Quelle: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Elektronische Akte in der Justiz
Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) bestimmt, dass die Verfahrensakten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften spätestens ab dem 1. Januar 2026 flächendeckend elektronisch zu führen sind.
Die hierdurch in die Verfahrensordnungen eingefügten gesetzlichen Regelungen ermächtigen die Landesregierungen bereits jetzt, für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Akten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen.
Von dieser Ermächtigung hat die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz für die Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz (HmbEAktFVO) vom 17. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2019, S. 531) sowie durch die dazugehörigen Allgemeinen Verfügungen Gebrauch gemacht. In diesen Regelungswerken sind nähere Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung für Akten in Zivilverfahren (§ 298a ZPO), in familienrechtlichen Verfahren und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 14a FamFG), in Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (§ 46e ArbGG), dem Sozialgerichtsgesetz (§ 65b SGG) der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 55b VwGO), der Finanzgerichtsordnung (§ 52b FGO), in Straf- und Bußgeldverfahren (§ 32 StPO, § 110a OWiG), sowie für elektronische Grund- und Schiffsregisterakten nebst der Beschwerdeverfahren enthalten.
Die Einführung der elektronischen Akte in der Hamburger Justiz erfolgt schrittweise. Der jeweils aktuelle Stand, welche Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften in welchen Verfahren bereits mit der elektronischen Akte arbeiten, kann aus den Anlagen zu § 1 der HmbEAktFVO sowie aus der dazugehörigen Allgemeinen Verfügung Elektronische Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in der Freien und Hansestadt Hamburg“, welche laufend geändert und aktualisiert wird, entnommen werden.
Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier: Allgemeine Verfügung der BJV Nr. 16/2024 vom 26. August 2024 (Amtl. Anz. S. 1557).