Im Gerichtsgebäude besteht keine Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, in den vom Publikum frequentierten Bereichen, insbesondere im Aufzug, in den Fluren und den Treppenhäusern, eine medizinische Maske zu tragen, um sich selbst und andere zu schützen. Im Sitzungssaal können die Vorsitzenden als sitzungspolizeiliche Maßnahme (§ 176 Abs. 1 GVG) zu Zwecken des Infektionsschutzes eine Maskenpflicht anordnen. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, trifft der bzw. die jeweilige Vorsitzende. Bitte achten Sie auf hinreichenden Abstand zu Ihren Mitmenschen – mindestens 1,50 m – und nehmen Sie Rücksicht. 27.05.2022