Strafantrag

Sie lesen den Originaltext

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in leichte Sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in leichter Sprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in Gebärden­sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in Gebärdensprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Strafantrag

Bestimmte Straftaten können von der Staatsanwaltschaft nur auf Antrag verfolgt werden.

Symbolischer Stempel "Strafantrag"
© GenStA Pressestelle

Bestimmte Straftaten können von der Staatsanwaltschaft nur auf Antrag verfolgt werden; die oder der Verletzte müssen also einen Strafantrag stellen. Hierdurch wird anders, als bei einer bloßen „Anzeige“, der ausdrückliche Wille bekundet, dass eine Tat strafrechtlich verfolgt werden soll. 

Voraussetzung

Die Stellung eines Strafantrags ist notwendig bei Straftaten, die in erster Linie den Antragsteller persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen (beispielsweise bei Delikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Körperverletzung).

Antragsberechtigter

Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur der durch die Tat Verletzte (§ 77 Strafgesetzbuch –StGB). Stirbt der Verletze, so kann das Antragsrecht auf die Ehegatten, den Lebenspartner oder die (leiblichen und adoptierten) Kinder übergehen, § 77 Absatz 2 StGB.
Sofern der Antragsberechtigte beschränkt geschäftsfähig oder gar geschäftsunfähig ist, kann gemäß § 77 Absatz 3 StGB der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Der Antrag kann gemäß § 77d StGB zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Antrag kann dann nicht erneut gestellt werden. Unter bestimmten Umständen können dem Antragsteller insofern auch Kosten auferlegt werden (§ 470 Strafprozessordnung - StPO). 

Form

Strafanträge können von der oder dem Berechtigten gemäß § 158 Absatz 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder bei den Amtsgerichten gestellt werden. Der Strafantrag ist durch die den Antrag entgegennehmende Stelle zu protokollieren oder auf andere Weise zu dokumentieren.

Frist

Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten bei den zuständigen Stellen gestellt werden. Die dreimonatige Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b StGB).

Die antragstellende Person erhält eine Mitteilung, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt oder von einer Verfahrenseinleitung abgesehen wird. Gegen einen solchen Bescheid der Staatsanwaltschaft steht dem Antragsteller die Beschwerde zu, über welche die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet. 

Wenden Sie sich ansonsten bei Fragen zu Strafanträgen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Weitere Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten

Symbolbild Strafanzeige mit Paragraphenzeichen und dem Polizeistern im Hintergrund
© GenStA Pressestelle
Hamburger Justiz

Erstatten von Strafanzeigen

Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist zunächst die Polizeiwache in Ihrer Nachbarschaft der richtige Ansprechpartner.

Mehr
Geldscheine und Paragrafenzeichen
© colourbox.de
Hamburger Justiz

Vollstreckung von Geldstrafen, Ratenzahlung und gemeinnützige Arbeit

Die Staatsanwaltschaft ist Ermittlungsbehörde und auch Vollstreckungsbehörde.

Mehr
Merkblätter und Broschüren der Staatsanwaltschaft
© GenStA Pressestelle
Hamburger Justiz

Merkblätter, Broschüren und Downloads

Informationen zu Adhäsionsverfahren, Verletztenrechte, Hinweise für Zeugen und Vollstreckung von Geldstrafen, Ratenzahlung und gemeinnützige Arbeit.

Mehr
Symbolischer Stempel "Strafantrag"
© GenStA Pressestelle
Hamburger Justiz

Strafantrag

Bestimmte Straftaten können von der Staatsanwaltschaft nur auf Antrag verfolgt werden.

Mehr
linkliste-b
© GenStA Pressestelle
Hamburger Justiz

Linkliste

Verschiedene Links aus dem Bereich der Justiz.

Mehr
1  von