Rechtsmittel
Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts kann Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, wenn sie entweder durch das Landesarbeitsgericht oder bei Nichtzulassung durch das Landesarbeitsgericht auf entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss zugelassen worden ist.
Im Beschlussverfahren kann gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn sie entweder durch das Landesarbeitsgericht oder bei Nichtzulassung durch das Landesarbeitsgericht auf entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss zugelassen worden ist.