Finanzgericht Hamburg

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Kostenübersicht

Kostenübersicht

Ein Verfahren vor dem Finanzgericht kostet - im Unterschied zum kostenfreien Einspruchsverfahren beim Finanzamt - Geld. Fällt das Gericht sein Urteil, entscheidet es auch darüber, wer von den Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Als Faustformel gilt: Wer mit seiner Klage bzw. vorläufigen Rechtsschutzgesuch unterliegt, muss auch für die gesamten Kosten des Verfahrens aufkommen.

Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (z.B. persönliche Auslagen, Rechtsanwalts-oder Steuerberaterkosten) einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 FGO). Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind jedoch nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 2 FGO).

Die folgende Übersicht und die weiteren Erläuterungen sollen helfen, das Kostenrisiko eines finanzgerichtlichen Verfahrens abzuschätzen. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten lässt. Es handelt sich somit nur um die Gerichtsgebühr. Eventuelle Auslagen des Gerichts, also Aufwendungen, die während des Prozesses anfallen, wie beispielsweise Zustellauslagen, Entschädigungen für Zeugen,  Sachverständige oder Dolmetscher, sind ebenfalls nicht berücksichtigt.

Verfahrensart/Gerichtsgebühr

Verfahrensbeginn

Verfahrensende

Klage allg.

4-fache Gebühr nach dem regulären Streitwert oder Mindeststreitwert

2- oder 4-fache Gebühr
nach dem regulären Streitwert

Klage Kindergeldverfahren

Keine Gebührenerhebung

2- oder 4-fache Gebühr
nach dem regulären Streitwert

Antrag vorl. Rechtsschutz

Keine Gebührenerhebung

0,75- oder 2-fache Gebühr
nach dem regulären Streitwert

Für die Gebührenhöhe ist zum einen entscheidend, wie das Verfahren beendet wird:

Beendigung des Verfahrens durch/Verfahrensart

Klagverfahren
(alle)

Antrag vorl. Rechtsschutz

Entscheidung durch Urteil/Gerichtsbescheid  bzw. Beschluss bei vorl. Rechtsschutz

4,0

2,0

Rücknahme Klage/Antrag
(vor Schluss mündlicher Verhandlung)

2,0

0,75

Erledigung Hauptsache und nur Kostenentscheidung

2,0

0,75

Zum anderen bemisst sich die Gebührenhöhe nach dem Streitwert, der die wirtschaftliche Bedeutung, die das Verfahren für den Kläger hat, beschreibt und sich durch den jeweiligen Klagantrag bestimmen lässt.
Begehrt der Kläger etwa den Erlass einer Steuerschuld über 5.000,00 Euro, so beträgt der Streitwert exakt 5.000,00 Euro. Macht der Kläger mit seiner Klage die Anerkennung von Werbungskosten geltend, so wird als Streitwert der Betrag zugrunde gelegt, um den die Einkommensteuer nach Berücksichtigung der Werbungskosten sinken würde. Wendet sich der Kläger gegen die Rückforderung von Kindergeld, entspricht der Streitwert dem Rückforderungs-betrag. Allerdings schreibt das Gerichtskostengesetz für Klageverfahren vor dem Finanzgericht - mit Ausnahme der Kindergeldverfahren - einen Mindeststreitwert von 1.500,00 Euro fest (§ 52 Abs. 4 GKG). Das bedeutet, auch in einem Verfahren, dessen wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger gering ist (Beispiel: Streit um die Anerkennung von Werbungskosten, deren Berücksichtigung zu einer Senkung der Einkommensteuer um 50,00 Euro führen würde), werden die Gerichtsgebühren auf der Grundlage des Mindeststreitwerts von 1.500,00 Euro berechnet.
Bei einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) beträgt der Streitwert im Regelfall 10 % des Wertes, der bei einem entsprechenden Klageverfahren gelten würde; der Mindeststreitwert gilt für AdV-Verfahren nicht.

Kläger bzw. Antragsteller, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, haben die Möglichkeit, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu erhalten. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn neben den vorstehend erwähnten subjektiven Voraussetzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

Der PKH-Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts gestellt werden. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem bundeseinheitlich vorgesehenen Formular beizufügen (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO).

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss, wie hoch eine einfache Gebühr bei den verschiedenen Streitwerten ist. Eventuelle Auslagen des Gerichts sind nicht berücksichtigt.

Streitwert

bis zu Euro

Gerichtsgebühr
(1,0)

Streitwert

bis zu Euro

Gerichtsgebühr
(1,0)

500

38,00

50.000

601,00

1.000

58,00

65.000

733,00

1.500

78,00

80.000

865,00

2.000

98,00

95.000

997,00

3.000

119,00

110.000

1.129,00

4.000

140,00

125.000

1.261,00

5.000

161,00

140.000

1.393,00

6.000

182,00

155.000

1.525,00

7.000

203,00

170.000

1.657,00

8.000

224,00

185.000

1.789,00

9.000

245,00

200.000

1.921,00

10.000

266,00

230.000

2.119,00

13.000

295,00

260.000

2.317,00

16.000

324,00

290.000

2.515,00

19.000

353,00

320.000

2.713,00

22.000

382,00

350.000

2.911,00

25.000

411,00

380.000

3.109,00

30.000

449,00

410.000

3.307,00

35.000

487,00

440.000

3.505,00

40.000

525,00

470.000

3.703,00

45.000

563,00

500.000

3.901,00

Bei einem Streitwert über 500.000,00 € erhöht sich die Gebühr für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000,00 € um 198,00 €.