachte dem Antragsteller für einen Zeitraum von zwei Wochen nur noch sogenannte Überbrückungsleistungen in Form von Sachleistungen für Unterkunft, Heizung, Ernährung und Gesundheitspflege sowie als Geldleistung in Höhe von 9,97 Euro für die Körperpflege. Nicht gewährt wurden u.a. Leistungen für Bekleidung, Mobilität und Kommunikation. Nach Ablauf der zwei Wochen erhielt der Antragsteller nur noch Sachleistungen für Unterkunft, Heizung, Ernährung sowie Hygieneprodukte.
Auf den Antrag des Antragstellers verpflichtete das Sozialgericht den Leistungsträger im Wege einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Weitergewährung der Grundleistungen, da es verfassungsrechtliche Zweifel an dem in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG vorgesehenen Leistungsausschluss hatte.
Das Landessozialgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums schließe nicht aus, existenzsichernde Leistungen an die Obliegenheit zu knüpfen, zumutbare Möglichkeiten zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu nutzen. Hierzu könne grundsätzlich auch die Rückkehr in den Mitgliedstaat gehören, der bereits internationalen Schutz gewährt habe und nach EU-Recht für den Schutz und die soziale Absicherung verantwortlich sei. Personen, denen ein EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt habe, könnten grundsätzlich darauf verwiesen werden, dort ihre sozialrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Aus den tatsächlichen Verhältnissen in Griechenland folge im konkreten Fall des Antragstellers nichts anderes. Zwar sei die Situation für anerkannte Schutzberechtigte dort mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Nach den bereits vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen drohe einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden Mann jedoch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Er könne deshalb auf eine Rückkehr nach Griechenland verwiesen werden.