Verfahrensablauf

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Gütetermin

Gütetermin

Wie geht es weiter?

Ihre Klage bzw. Ihr Antrag wird entsprechend unserem Geschäftsverteilungsplan einer bestimmten Kammer des Arbeitsgerichts zugewiesen. Üblicherweise wird zunächst ein erster Verhandlungstermin (Gütetermin) bestimmt. Zu diesem Termin werden Sie und die beklagte Partei schriftlich geladen. In der Ladung wird der Sitzungstag, die Uhrzeit und der Sitzungssaal mitgeteilt. Er findet üblicherweise, je nach Arbeitsanfall, in etwa einem Monat statt.

Außerdem wird Ihnen in der Ladung das Geschäftszeichen des Arbeitsgerichts genannt, unter dem Ihre Sache bei uns geführt wird. Wenn Sie uns schreiben wollen, geben Sie bitte immer das Geschäftszeichen an.

Wer hilft mir im Gütetermin?

Sie dürfen im Gütetermin allein erscheinen und verhandeln. Auch eine Ihnen nahestehende Person dürfen Sie mitbringen, die Sie als Beistand unterstützt, etwa volljährige Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen. Dagegen dürfen befreundete Personen oder Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen Ihnen nur beistehen, wenn das Arbeitsgericht es zulässt.

Können Sie zum Gütetermin nicht selbst erscheinen, dürfen Sie sich von einem volljährigen Familienangehörigen bzw. einer volljährlichen Familienangehörigen oder einem eingetragenen Lebenspartner bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerin vertreten lassen, dem oder der Sie eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht für Ihren Rechtsstreit zum Gütetermin mitgeben. Von befreundeten Personen  oder Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen dürfen Sie sich vor dem Arbeitsgericht dagegen nicht vertreten lassen; sie werden vom Arbeitsgericht zurückgewiesen.

Als Mitglied einer Gewerkschaft können Sie sich von der Gewerkschaftsvertretung im Gütetermin vertreten lassen. Entsprechendes gilt für Mitglieder von Arbeitgeberverbänden. Sie können sich auch anwaltlich vertreten lassen, etwa durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Ist Ihr persönliches Erscheinen zum Gütetermin in der Ladung angeordnet worden, müssen Sie stets selbst kommen. Ist Ihnen dies nicht möglich, können Sie oder Ihr Vertretung beantragen, die Anordnung aufzuheben oder den Gütetermin zu verlegen.

Was passiert im Gütetermin?

Ihre Sache wird zur angegebenen Zeit vor dem mitgeteilten Sitzungssaal von Protokollführern bzw. Protokollführerinnen aufgerufen. Im Sitzungssaal stellt der Berufsrichter bzw. die Berufsrichterin die Anwesenheit der Parteien fest und führt die Güteverhandlung allein - ohne ehrenamtliche Richter bzw. Richterinnen.

Erscheint Ihre gegnerische Partei nicht, können Sie gegen sie den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen. Das Versäumnisurteil wird erlassen, soweit Ihr Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt. Wenn Sie zum Gütetermin nicht erscheinen, wird Ihre Klage ohne weitere Prüfung abgewiesen, wenn Ihre gegnerische Partei es beantragt. Sollten beide Parteien eines Verfahrens zum Termin nicht erscheinen, wird das Ruhen des Rechtsstreits angeordnet.

Erscheinen beide Parteien, wird der Rechtsstreit mit ihnen erörtert. Es wird versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies, wird die gütliche Einigung als Vergleich protokolliert. Dabei wird der Vergleich vorgelesen, den beide Parteien genehmigen müssen. Wollen Sie sich nicht sofort entscheiden, können beide Parteien eine Frist für den Widerruf des Vergleichs vereinbaren.

Gelingt eine gütliche Einigung nicht, kommt es entweder zu einem zweiten Gütetermin oder zu einem Kammertermin.

Zur Vorbereitung des Kammertermins macht das Gericht den Parteien bestimmte Auflagen, zum Beispiel die Gründe für eine Kündigung schriftlich genau darzulegen.

Was passiert zwischen Gütetermin und Kammertermin?

Sie und Ihre gegnerische Partei müssen die vom Gericht gemachten Auflagen fristgerecht erfüllen, damit Ihr Vorbringen berücksichtigt werden kann und Sie keine Rechtsnachteile erleiden. Noch vor dem Kammertermin kann das Gericht Zeugen bzw. Zeuginnen vorsorglich laden. Hierüber werden Sie vorab informiert.

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