Ehrenamtliche Richter
Erklärung der Tätigkeit der ehrenamtlichen Richter
Die Senate des Finanzgerichts entscheiden, wenn der Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen worden ist, in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 FGO).
Der Sinn der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bei den Finanzgerichten liegt in dem Bedürfnis, die Rechtsprechung im Volk zu verankern; die ehrenamtlichen Richter sind ein demokratisches Element der Rechtsprechung. In der gemeinsamen Diskussion mit ihnen sollen die Berufsrichter ihre Vorschläge und Argumente darlegen und die ehrenamtlichen Richter davon überzeugen. Durch diese Verfahrensweise soll der Gedankenaustausch zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern vertieft und die Lebensnähe der Rechtsprechung gesichert werden.
Weitere Informationen über die Wahl und Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bei finanzgerichtlichen Entscheidungen finden sich in der für ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Finanzgericht Hamburg.