Strafantrag

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Strafantrag

Bestimmte Straftaten können von der Staatsanwaltschaft nur auf Antrag verfolgt werden.

Symbolischer Stempel "Strafantrag"
© GenStA Pressestelle

Bestimmte Straftaten können von der Staatsanwaltschaft nur auf Antrag verfolgt werden, wenn die oder der Verletzte müssen also einen Strafantrag stellen. Hierdurch wird anders, als bei einer bloßen „Anzeige“, der ausdrückliche Wille bekundet, dass eine Tat strafrechtlich verfolgt werden soll. 

Voraussetzung

Die Stellung eines Strafantrags ist notwendig bei Straftaten, die in erster Linie den Antragsteller persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen (beispielsweise bei Delikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Körperverletzung).

Antragsberechtigter

Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur der durch die Tat Verletzte (§ 77 Strafgesetzbuch –StGB). Stirbt der Verletze, so kann das Antragsrecht auf die Ehegatten, den Lebenspartner oder die (leiblichen und adoptierten) Kinder übergehen, § 77 Absatz 2 StGB.
Sofern der Antragsberechtigte beschränkt geschäftsfähig oder gar geschäftsunfähig ist, kann gemäß § 77 Absatz 3 StGB der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Der Antrag kann gemäß § 77d StGB zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Antrag kann dann nicht erneut gestellt werden. Unter bestimmten Umständen können dem Antragsteller insofern auch Kosten auferlegt werden (§ 470 Strafprozessordnung - StPO). 

Form

Strafanträge müssen gemäß § 158 Absatz 2 StPO schriftlich gestellt werden, also eine eigenhändige Unterschrift enthalten. Die Polizei hält hierfür die entsprechenden Formulare bereit. Bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft kann ein Strafantrag auch zu Protokoll gegeben werden.

Frist

Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten bei den zuständigen Stellen gestellt werden. Die dreimonatige Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b StGB).

Die antragstellende Person erhält eine Mitteilung, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt oder von einer Verfahrenseinleitung abgesehen wird. Gegen einen solchen Bescheid der Staatsanwaltschaft steht dem Antragsteller die Beschwerde zu, über welche die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet. 

Wenden Sie sich ansonsten bei Fragen zu Strafanträgen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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