Prozesskostenhilfe
Das Prozesskostenhilfeverfahren
Ein Klage- bzw. Antragsverfahren vor dem Finanzgericht ist im Unterschied zum Einspruchsverfahren beim Finanzamt nicht gerichtskostenfrei. Kläger bzw. Antragsteller, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, haben deshalb die Möglichkeit, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn neben den vorstehend erwähnten subjektiven Voraussetzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Der PKH-Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts gestellt werden. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem bundeseinheitlich vorgesehenen Formular beizufügen (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Dieses amtliche Formular können Sie downloaden und online ausfüllen.
Wird dem Kläger bzw. Antragsteller vom Finanzgericht Prozesskostenhilfe bewilligt, kann ihm außerdem auf Antrag ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer seiner Wahl beigeordnet werden. Die Kosten für den Bevollmächtigten trägt dann - wie die Gerichtskosten - die Staatskasse.