Aktuelle Hinweise zu Corona
Antragsdienst: Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist der Zugang zum Gerichtsgebäude zum Schutze aller Betroffenen für den Publikumsverkehr teilweise eingeschränkt.
Maskenpflicht
Im Gerichtsgebäude besteht keine Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, in den vom Publikum stark frequentierten Bereichen, insbesondere im Aufzug, in den Fluren und den Treppenhäusern, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um sich selbst und andere zu schützen.
Im Sitzungssaal können die Vorsitzenden als sitzungspolizeiliche Maßnahme (§ 176 Abs. 1 GVG) zu Zwecken des Infektionsschutzes eine Maskenpflicht anordnen. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, trifft der bzw. die jeweilige Vorsitzende.
Abstand halten
Bitte achten Sie auf hinreichenden Abstand zu ihren Mitmenschen – mindestens 1,50 m – und nehmen Sie Rücksicht.