Nachlasstermine
Erbausschlagung
Es ist das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes von verstorbenen Personen zuständig. Die Erbausschlagung kann darüber hinaus auch bei dem Nachlassgericht am Wohnsitz der ausschlagenden Person oder auch bei jedem Notariat – ohne Mehrkosten außer der Mehrwertsteuer – erklärt werden. Die Ausschlagung muss innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein.
Um ein Erbe ausschlagen zu können, müssen die antragsstellenden Personen persönlich vorstellig werden. Füllen Sie bitte zwecks Terminvereinbarung das entsprechende Online-Formular aus und übersenden dies dem zuständigen Nachlassgericht. Nutzen Sie dafür bitte den Onlinedienst "Termin für Ausschlagung einer Erbschaft beantragen".
Alternativ zum Online-Formular besteht die Möglichkeit das unter Downloads befindliche Antragsformular zu befüllen und dem für Sie zuständigen Amtsgericht entweder postalisch oder persönlich zu übermitteln.
Erbausschlagung für Minderjährige
Diese müssen durch die gesetzlichen Vertreter:innen beim Nachlassgericht erfolgen. Unter Umständen ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, die nach der Ausschlagung beim Familiengericht beantragt werden muss.
Erbausschlagung mit Wohnsitz im Ausland
Erbende mit Wohnsitz im Ausland können Erbausschlagungen entweder persönlich im zuständigen Amtsgericht, über ein Notariat oder über das deutsche Konsulat beantragen.
Beantragung eines Erbscheins
Grundsätzlich zuständig für die Beantragung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk Erblasser:innen ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Der Erbscheinsantrag kann auch über ein Notariat gestellt werden.
Wenn Sie hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit unsicher sind, nutzen Sie zur Ermittlung des zuständigen Nachlassgerichts bitte den Behördenfinder und geben dort nach der Eingabe der Adresse auch den Namen des Erblassers in die Suchmaske ein.
Rückgabe und Verwahrung von Testamenten
Diese können per Post an das zuständige Amtsgericht geschickt werden oder bei einem anderen Hamburger Amtsgericht in die Verwahrung gegeben werden. Das Testament kann beim Wunschamtsgericht verwahrt werden. Die Rückgabe von Testamenten ist während der Sprechzeiten möglich. Zur Vermeidung von Wartezeiten sollte vorher telefonisch ein Termin abgestimmt werden.