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Schuldnerverzeichnis

Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wird angeordnet, wenn

  • ein Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu führen, § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • ein Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist, § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Weitere Eintragungsgründe ergeben sich aus der Insolvenzordnung (InsO), wenn gemäß § 26 Abs. 2 InsO oder § 303a InsO aus den dort genannten Gründen das Insolvenzgericht die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet hat.

Rechtsmittel

Gegen die Eintragungsanordnung kann Widerspruch gem. § 882d Abs. 1 ZPO eingelegt werden. Sachlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 882d Abs. 1 ZPO) am Ort der Vollstreckungshandlung (§ 764 Abs. 2 ZPO).

Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nur auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird.

Einsichtnahmen

Im Vollstreckungsportal kann sich grundsätzlich jede:r zur Einsichtnahme kostenfrei registrieren und anschließend als Einsichtsberechtigte:r gegen Gebühr Informationen über Schuldner abrufen.

Die Gerichte können weder telefonisch noch schriftlich Auskünfte über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses erteilen.

Einsichtnahme durch den Schuldner

Im Vollstreckungsportal können Schuldner im Bereich „Selbstauskunft“ die Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis bis zur Löschung einsehen.

Entsprechend § 57 BDSG kann ein in das Schuldnerverzeichnis eingetragener Schuldner auf Antrag Auskunft erhalten über die zu seiner Person im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten und über die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden. Der Antrag auf Erteilung der Auskunft kann bei jedem Amtsgericht gestellt werden.

Der Antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie des Personalausweises
  • Mitteilung der aktuellen Anschrift
  • Mitteilung des DR-Aktenzeichens der zugrunde liegenden Eintragung
  • Mitteilung des eintragenden Gerichtsvollziehers

Das Amtsgericht leitet den Antrag an das zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht weiter, welches über den Antrag entscheidet. Bei positiver Entscheidung des zuständigen Zentralen Vollstreckungsgerichts erhält der Schuldner per Post ein maschinell erstelltes Schreiben des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder, welches eine PIN enthält. Mit Hilfe dieser PIN kann der Schuldner sich im Vollstreckungsportal (Anmeldung Öffentlichkeit, Selbstauskunft für eingetragene Schuldner) in das geschützte System einloggen und die gespeicherten Daten zu seiner Person und zu den Personen oder Stellen einsehen, die die entsprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgerufen haben.

Achtung: Die Selbstauskunft, die der Schuldner mit Hilfe der PIN erhält, bezieht sich immer nur auf die im Antrag mit DR-Aktenzeichen bezeichnete Eintragung. Sofern ein Schuldner mehrfach im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss er für jede Eintragung einen gesonderten Antrag auf Erteilung der Auskunft stellen.

Einsichtnahme durch andere Personen

Eine Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über das Vollstreckungsportal. Aus datenschutzrechtlichen Gründen erhalten Suchende nur über Personen Auskunft, die den eingegebenen Suchkriterien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) genau entsprechen.

Eine Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jeder Person gestattet, die ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Angaben für mindestens einen der folgenden Zwecke benötigt werden:

  • zur Durchführung der Zwangsvollstreckung (hierunter fallen auch Vollstreckungen für Verwaltungsverfahren)
  • zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei einer Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit
  • zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen (zum Beispiel Anfragen von Sozialleistungsträgern bei Gewährung von Wohngeld, Arbeitsagenturen bei Gewährung von Insolvenzgeld)
  • zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile, die daraus entstehen, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (zum Beispiel, wenn Vermietende sich über die Kreditwürdigkeit möglicher Mieter:innen informieren möchten)
  • zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung
  • zur Auskunft über die eine Person selbst betreffende Eintragungen
  • zur Dienstsaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind

Eine Einsicht kann nur registrierten Nutzer:innen gewährt werden. Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist gebührenpflichtig. Auch bei der Einholung einer Negativauskunft werden Gebühren erhoben. Bei missbräuchlicher Nutzung des Vollstreckungsportals können Nutzer:innen bis zu fünf Jahre oder ganz von der Nutzung des Vollstreckungsportals ausgeschlossen werden. Eine missbräuchliche Nutzung des Vollstreckungsportals liegt vor, wenn keine Einsichtsberechtigung gemäß §§ 5 SchuFV, 882 f ZPO besteht.

Löschung

Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden automatisch nach drei Jahren (§ 882e Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 SchuFV) gelöscht.

Eine vorzeitige Löschung von Amts wegen erfolgt

  • bei Fehlen oder Wegfall des Eintragungsgrundes, wenn dies dem zentralen Vollstreckungsgericht bekannt wird
  • wenn eine Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist

Eine vorzeitige Löschung auf Antrag erfolgt

  • bei Vorlage einer Bestätigung des Gerichtsvollziehers über die vollständige Befriedigung des Gläubigers oder
  • bei Vorlage einer entsprechenden Bestätigung vom Gläubiger

In beiden Fällen wird zusätzlich eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers benötigt, dass der Gläubiger mit dem der Eintragung zugrundeliegenden DR-Verfahren identisch ist. Aus den Bestätigungen müssen Name und Anschrift des Gläubigers sowie gegebenenfalls Name, Anschrift und Geschäftszeichen von Gläubigervertretenden, die Angabe des Gerichtsvollzieher-Aktenzeichens, Name sowie Dienststelle des Gerichtsvollziehers, Eintragungsgrund und Eintragungsanordnungsdatum erkennbar sein. Die Bestätigung muss zudem besagen, dass die Forderung vollständig beglichen wurde und einer Löschung zugestimmt wird. Der Antrag auf vorzeitige Löschung ist beim zuständigen Zentralen Vollstreckungsgericht zu stellen.

Nachdem der Eintrag gelöscht wurde, erhalten Gläubiger bzw. Gläubigervertretende sowie der Schuldner beziehungsweise dessen Vertretende eine schriftliche Mitteilung hierüber. Die Löschung im Bundesportal erfolgt automatisch.

Vermögensverzeichnis

Eine Löschung des hinterlegten Vermögensverzeichnisses im Vermögensverzeichnisregister erfolgt erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Auskunft oder wenn ein neues Vermögensverzeichnis desselben Schuldners hinterlegt wird. Eine vorzeitige Löschung ist – auch bei Befriedigung des Gläubigers, auf dessen Antrag hin die Vermögensauskunft abgegeben wurde – nicht möglich.