Finanzgericht Hamburg

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Erörterungstermin

Erörterung des Sach- und Streitstandes

Nach der Eingangsbearbeitung und nach Schriftsatzaustausch kann der Vorsitzende bzw. i.d.R. der Berichterstatter, dem der Vorsitzende die Rechtssache dann zuschreibt, einen Erörterungstermin anberaumen. Das heißt, die Beteiligten werden zur Erörterung des Sach- und Streitstands und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geladen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO).

Beim Finanzgericht Hamburg werden häufig Erörterungstermine angesetzt und die Sachen nicht unmittelbar zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat oder vor dem originären Einzelrichter genommen. Insoweit bestehen in der Praxis Unterschiede zwischen den Finanzgerichten. Zumindest in den Verfahren ortsansässiger Kläger und Finanzämter sowie in Kindergeldsachen hat es sich hier bewährt, die Streitpunkte zunächst unter der Leitung des Berichterstatters zu erörtern und weiter aufzuklären.

Da es im Finanzprozess nur das Finanzgericht als einzige Tatsacheninstanz gibt, muss hier der Sachverhalt mit besonderer Sorgfalt festgestellt werden. Zu diesem Zweck wird auch bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten häufig das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet (§ 79 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Außerdem kann der Berichterstatter vor oder in dem Erörterungstermin Auflagen erteilen, die Vorlage von Urkunden anordnen, Auskünfte einholen (§ 79 Abs. 1 Nrn. 2 - 4 FGO) und Ausschlussfristen setzen (§ 79 b FGO). Der Berichterstatter kann die Erörterung ferner mit einer Beweisaufnahme verbinden und im selben Termin einzelne einfache Beweise erheben (§ 79 Abs. 3 FGO).

Soweit im Erörterungstermin Streitpunkte als unerheblich erkannt oder einvernehmlich geklärt werden, erübrigen sich weitere wechselseitige Schriftsätze und eine streitige Entscheidung durch den Senat.

Viele Sachen werden im Rahmen der vorstehenden Zuständigkeiten des Berichterstatters insbesondere im Erörterungstermin erledigt (z.B. Abhilfe durch das beklagte Amt, Rücknahme durch die Klägerseite oder gütliche Einigung durch bindende tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde Sachverhalte).

Die jeweiligen Erklärungen, Feststellungen und Erledigungen werden protokolliert. Für eine Erledigung durch Abhilfe oder Teilabhilfe seitens der beklagten Behörde (z.B. im Steuerrecht nach tatsächlicher Verständigung über den Sachverhalt) genügt bereits die protokollierte Zusage des Beklagtenvertreters, den zu ändernden Bescheid zu erlassen.

Ein Kostenvorteil besteht für die Kläger darin, dass bei einer Klagerücknahme nur zwei statt vier Gerichtsgebühren anfallen. Im Übrigen werden gütliche Einigungen im Erörterungstermin häufig mit einer Einigung über die Kosten dahingehend getroffen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden und dass das Finanzamt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens übernimmt.