Kammertermin
Kammertermin
Was passiert im Kammertermin?
Die Kammer des Arbeitsgerichts ist jetzt mit einem Berufsrichter bzw. einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richtern bzw. Richterinnen, jeweils aus Kreisen der Arbeitgeberseite und Kreisen der Arbeitnehmerseite, besetzt.
Erscheint Ihre gegnerische Partei im Kammertermin nicht, können Sie gegen sie den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen. Das Versäumnisurteil wird erlassen, soweit Ihr Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt. Wenn Sie zum Kammertermin nicht erscheinen, wird Ihre Klage ohne weitere Prüfung abgewiesen, wenn die Gegenseite es beantragt. Sollten beide Parteien zum Kammertermin nicht erscheinen, wird das Ruhen des Rechtsstreits angeordnet.
Erscheinen beide Parteien, wird der Rechtsstreit erneut unter Berücksichtigung des neuen Sachvortrages erörtert. Auch im Kammertermin wird versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies, wird die gütliche Einigung als Vergleich protokolliert. Dabei wird der Vergleich vorgelesen, den beide Parteien genehmigen müssen. Wollen Sie sich nicht sofort entscheiden, können die Parteien eine Frist für den Widerruf des Vergleichs vereinbaren.
Gelingt eine gütliche Einigung nicht, kommt es entweder zu einem Urteil oder einem Beschluss. Das kann z.B. ein Beweisbeschluss oder ein weiterer Auflagenbeschluss sein. Im ersten Kammertermin können bereits Zeugen bzw. Zeuginnen vernommen werden, die vorsorglich geladen worden sind.