Quelle: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)
Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) stellt im elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz einen sicheren Übermittlungsweg dar. Ein eBO kann insbesondere von Berufsträgerinnen und Berufsträgern, wie z. B. Sachverständigen, Betreuern, Sprachmittlern, und von Organisationen, wie z. B. Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften, Unternehmen, Vereinen und sonstigen Vereinigungen genutzt werden. Des Weiteren steht das eBO auch Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen zur Kommunikation mit der Justiz offen.
Wie funktioniert das?
Für das Anlegen eines eBO und für das Versenden und den Empfang von Nachrichten benötigen Sie eine spezielle Software („Sende- und Empfangskomponente“). Es gibt unterschiedliche Angebote von unterschiedlichen Herstellern, die sich an unterschiedliche Bedürfnisse richten (z. B. Nachrichtenvolumen, Nutzeranzahl). Eine Übersicht finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass durch den Bezug und die Nutzung der Softwareprodukte Kosten anfallen können. In vielen Fällen wird dafür neben der Software auch ein professioneller Support angeboten, der Ihnen bei der Einrichtung, bei Fragen und Problemen zur Seite steht.
In der Regel werden Sie durch die Software bzw. durch Anleitungen oder Berater des Softwareherstellers durch den Registrierungs- und Einrichtungsprozess des eBO geführt. Für die Nutzung des eBO ist insbesondere ein Identifizierungsverfahren zu durchlaufen. Weitere Informationen zu den möglichen Identifizierungsmöglichkeiten erhalten Sie hier.
Nach der Identifizierung und Anmeldung in Ihrem eBO können Sie Dokumente elektronisch an die Justiz übersenden. Als Person nach § 173 Absatz 2 Satz 2 ZPO können Sie mit dem eBO auch Ihre Verpflichtung zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungswegs für die elektronische Zustellung erfüllen. Die entsprechenden Softwareprodukte erlauben zudem den Empfang und das Ausfüllen des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB).
Informationen für spezielle Berufsgruppen mit Berufsträgereigenschaften
Für bestimmte Berufsgruppen bzw. Einrichtungen ist es möglich, bei der Einrichtung des eBOs bestimmte Berufsträgereigenschaften anzugeben. Diese werden von einer zuständigen Stelle überprüft und danach im Verzeichnisdienst angegeben.
Die Eintragung der Berufsträgereigenschaften erfolgt über die eBO-Registrierungsanwendung. Rufen Sie im Identifizierungs- bzw. Freischaltprozess die Eingabemaske über den Button „Registrierungsdaten ändern“ auf. Wählen Sie dort unter „Sind Sie Gerichtsvollzieher, Dolmetscher/Übersetzer, Patentanwalt oder ein/e postulationsfähige/r Gewerkschaft/Verein?“ den für Sie zutreffenden Wert aus.
Öffentlich bestellte oder beeidigte Personen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen erbringen
Wählen Sie im Feld „Bundesland“ jeweils das Bundesland aus, in dem Sie bestellt worden sind. Sobald der Registrierungsprozess abgeschlossen ist, können Sie sich zur Identifizierung und Freischaltung Ihres eBO-Postfaches an die für Ihre Bestellung zuständige Stelle wenden. In der Freien und Hansestadt Hamburg ist dies die Behörde für Inneres und Sport. Zur Freischaltung des Postfachs stellen Sie bitte per E-Mail einen formlosen Antrag mit dem Betreff „eBO-Freischaltung“ an das Funktionspostfach dolmetscher@bis.hamburg.de. Bitte machen Sie hierbei die folgenden Angaben:
- Vor- und Nachname, persönliche und/oder ggf. abweichende geschäftliche Anschrift
- SAFE-ID bzw. Nutzer-ID des angelegten eBO
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Für den Freischaltprozess für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ist in der Freien und Hansestadt Hamburg das Amtsgericht zuständig.
Patentanwältinnen und Patentanwälte
Die Berufsträgereigenschaft für Patentanwältinnen und Patentanwälte wird durch die Patentanwaltskammer freigeschaltet.
Postulationsfähige/r Gewerkschaft/Verband (etwa nach §11 Abs. 2 Nr. 3-5 ArbGG, § 73 Abs. 2 SGG)
Die Inhaber von eBOs für Verbände oder Gewerkschaften, die für eine Partei vor Gericht vertretungsbefugt sind, können diese Vertretungsberechtigung bestätigen lassen (z. B. durch einen Notar) und werden dadurch automatisch berechtigt, untereinander Nachrichten zum Zwecke der Zustellung auszutauschen.
eBO-Prüfstelle
Durch Anordnung des Senats zur Durchführung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 19. Juni 2018 (Amtl. Anz. S. 1458), zuletzt geändert durch Anordnung vom 7. Dezember 2021 (Amtl. Anz. S. 2151) wurde als öffentlich-rechtliche Stelle zur Identifizierung und Authentisierung des Postfachinhabers nach § 11 Abs. 1 ERVV die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz bestimmt.
Wenn ich nicht mehr weiter weiß…?
Weiterführende Informationen
Einen Überblick über weitere Angebote für sichere Übermittlungswege in Form des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) und der Verwaltungsportale der Länder bzw. des Bundes finden Sie hier.
Den aktuellen „Leitfaden für die Anwendung zur Registrierung für das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)“ erhalten Sie hier.