Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg
Zuständigkeiten und Geschäftsverteilung
Zuständigkeiten, Organisation, Geschäftsverteilungsplan
I. Zuständigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg
Das Verwaltungsgericht Hamburg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Es handelt sich hierbei um Rechtsstreitigkeiten, die das Verhältnis zwischen Bürger und Staat betreffen, wie etwa die Bereiche des Asyl- und Ausländerrechts, des Baurechts, des Beamtenrechts, des Gewerberechts, des Polizeirechts, des Schulrechts und des Versammlungsrechts.
Bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten hat der Gesetzgeber allerdings anderen Gerichten zugewiesen. So sind etwa regelmäßig für das Sozialrecht und das Sozialhilferecht das Sozialgericht, für das Steuerrecht das Finanzgericht sowie für das Amtshaftungsrecht das Landgericht zuständig.
2. Sachliche Zuständigkeit
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug grundsätzlich über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht (§ 45 VwGO). Über besonders ausgewiesene Streitigkeiten entscheidet jedoch das Oberverwaltungsgericht (§ 47 f. VwGO) bzw. das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz (§ 49 f. VwGO) Auch hier sind spezialgesetzliche Zuweisungen an ein bestimmtes Gericht möglich.
3. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg richtet sich nach § 52 VwGO
II. Geschäftsverteilung
Die Zuständigkeit der einzelnen Kammern ist in der jährlich vom Präsidium des Verwaltungsgerichts im voraus zu beschließenden Geschäftsverteilung (vgl. § 21 e GVG) geregelt.
Den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2024 im Adobe PDF-Dateiformat erhalten Sie (ohne Anlagen) hier:
Geschäftsverteilungsplan
III. Organisation
Das Verwaltungsgericht Hamburg setzt sich aus 19 allgemeinen Kammern sowie sieben Fachkammern zusammen. Zum 01.01.2023 waren beim Verwaltungsgericht Hamburg 79 Richterinnen und Richter tätig. Sie werden bei der Bearbeitung der eingehenden Rechtsstreitigkeiten von 62 weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt.
Die Kammern des Verwaltungsgerichts Hamburg sind jeweils mit einer Vorsitzenden Richterin bzw. einem Vorsitzenden Richter und wenigstens zwei weiteren Richterinnen bzw. Richtern besetzt. In mündlichen Verhandlungen der Kammern treten noch zwei ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter hinzu.
Die Gerichtsverwaltung obliegt der Geschäftsleiterin und umfasst die Bereiche Allgemeine Verwaltung und Geschäftsstellen.