Elektronische Akte in der Justiz

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Stand: 29.08.2025, 00:00
Quelle: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Elektronische Akte in der Justiz

Ab dem 1. Januar 2026 sind bundesweit nach dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) in nahezu allen Verfahrensbereichen der Justiz die Prozessakten elektronisch zu führen. Grundsätzlich wird dann in allen ab dem 01.01.2026 neu begonnenen Verfahren eine E-Akte angelegt. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verfahren (Bestandsakten) können in Papier zu Ende geführt oder mittels einer Hybridaktenführung elektronisch fortgesetzt werden.

Die Hamburger Justiz hat bereits rechtzeitig mit der Umstellung auf die elektronische Aktenführung begonnen. In vielen Verfahrensbereichen ist die elektronische Akte bereits heute in Nutzung. Richterinnen und Richter, Geschäftsstellenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Kostenbeamtinnen und Kostenbeamte sowie weitere Beschäftigte profitieren davon, indem sie orts- und zeitunabhängig auf Akteninhalte zugreifen und die Inhalte individuell bearbeiten, strukturieren und auswerten können. Zudem werden der Akten- und Dokumententransfer beschleunigt. Den Rechtssuchenden steht bei allen vollständig elektronisch geführten Verfahren eine elektronische Akteneinsicht zur Verfügung. 

Die elektronische Aktenführung bildet den Ausgangspunkt, um den Beschäftigten zielgerichtet moderne (KI-basierte) Anwendungen bereitzustellen. Diese zielen darauf ab, die Verwaltung von Akten (z. B. Vergabe von Metadaten) und deren inhaltliche Aufbereitung (z. B. Erkennung wesentlicher Inhalte) weiter zu erleichtern. 

In welchen Verfahren bereits vor dem 01.01.2026 eine elektronische Akte geführt wird und in welchen Bereichen über die gesetzliche Verpflichtung hinaus elektronische Akten eingeführt werden, ergibt sich aus den Anlagen zu § 1 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz (HmbEAktFVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. 2025, S. 604).