ERV Bekanntmachungen

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Stand: 24.01.2025, 00:00

ERV-Bekanntmachung

Bekanntmachung technischer Standards nach § 5 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg

Die folgenden näheren Einzelheiten nach § 5 Nr. 1-6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg gelten im elektronischen Rechtsverkehr in den Verfahrensbereichen, für die der elektronische Rechtsverkehr durch Aufnahme in die Anlage zur Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg eröffnet wurde.

1. Zulässige Dateiformate

Zulässige Versionen der Dateiformate gemäß § 3 Absatz 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg sind

  • PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA: Der Dokumenteninhalt soll orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein eingebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B. Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.
  • TIFF Version 6.
  • Dateien im Textformat nach „.ITR“-Standard: Nähere Informationen zur aktuellen Version 01.000c sind als Anlage 1 zu TOP 13 der 105. Sitzung der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz veröffentlicht (https://justiz.de/laender-bund-europa/BLK/beschluesse/105_anlage_1.pdf).
  • Dateien im Textformat nach „.TAB“-Standard: Soweit Einreicherinnen und Einreicher im Insolvenzverfahren weiterhin Dateien im Textformat nach „.TAB“-Standard übersenden möchten, ist die Verwendung dieses alten, nicht mehr gepflegten Standards weiterhin zulässig. Die etablierte Kommunikation soll insoweit nicht beschränkt werden.

Werden Insolvenztabellen und Verzeichnisse als strukturierte maschinenlesbare Datensätze im Dateiformat XML übermittelt, so sind hierfür die nachfolgend aufgeführten Definitions- und Schemadateien zu nutzen.

2. Zu nutzende Definitions- und Schemadateien

Bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg ist die XJustiz-Nachricht „uebermittlungSchriftgutobjekte“ des XJustiz-Standards in der jeweils gültigen XJustiz-Version zu verwenden.

Seit dem 31. Oktober 2023 ist die Version XJustiz 3.4 gültig. Einmal jährlich wird eine neue XJustiz-Version gültig werden. Sie löst die bis dahin gültige Version ab. XJustiz-Versionen werden immer 12 Monate vor Gültigkeit auf www.xjustiz.de veröffentlicht.

Abweichend hiervon soll den Einreichungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister neben den qualifiziert signierten und sonstigen elektronischen Dokumenten eine Datei beigefügt werden, die zu dem jeweiligen Vorgang strukturierte Daten im XML-Format gemäß XJustiz.Register enthält. Ein solcher Datensatz wird beispielsweise von der Anwendung XNotar der Bundesnotarkammer erzeugt.

3. Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente

Die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente wird wie folgt begrenzt:

  • auf höchstens 1 000 Dateien und
  • auf höchstens 200 Megabyte.

4. Zulässige physische Datenträger

Zulässige physische Datenträger gemäß § 5 Nummer 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg sind:

  • DVD und
  • CD.

5. Qualifizierte elektronische Signaturen

Qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 4 Absatz 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg nach folgenden Vorgaben anzubringen:

  • nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur („detached signature“) gemäß ETSI EN 319 122-1 v1.2.1 oder ETSI TS 103 173 v2.2.1 oder,
  • nach dem Standard PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES) als eingebettete Signatur („inline signature“) gemäß ETSI EN 319 142-1 v1.1.1 oder ETSI TS 103 172 v2.2.2 oder
  • nach den Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37).

6. Technische Eigenschaften der elektronischen Dokumente

Technische Eigenschaften der Dokumente gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg sind:

  • Druckbarkeit,
  • maximale Länge von Dateinamen einschließlich der Dateiendungen: 90 Zeichen und
  • Dateinamen bestehen ausschließlich aus:
    • Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,
    • Ziffern, und
    • den Zeichen Unterstrich und Minus,
    • Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und
    • einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.

Weiterführende Hinweise

Ein Strichmännchen schiebt einen Brief in einen Laptopbildschirm
© Colourbox.de
ERV

Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) in Hamburg

Informationen zur verfahrensbezogenen elektronischen Kommunikation mit den Hamburger Gerichten und Staatsanwaltschaften.

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