Anerkennung ausländischer Ehescheidungen
Die Scheidung ist nach der Völkerrechtsgewohnheit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie vorgenommen wurde. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es in der Regel der förmlichen Anerkennung. Diese erteilt auf Antrag das Hanseatische Oberlandesgericht.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gerichts ist, dass
- einer der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hat oder
- keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, jedoch eine neue Ehe in Hamburg geschlossen werden soll.
Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch in Deutschland keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Antragstellung und Anerkennung
Weitere Einzelheiten zur Antragstellung und zur Anerkennung können Sie den Hinweisen entnehmen, die Sie am Ende der Seite herunterladen können. Dort steht ebenfalls der Antrag auf Anerkennung zur Verfügung.
Anmeldung
Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung in Hamburg stellen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen zunächst telefonisch oder per E-Mail an Herrn Stabe.
Henning Stabe
Tel.: 040 42843-2101
E-Mail: registratur@olg.justiz.hamburg.de
Sie können Ihren vollständig ausgefüllten Antrag mit allen dazugehörigen Original-Unterlagen per Post an das Hanseatische Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg schicken.
Bis auf weiteres finden keine Sprechzeiten statt. Es werden keine Termine vergeben.