Finanzgericht Hamburg

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Erläuterungen zum AdV-Formular

Einsprüche und Klagen haben im Abgabenrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 361 AO und § 69 FGO). Abgaben werden von der Verwaltung also auch dann erhoben, wenn der zugrunde liegende Bescheid angefochten wird. Die Behörde (meist ein Finanzamt) soll die Vollziehung aber auf Antrag aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat, über den Antrag nicht in angemessener Frist entschieden hat oder eine Vollstreckung konkret droht, kann die Aussetzung beim Finanzgericht beantragt werden. Der Aussetzungsantrag kann auch schon vor Erhebung einer Klage gestellt werden (wenn z.B. das Finanzamt noch nicht über Ihren Einspruch entschieden hat).

Ihr Antrag muss angeben, welcher Bescheid in der Vollziehung ausgesetzt werden soll (z.B. Steuerart, Datum des Bescheides) und in welchem Umfange die Aussetzung erfolgen soll (ist der gesamte oder nur ein Teilbetrag streitig?). Da die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann, sollten Sie auch angegeben, ob die Aussetzung mit oder ohne Sicherheitsleistung begehrt wird.

Weil das Gericht in einem vorläufigen und abgekürzten Verfahren entscheidet (es geht hier nicht um die endgültige Entscheidung, ob der Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist), sollten Sie den Antrag möglichst vollständig begründen. Wenn Sie mit der Behörde nicht nur über Rechtsfragen, sondern auch über den Sachverhalt streiten, sollten Sie auch alle verfügbaren Beweismittel beifügen (z.B. Urkunden) oder wenigstens benennen.