Finanzgericht Hamburg

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Berichterstatter

Vorsitzende schreibt Sachen dem Berichterstatter oder sich selbst zu

Nach der Eingangsbearbeitung der Rechtssachen und nach Schriftsatzaustausch schreibt der Vorsitzende den Rechtsstreit entsprechend der Geschäftsverteilung des Senats (§ 21 g GVG) einem Senatsmitglied oder sich selbst als Berichterstatter zu.

Der Berichterstatter ist für die weitere Vorbereitung der Sache zuständig (§§ 79, 79 a FGO).

Er kann insbesondere die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden (Erörterungstermin, § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO), vorbereitende Verfügungen treffen (§ 79 Abs. 1 Nrn. 2 - 6 FGO), Ausschlussfristen setzen (§ 79 b FGO) oder einzelne einfache Beweise erheben (§ 79 Abs. 3 FGO). Bereits in diesem Verfahrensstadium werden viele Sachen erledigt (z.B. Abhilfe durch das beklagte Amt, Rücknahme durch den Kläger oder gütliche Einigung durch tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde Sachverhalte).

Der Berichterstatter entscheidet im vorbereitenden Verfahren auch über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens, über die Einstellung bei Klagerücknahme, bei Hauptsacheerledigung, über Streitwert und Kosten (§ 79 a Abs. 1 Nrn. 1 - 5 FGO).

In den streitig bleibenden Fällen kann anstelle einer Entscheidung des vollbesetzten Senats (§ 5 Abs. 3 FGO) oder des (originären) Einzelrichters (§ 6 FGO) auch ein Gerichtsbescheid des Berichterstatters ergehen; dagegen ist der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat gegeben (§ 79 a Abs. 2, 4 FGO).

Im Einverständnis der Beteiligten darf der Berichterstatter auch allein anstelle des Senats entscheiden (z.T. auch konsentierter oder fakultativer Einzelrichter genannt, § 79 a Abs. 3, 4 FGO).