Ausschluss von Arbeitslosengeld II für EU-Bürger, die nicht arbeiten und auch keine Arbeit suchen, ist rechtmäßig
Landessozialgericht sieht Ausschluss von Arbeitslosengeld II für EU-Bürger, die weder arbeiten noch Arbeit suchen, dem EuGH folgend für rechtmäßig an.
Der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg hat sich in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2014 (Aktenzeichen L 4 AS 444/14 B ER) erstmals nach dem neuesten Urteil des EuGH zur Frage des Ausschlusses von Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) geäußert.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II regelt, dass Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Familienangehörige kein Arbeitslosengeld II erhalten, wenn sie sich allein zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten.
Die Auslegung dieser Norm ist unter den Landessozialgerichten der Länder umstritten. Das Landessozialgericht Hamburg wendet sie auch auf Fälle an, in denen EU-Bürger nicht aktiv auf Arbeitssuche sind, aber auch kein anderes Freizügigkeitsrecht geltend machen können. Denn es erscheine sinnwidrig, dass ein EU-Bürger gerade dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben solle, wenn er seine Arbeit oder Arbeitssuche aufgebe bzw. noch nie derartige Aktivitäten betrieben habe. Bisher hat das Landessozialgericht Hamburg in derartigen Fällen oftmals eine Folgenabwägung vorgenommen. Nach dem Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Aktenzeichen C-333/13) hat es nun entschieden, dass der Leistungsausschluss zumindest dann auch mit Europarecht vereinbar ist, wenn es um solche EU-Bürger geht, die weder in Deutschland arbeiten noch hier eine Arbeit suchen. Offen gelassen hat das Gericht dabei die Frage, ob das auch in Bezug auf in Deutschland tatsächlich arbeitsuchende EU-Bürger gilt. Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass für die Personen, die von dem Leistungsausschuss betroffen sind, im Einzelfall ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bestehen kann. Der von Deutschland gegenüber dem Europäischen Fürsorgeabkommen von 1953 (EFA) erklärte Vorbehalt stehe dem nicht entgegen.
In dem konkreten Fall ging es um die Ansprüche eines britischen Antragstellers, bei dem das Gericht davon ausgeht, dass er in Deutschland weder selbständig tätig ist noch aktiv auf Arbeitssuche ist. Für ihn greife daher der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Es bleibe ihm jedoch unbenommen, beim zuständigen Bezirksamt einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII bzw. AsylbLG zu stellen. Dort sei dann die Frage nach dem Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach dem EFA und möglicher Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern zu klären.
Die vollständige Entscheidung finden Sie auf der Seite der Sozialgerichtsbarkeit.