Finanzgericht Hamburg

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Revision

Was ist die Revision?

Die Revision ist ein Rechtsmittel. Sie steht der unterlegenen Partei gegen Urteile des Finanzgerichts zu, wenn das Finanzgericht oder auf Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO).

Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision durch das Finanzgericht nur zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts gebunden (§ 115 Abs. 3 FGO).

Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim Bundesfinanzhof eingelegt und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden (§ 120 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FGO). Außerdem ist zu beachten, dass vor dem Bundesfinanzhof Vertretungszwang besteht (§ 62 a Abs. 1 FGO). Das bedeutet, jeder Beteiligte muss sich durch eine Person des § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten - also insbesondere durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer - vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof überprüft das angefochtene finanzgerichtliche Urteil grundsätzlich nur in rechtlicher, nicht aber auch in tatsächlicher Hinsicht. Der Bundesfinanzhof ist also in der Regel an die im Urteil des Finanzgerichts getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art gebunden.

Zum Verfahren, wenn die Revision durch den Bundesfinanzhof zugelassen worden ist, vgl. Nichtzulassungsbeschwerde.