Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg ist die diensthöchste Staatsanwaltschaft in Hamburg.

1. Dienst- und Fachaufsicht
Sie übt einerseits die Dienst- und Fachaufsicht über die ihr nachgeordnete Staatsanwaltschaft Hamburg aus. Der Hamburger Generalstaatsanwalt als Behördenleiter und „erster Beamter der Staatsanwaltschaft“ (§§ 145 Abs. 1, 147 Nr. 3 GVG) hat für eine sachgerechte und gleichmäßige Rechtsanwendung zu sorgen. Darüber hinaus ist der Generalstaatsanwalt in Hamburg für Personalangelegenheiten zuständig, indem er unter anderem Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Ernennung oder Beförderung vorschlägt. Außerdem besitzt er die Befugnis zur Erteilung von Presseauskünften für die Hamburger Staatsanwaltschaften.
2. Originäre Ermittlungsaufgaben
Die Generalstaatsanwaltschaft als solche erfüllt aber auch originäre Ermittlungsaufgaben, zum Beispiel bei Staatsschutzdelikten, die nicht in die ausschließliche Verantwortung des Generalbundesanwalts fallen.
Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg erstreckt sich hier auch auf die Nachbarländer Bremen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. In Abstimmung mit der jeweiligen Standesvertretung wird die Generalstaatsanwaltschaft ferner bei schwerwiegenden berufsrechtlichen Verfehlungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern tätig.
3. Sonstige Pflichten
Einen dritten Arbeitsschwerpunkt bilden die Pflichten einer „Staatsanwaltschaft vor dem Oberlandesgericht“ (§§ 141f. GVG), namentlich die Prüfung und Durchführung von Revisionen und Rechtsbeschwerden. Hinzu kommen Haftprüfungsverfahren, Binnenschifffahrts-, Kartell- sowie zunehmend internationale Auslieferungssachen. Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Hamburg widmet sich die Generalstaatsanwaltschaft quasi als Berufungsinstanz. Folgt darauf ein Klageerzwingungsantrag, ist sie ebenfalls zu beteiligen. Gleiches gilt für alle sonstigen strafprozessualen Rechtsbehelfe zum Hanseatischen Oberlandesgericht.
4. Bindeglied zur Politik
Schließlich ist die Generalstaatsanwaltschaft „Bindeglied zur Politik“. Sie berichtet der Justizverwaltung, nimmt zu Gesetzesvorhaben Stellung, setzt in ihrem Bereich ministerielle Aufträge um und formuliert bei gebotenem Anlass zwingende Bedürfnisse der staatsanwaltschaftlichen Praxis.