Finanzgericht Hamburg

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Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassungsbeschwerde

Hat das Finanzgericht in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen, kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde - die sog. Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim Bundesfinanzhof einzulegen. Der Bundesfinanzhof lässt die Revision zu, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes erfordert oder
  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO).

Da beim Bundesfinanzhof Vertretungszwang besteht (§ 62 a FGO), muss die Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt werden. Außerdem muss die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden (§ 116 Abs. 3 FGO). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO), d.h. der Beschwerdeführer muss substantiiert angeben, auf welchen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe er die Nichtzulassungsbeschwerde stützt und aus welchen konkreten Umständen sich entnehmen lässt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes auch erfüllt sind. Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden des Senats um eine Monat verlängert werden; allerdings muss der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag vor Ablauf der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO gestellt haben (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).

Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdefahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, sofern nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufgrund einer durchgreifenden Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) aufhebt (§ 116 Abs. 7 Satz 1 FGO). Hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, bedarf es einer besonderen Einlegung der Revision nicht mehr (§ 116 Abs. 7 Satz 1 FGO).

Mit der Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Revision beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, die in diesem Fall allerdings nur einen Monat beträgt (§ 120 Abs. 2 Satz 1 2. HS FGO).