Zuständigkeiten Hamburger Gerichte
In Hamburg gibt es elf Gerichte mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen. Es folgt ein kurzer Überblick, welches Gericht für welche Rechtsstreitigkeiten zuständig ist:
Amtsgericht
Die Hamburger Amtsgerichte entscheiden in erster Instanz über Zivilsachen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro. Unabhängig vom Streitwert sind die Amtsgerichte unter anderem für Mietsachen über Wohnraum zuständig.
Zudem sind die Amtsgerichte für Familiensachen zuständig. Hierzu gehören zum Beispiel Scheidungsverfahren, Vormundschaften und Unterhaltssachen.
Als Vollstreckungsgerichte bearbeiten die Amtsgerichte alle Vollstreckungsmaßnahmen – von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bis hin zu Zwangsversteigerungen.
Insolvenzverfahren werden zentral beim Amtsgericht Hamburg-Mitte und Mahnverfahren beim Amtsgericht Hamburg-Altona geführt.
In Strafverfahren entscheiden die Amtsgerichte durch den Strafrichter, wenn lediglich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Als Schöffengericht ist das Amtsgericht zudem bei Verbrechen zuständig, bei denen eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist.
Die Amtsgerichte sind außerdem zuständig in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierzu gehören Nachlasssachen (zum Beispiel die Eröffnung eines Testaments oder die Erteilung eines Erbscheins) sowie Betreuungssachen (zum Beispiel die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung). Außerdem werden die öffentlichen Register (unter anderem das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) und das Grundbuch beim Amtsgericht geführt.
Landgericht
Das Landgericht Hamburg entscheidet in Zivilverfahren erstinstanzlich insbesondere in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro sowie bei Ansprüchen aus Amtshaftung. Als Berufungsinstanz ist das Landgericht Hamburg in Zivilsachen zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts sowie für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, mit Ausnahme der Familien- und Kindschaftssachen.
In Strafsachen ist das Landgericht Hamburg in erster Instanz zuständig vor allem zur Verhandlung von Tötungsdelikten und Verbrechen mit Todesfolge sowie zur Verhandlung von Straftaten, bei denen im Falle der Verurteilung eine Strafe von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
Als Berufungsinstanz ist das Landgericht Hamburg in Strafsachen zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts. Als Beschwerdegericht entscheidet es zudem über Beschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts.
Hanseatisches Oberlandesgericht
Das Hanseatische Oberlandesgericht ist das für Hamburg zuständige Obergericht in Zivil-, Familien- und Strafsachen.
Es gibt insgesamt 15 Zivilsenate, die über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg in Zivilsachen entscheiden. Fünf Familiensenate sind zuständig für Beschwerden gegen familiengerichtliche Entscheidungen der Hamburger Amtsgerichte. In Strafsachen entscheiden vier Strafsenate des Oberlandesgerichts über Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheidungen des Landgerichts und der Amtsgerichte. Dazu gehören Revisionen gegen Berufungsurteile der Kleinen Strafkammern des Landgerichts Hamburg und Rechtsbeschwerden gegen Urteile der Amtsgerichte in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten. In Strafsachen ist das Oberlandesgericht zudem erstinstanzlich für sogenannte Staatsschutzverfahren zuständig.
Auf staatsvertraglicher Grundlage bestehen bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht gemeinsame Staatsschutzsenate für die Länder Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
Verwaltungsgericht, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet in erster Instanz grundsätzlich über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Es handelt sich hierbei zum Beispiel um Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Asyl- und Ausländerrechts, des Baurechts, des Gewerberechts, des Polizeirechts, des Schulrechts, des Beamtenrechts und des Personalvertretungsrechts.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entscheidet über Berufungen und Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg sowie über Beschwerden gegen andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. In gesetzlich geregelten Fällen ist das Oberverwaltungsgericht auch erstinstanzlich zuständig, wie zum Beispiel in Streitigkeiten über bestimmte bauliche Großvorhaben.
Finanzgericht
Die fünf Steuerrechtssenate des Finanzgerichts Hamburg sind vor allem für Klagen und Eilverfahren der Bürger und Unternehmen zuständig, die die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden überprüfen lassen wollen. Drei der Senate entscheiden zudem über Kindergeldbescheide der Familienkassen.
Ein weiterer Senat ist ein gemeinsamer Senat der Bundesländer Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Er gewährt Rechtsschutz in Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren und in Verfahren des Europäischen Marktordnungsrechts (zum Beispiel Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse).
Das Finanzgericht ist nicht zuständig für Strafverfahren in Steuer- und Zollsachen.
Örtlich zuständig ist das Finanzgericht Hamburg, wenn es um Bescheide der Finanzämter Hamburgs geht oder der Hauptzollämter mit Sitz in Hamburg, Schleswig-Holstein oder Niedersachsen (Ausnahme: Wegen Kraftfahrzeugsteuer ist das Finanzgericht Hamburg nur für Verfahren gegen Hauptzollämter in Hamburg zuständig). In Kindergeldsachen ist das Finanzgericht Hamburg für alle Verfahren von Hamburger Bürgern zuständig, unabhängig vom Sitz der Familienkasse.
Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht
Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden vor allem über Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten sowie in Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien. Während das Arbeitsgericht Hamburg erstinstanzlich zuständig ist, entscheidet das Landesarbeitsgericht Hamburg als Rechtsmittelgericht über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts.
Sozialgericht, Landessozialgericht
Das Sozialgericht entscheidet in erster Instanz über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten insbesondere in Angelegenheiten der Sozialversicherung (unter anderem gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Arbeitsförderungsrecht) und der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie in Fragen des Schwerbehindertenrechts, des sozialen Entschädigungsrechts und des Eltern- und Betreuungsgeldes.
Das Landessozialgericht entscheidet über Berufungen und Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Sozialgerichts Hamburg sowie über Beschwerden gegen andere sozialgerichtliche Entscheidungen. In gesetzlich besonders geregelten Fällen ist das Landessozialgericht auch erstinstanzlich zuständig.
Hamburgisches Verfassungsgericht
Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet unter anderem in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Staatsorganen. Die bedeutsamsten Verfahrensarten sind die Wahlprüfungsbeschwerden, und weniger bekannte, wie die abstrakte Normenkontrolle und der Organstreit. Eine sogenannte Landesverfassungsbeschwerde gibt es in Hamburg nicht.