Quelle: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
ERV für Bürger und Unternehmen
Als nicht anwaltlich vertretene Partei dürfen Sie in den meisten Verfahren frei wählen, ob Sie von den Vorteilen einer elektronischen Kommunikation Gebrauch machen oder weiterhin mittels Papierpost mit der Justiz kommunizieren möchten. In beiden Fällen muss die Kommunikation sicher und rechtsverbindlich erfolgen. Für die elektronische Kommunikation mit der Justiz gelten bundesweite Standards. Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, wie Sie z. B. einen Antrag oder eine Klage elektronisch einreichen können.
Rechtsgrundlagen
Die Vorgaben für die Einreichung elektronischer Dokumente ergeben sich in Zivilverfahren aus § 130a ZPO und in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 14 Absatz 2 FamFG, der auf § 130a ZPO verweist. In Verfahren vor den Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten enthalten § 46c ArbGG, § 55a VwGO, § 65a SGG und § 52a FGO jeweils vergleichbare Vorschriften. Die Einreichung elektronischer Dokumente in Strafverfahren richtet sich nach § 32a StPO. In Bußgeldverfahren verweist § 110c Satz 1 OWiG ebenfalls auf § 32a StPO.
Sie möchten einen Schriftsatz elektronisch einreichen? Bitte beachten Sie die technischen Rahmenbedingungen!
Der elektronische Rechtsverkehr in allen bundesgesetzlich geregelten Verfahrensbereichen richtet sich nach der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) und der zugehörigen Bekanntmachung technischer Anforderungen.
Der elektronische Rechtsverkehr im Bereich des Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters, des Gesellschaftsregisters, in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie für die Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen nach § 5 Absatz 4 InsO richtet sich nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg und der zugehörigen Bekanntmachung weiterer technischer Einzelheiten.
Übermittlungswege
Für die elektronische Einreichung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften stehen gesetzlich definierte „sichere Übermittlungswege“ zur Verfügung (vgl. z. B. §130a Abs. 4 ZPO). Bei einem sicheren Übermittlungsweg handelt es sich um das elektronische Pendant eines Briefkastens, über den eine beidseitig rechtsverbindliche Kommunikation möglich ist. Die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges ist nur Personen oder Einrichtungen möglich, deren Identität im Vorfeld bestätigt worden ist, z. B. über die Zugehörigkeit zu einer Berufskammer oder durch ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis mit eID-Funktion). Eine Verschlüsselung sichert zudem die Integrität und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten auf dem Transportweg.
Für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen stehen die folgenden sicheren Übermittlungswege bereit:
- Mit dem elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) haben Sie die Möglichkeit, sowohl als natürliche als auch als juristische Person am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. So können Sie sich z. B. unter Ihrer Geschäftsadresse registrieren. Für den Versand und den Empfang von elektronischen Nachrichten über das eBO benötigen Sie eine (zumeist kostenpflichtige) Software. Sie haben (abhängig vom Anbieter) die Möglichkeit, einen professionellen Support für die Einrichtung, bei Fragen und Problemen in Anspruch zu nehmen.
- Mit „Mein Justiz-Postfach“ (MJP) haben Sie die Möglichkeit, über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Abs. 5 OZG am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Für den Versand und den Empfang von elektronischen Nachrichten über das MJP benötigen Sie keine zusätzliche Software. Die Nutzung ist kostenfrei. In der aktuellen Ausbaustufe wird MJP nur für natürliche Personen angeboten. Das Postfach kann mit einer personengebundenen BundID genutzt werden, wobei der Nutzer mit seiner privaten Anschrift registriert wird. Für die Registrierung und Identifizierung benötigen Sie den neuen Personalausweis mit eID-Funktion.
Wenn Sie in einem Verfahren elektronische Dokumente über sichere Übermittlungswege beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft einreichen, können Ihnen in diesem Verfahren auch elektronische Dokumente zugestellt werden. Bitte kontrollieren Sie daher Ihr elektronisches Postfach (ähnlich wie einen Briefkasten) regelmäßig darauf, ob dort Eingänge vorhanden sind. Unternehmen, Vereinigungen und Organisationen können die Zustimmung zur elektronischen Zustellung auch allgemein erteilen. Näheres zur elektronischen Zustellung ergibt sich aus § 173 Absatz 4 ZPO.
Elektronische Übermittlung von Dokumenten
Bitte reichen Sie Ihre Dokumente (wie Ihren Schriftsatz, Ihr Gutachten oder Ihre Übersetzung) im PDF-Format ein. Empfehlungen hinsichtlich des PDF-Formates finden sie hier. Die PDF-Dateien dürfen nicht schreib-, kopier- oder druckgeschützt sein.
Des Weiteren soll ein maschinenlesbarer Strukturdatensatz (im XJustiz-Format) beigefügt werden. Die Abfrage der hierfür nötigen Daten und die Erzeugung des Strukturdatensatzes übernimmt die jeweilige Software für Sie. Nach § 2 Absatz 3 ERVV geben Sie bitte mindestens ein
- die Bezeichnung des Gerichts,
- sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens,
- die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten,
- die Angabe des Verfahrensgegenstandes,
- sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
Sofern es sich um eine Eilsache handeln sollte, stellen Sie den Wert der „Sendungspriorität“ bitte auf „Eilt (001)“ ein. Ihre Software unterstützt Sie hierbei.