Zahlstelle / Kasse
Die zentrale Zahlstelle des Amtsgerichts Hamburg ist unter anderem zuständig für die Entgegennahme von Einzahlungen aller Art (zum Beispiel Prozesskosten und Geldstrafen) sowie Auszahlungen auf Grund einer Auszahlungsanordnung (zum Beispiel Zeug:innenenvorschuss).
Entgegengenommen werden können Einzahlungen für die Justizkasse Hamburg. Bußgeldzahlungen an gemeinnützige Einrichtungen sowie an die Kasse.Hamburg können nicht über Einzahlungen in der Gerichtszahlstelle im Ziviljustizgebäude (ZJG) geleistet werden. Scheckkarten und Schecks sind als Zahlungsmittel nicht zugelassen (einzige Ausnahme: Die Bezahlung mit Verrechnungsscheck ist zulässig als Gegenwert für die Bestückung von Gebührenstemplern).
Wichtig: Einzahlungen können nur bar oder mit EC-Karte entgegengenommen werden.
Bei der Einreichung von Klagen für Gerichte des Bundeslandes Hamburg (Ausnahme: Sozialgerichtsbarkeit) kann der Gerichtskostenvorschuss in der Gerichtszahlstelle bar entrichtet werden. Es erfolgt dann ein Kassenabdruck auf der Klage.
Zeug:innen, die die Gerichtszahlstelle aufsuchen wollen, um sich ihre Aufwandsentschädigung auszahlen zu lassen, beachten bitte, dass zuvor die Anweisung der Gelder durch eine:n Kostenbeamt:in zu erfolgen hat. Näheres dazu erfahren Sie in der jeweiligen gerichtlichen Verhandlung. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Anweisung ihrer Zeug:innenentschädigung schriftlich zu beantragen. Die Anweisung erfolgt dann durch Überweisung auf das von Ihnen angegebene Konto.
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr
Montag bis Donnerstag von 13 bis 15 Uhr
Freitag von 13 bis 14 Uhr
Hinterlegungskasse:
Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr
Montag bis Donnerstag von 13 bis 15 Uhr
Freitag von 13 Uhr bis 14 Uhr
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr
Kurzfristige Änderungen der Öffnungszeiten bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Ablauf
Bitte beachten Sie: Bevor Sie bei der Hinterlegungskasse Gelder einzahlen oder in Empfang nehmen können, müssen Sie bei der Hinterlegungsstelle eine Einzahlungs- beziehungsweise Auszahlungsanordnungen erwirken.