Das Verfahren vor den Sozialgerichten
Lernen Sie unsere Verfahrensabläufe kennen!
Was
Die Sozialgerichte entscheiden über Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialversicherung, der sozialen Fürsorge („Hartz IV“, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen) und des sozialen Entschädigungsrechts (wozu auch das Schwerbehindertenrecht gehört). Ob das Sozialgericht für eine Klage zuständig ist, ergibt sich zumeist aus der Rechtsbehelfsbelehrung im angegriffenen Bescheid.
Wer
Wer vor den Sozialgerichten sein Recht sucht, muss zuerst einmal Klage erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verwaltung (etwa der Rentenversicherungsträger oder das Jobcenter) bereits abschließend über den Antrag des Bürgers entschieden hat. Abschließend entschieden bedeutet, dass ein Widerspruchsbescheid der Verwaltung vorliegt. Als Ausnahme davon ist eine sogenannte Untätigkeitsklage möglich, wenn die Verwaltung nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag oder innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch entschieden hat.
Klagefrist
Dringend zu beachten ist aber die Klagefrist. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides bei Gericht eingehen.
Rechtsanwalt
Das Verfahren vor dem Sozialgericht kann auch ohne Rechtsanwalt geführt werden. Wer sich hier allerdings nicht hinreichend sicher fühlt, kann beim Gericht Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Kosten
Abgesehen von Anwaltskosten ist das Verfahren vor den Sozialgerichten allerdings für Versicherte, Leistungsempfänger und deren Hinterbliebene kostenfrei.
Mitwirkungspflicht
Im Klageverfahren prüft das Gericht von sich aus den Sachverhalt. Klägerinnen und Kläger müssen allerdings hieran mitwirken, insbesondere indem sie, wenn das Gericht es verlangt, ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet und sich durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen untersuchen lassen.
Verhandlung
Wenn das Sozialgericht den Sachverhalt aufgeklärt hat, beraumt es in der Regel eine mündliche Verhandlung an und entscheidet durch Urteil. An der mündlichen Verhandlung wirken neben der Berufsrichterin oder dem Berufsrichter, die oder der das Verfahren bisher geführt haben, außerdem zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter mit. In einfachen Fällen kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.
Berufung und Revision
Wer mit dem Urteil des Sozialgerichts nicht einverstanden ist, kann dagegen Berufung einlegen. Hierüber entscheidet das Landessozialgericht. Auch für das Berufungsverfahren ist nicht zwingend eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, allerdings muss auch hier die Berufungsfrist beachtet werden, die einen Monat nach Bekanntgabe des schriftlichen Urteils abläuft. In Fällen, in denen um weniger als 750 Euro gestritten wird, ist eine Berufung nur möglich, wenn das Sozialgericht sie im Urteil zugelassen hat oder wenn das Landessozialgericht sie nachträglich zulässt.
Im Berufungsverfahren überprüft das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts. Das Verfahren ähnelt dem vor dem Sozialgericht, allerdings wirken hier drei Berufsrichter mit. Das Landessozialgericht entscheidet durch Urteil und in einfach gelagerten Fällen durch Beschluss. Gegen diese Entscheidungen ist die Revision zum Bundessozialgericht möglich, allerdings nur, wenn das Landessozialgericht sie im Urteil zugelassen hat oder wenn das Bundessozialgericht sie nachträglich zulässt.
Eilantrag
In manchen Fällen ist es den Betroffenen nicht zumutbar, den Gang des Klageverfahrens abzuwarten. Das ist etwa der Fall, wenn die Behörde die beantragte Leistung abgelehnt hat und der Betroffenen nun nicht mehr hinreichende Mittel zum Lebensunterhalt hat. In diesen Fällen kann beim Sozialgericht ein Eilantrag gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Betroffene sich davor überhaupt an die zuständige Behörde gewandt hat: Es ist nicht möglich, sich sicherheitshalber sofort an das Sozialgericht zu wenden.
Das Sozialgericht prüft den Eilantrag in einem vereinfachten Verfahren, in dem es in erster Linie darauf ankommt, wie eilig die Sache ist. Eine endgültige Entscheidung über den Anspruch ist in diesem Verfahren nicht möglich. Stattdessen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung eine vorläufige Regelung durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich. Die Einzelheiten sind weitgehend dieselben wie im Klageverfahren.
Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit der Beantragung und Gewährung von Rechtsschutz durch das Landessozialgericht Hamburg
Ihre Daten werden für Zwecke der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens sowie ggf. eines Prozesskostenhilfeverfahrens verarbeitet. Nähere Angaben finden Sie auf dieser Seite.