Gemeinnützige Arbeit / community service / Travail de bienfaisance

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Gemeinnützige Arbeit / community service / Travail de bienfaisance

Hinweise zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit

Sie wurden vor einiger Zeit zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Strafe haben Sie nicht gezahlt. Auch auf eine Mahnung haben Sie nicht reagiert. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat deshalb die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken (§ 459e Abs. 1 Strafprozessordnung).
 

Sie können jedoch die Inhaftierung vermeiden, indem Sie freiwillig eine unbezahlte, gemeinnützige Arbeit ableisten. Dabei wird ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe durch fünf Stunden (in Härtefällen drei Stunden) gemeinnützige Arbeit abgewendet. Dies ist ein einmaliges Angebot.
 

Die Arbeit kann beispielsweise in kommunalen Einrichtungen und in gemeinnützigen Institutionen geleistet werden. Berufliche Vorkenntnisse können die Vermittlung in eine Einsatzstelle erleichtern, werden aber nicht vorausgesetzt. Eigene Vorschläge zu Arbeitsmöglichkeiten werden berücksichtigt und im Hinblick darauf überprüft, ob die gewünschte Einsatzstelle in Ihrem Fall geeignet ist.

Wenn Sie es zur Vermeidung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nutzen wollen, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich binnen einer Woche mit der Vermittlungsstelle in Verbindung setzen, welche mit der Organisation und Kontrolle der freiwillig zu erbringenden Arbeitsleistungen beauftragt wurde. Ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der Fachstelle Gemeinnützige Arbeit wird mit Ihnen einen Besprechungstermin vereinbaren, bei dem Sie alle weiteren Einzelheiten erfahren werden. 

Sollten Sie nicht in Hamburg wohnen, müssen Sie sich direkt an die Staatsanwaltschaft wenden. Dies wird Ihnen dann die für Sie zuständige Vermittlungsstelle benennen.


Für Hamburg ist dies das

Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe
Fachstelle Gemeinnützige Arbeit
Max-Brauer-Allee 41, 22765 Hamburg (Nähe Bahnhof Altona)

e-Mail: sg24@eimsbuettel.hamburg.de

Tel.: (040) 428 11 - 2400       Fax: (040) 427 90 3086


Sprechzeiten:             

montags:                     15.00 – 18.00 Uhr        persönliche und telefonische Erreichbarkeit

dienstags:                    09.00 – 12.00 Uhr        nur telefonische Erreichbarkeit

mittwochs - freitags:  09.00 – 12.00 Uhr        persönliche und telefonische Erreichbarkeit


Zum Besprechungstermin sind unbedingt folgende Unterlagen mitzubringen:        

  • das Anschreiben der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit
  • die Ladung zum Strafantritt bzw. eine bereits erfolgte Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit durch die Staatsanwaltschaft          
  • Zahlungsnachweise in dieser Sache         
  • aktuelle Nachweise über Ihre gegenwärtigen Einkommensverhältnisse (z.B. Arbeitslosen- oder Grundsicherungsbescheid)


Die Staatsanwaltschaft verzichtet in dieser Zeit auf den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls. Falls Sie zu dem vereinbarten Termin unerwartet nicht erscheinen können, sollten Sie daher sofort um einen neuen Termin bitten. Nehmen Sie nämlich den vereinbarten Termin unentschuldigt nicht wahr oder kann eine Arbeitsstelle aus von Ihnen verschuldeten Gründen nicht zugewiesen werden, endet der Vollstreckungsaufschub mit sofortiger Wirkung. Sie haben dann mit Ihrer Verhaftung zu rechnen, sofern Sie die Ersatzfreiheitsstrafe nicht sofort freiwillig antreten oder die (restliche) Geldstrafe zahlen.

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