Hinweise zur Vollstreckung von Geldstrafen

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Vollstreckung von Geldstrafen / enforcement of fines / l’exécution d’amende

Hinweise zur Vollstreckung von Geldstrafen

Gegen Sie wurde durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung eine Geldstrafe verhängt.
Sollten Sie die Geldstrafe bereits vollständig gezahlt haben, brauchen Sie diese Hinweise nicht weiterzulesen.
 
Folgen der Nichtzahlung
Wird die Geldstrafe auch nach dem Erhalt einer Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt, ist die  Staatsanwaltschaft zur zwangsweisen Beitreibung verpflichtet. Dies kann zum Beispiel durch Pfändung und Verwertung Ihres beweglichen Vermögens oder Pfändung Ihres Arbeitseinkommens erfolgen.
Verläuft die Beitreibung erfolglos oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Stellen Sie sich nicht freiwillig innerhalb der in der Ladung zum Strafantritt vorgegebenen Frist, erlässt die Staatsanwaltschaft Haftbefehl.

Zahlungserleichterungen
Sollten Sie die Geldstrafe nicht auf einmal bezahlen können, kann Ihnen zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe Ratenzahlung oder ausnahmsweise eine vorübergehende Stundung
bewilligt werden. Dabei muss der Strafzweck erhalten bleiben.

Gemeinnützige Arbeit
Falls Sie nicht in der Lage sind, die Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu zahlen, besteht auch die Möglichkeit, durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. Gemeinnützige Arbeit ist unentgeltliche Beschäftigung, beispielsweise in sozialen Einrichtungen. Die Erbringung gemeinnütziger Arbeit kann nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.

Antragstellung
Zahlungserleichterungen oder die Ableistung gemeinnütziger Arbeit können Sie unter Angabe des Aktenzeichens bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Ihrem Antrag sind Belege über Ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen.
 
Weitere Informationen- auch in verschiedenen Sprachen- finden Sie unter:  
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