Finanzgericht Hamburg

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Güteverhandlung

Güteverhandlung

Güteverhandlung

Nach § 155 FGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO kann eine Güteverhandlung durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um ein ergänzendes Angebot, um Streitfälle einer einvernehmlichen Streitbeilegung zuzuführen. Güteverhandlungen kommen insbesondere bei Streitfällen in Betracht, in denen besondere Konflikte zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde, vielleicht aber auch gegenüber beizuladenen Dritten bestehen, die über das eigentliche Rechtsproblem hinausgehen.

Die Durchführung einer Güteverhandlung kann vom Berichterstatter, aber auch von den Verfahrensbeteiligten angeregt werden. Sie findet nur statt, wenn alle Verfahrensbeteiligten dies wünschen.

Soll eine Güteverhandlung durchgeführt werden, verweist das Gericht die Beteiligten an einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (dem Güterichter).

In der Güteverhandlung kann der Güterichter alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen Der Güterichter lädt die Verfahrensbeteiligten zur Güteverhandlung und wird mit den Beteiligten alle Verfahrensfragen klären. In der nicht öffentlichen Güteverhandlung gelten nicht die strengen Verfahrensanforderungen der Finanzgerichtsordnung, vielmehr können die Beteiligten die Verfahrensfragen selbst bestimmen. So können sie z.B. entscheiden, ob ein Protokoll geführt werden soll, ob Dritte hinzugezogen werden sollen oder in welchem Umfang Vertraulichkeit vereinbart werden soll. Die Güteverhandlung kann von den Beteiligten aber auch vom Güterichter jederzeit abgebrochen werden. Gelingt in der Güteverhandlung die Beilegung des Streits ganz oder teilweise, wird das gefundene Ergebnis Grundlage für die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens werden. Scheitert die Güteverhandlung, bleibt dies ohne Einfluss auf die dann durch das Gericht - nicht durch den Güterichter - zu treffende Entscheidung in der Sache.