Urteil
Werdegang des Urteils
Die Finanzgerichtsordnung kennt drei selbständige gerichtliche Entscheidungsformen, nämlich
- das Urteil (§ 95 FGO)
- den Gerichtsbescheid (§ 90 a FGO) und
- den Beschluss (§ 113 FGO).
Das Urteil ergeht in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 FGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht allerdings auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).
Gegen Urteile des Finanzgerichts kann die unterlegene Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof Revision einlegen (§ 120 Abs. 1 FGO), sofern das Finanzgericht in seinem Urteil die Revision zugelassen hat (§ 115 FGO). Die Einlegung der Revision muss schriftlich erfolgen.
Hat das Finanzgericht in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen, kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde - die sog. Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim Bundesfinanzhof einzulegen. Der Bundesfinanzhof lässt die Revision zu, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes erfordert oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO).
Da vor dem Bundesfinanzhof Vertretungszwang besteht (§ 62 a FGO), muss sowohl die Revision als auch die Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt und begründet werden.