Aufgaben im Vollstreckungsverfahren

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Aufgaben im Vollstreckungsverfahren

Im Vollstreckungsverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

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© GenStA Pressestelle

Dazu gehört, die Zahlung von Geldstrafen und Zahlungsauflagen zu überwachen. Erfolgt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, verfügt die Staatsanwaltschaft die Ladung zum Strafantritt, soweit sich der Verurteilte noch auf freiem Fuß befindet. Ferner überwacht sie, dass Art und Dauer der Strafhaft dem Urteil entsprechen. Auch kümmert sie sich um die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Tatwaffen, Diebesgut oder anderen aus der Straftat erlangten Vorteilen.Vollstreckung von Geldstrafen

Vollstreckung von Geldstrafen

Ist der Verurteilte nicht in der Lage, die Geldstrafe in den im Urteil festgelegten Teilbeträgen zu zahlen, weil er beispielsweise arbeitslos geworden ist, passt die Staatsanwaltschaft auf Antrag die Ratenzahlungen an die verschlechterten Einkommensverhältnisse oder gewährt eine vorübergehende Stundung der Zahlungen. Bleiben diese aber ganz aus, ordnet die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe an, deren Länge sich nach dem Betrag richtet, der noch aussteht.

In dieser Situation hat der Verurteilte eine letzte Chance, die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. Auf seinen Antrag ist es möglich, die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Geschieht dies ebenso wenig wie ein freiwilliger Strafantritt, erlässt die Staatsanwaltschaft einen Vollstreckungshaftbefehl. Nach der Verhaftung bleibt dem Verurteilten nur noch die vollständige Zahlung des fehlenden Betrags, um aus der Justizvollzugsanstalt entlassen zu werden.Vollstreckung von Freiheitsstrafen

Vollstreckung von Freiheitsstrafen

Im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe schickt die Staatsanwaltschaft per Post die »Ladung zum Strafantritt«. Darin steht, wann sich der Verurteilte in welcher Justizvollzugsanstalt zum Antritt der Strafe melden muss. Leistet er dieser Ladung nicht Folge, stellt die Staatsanwaltschaft einen Vorführungs- oder Haftbefehl aus, verfügt eine entsprechende Fahndung und lässt den Verurteilten gegebenenfalls durch die Polizei verhaften und der Justizvollzugsanstalt zuführen.

Nach Verbüßung von zwei Dritteln – in Ausnahmefällen der Hälfte – der verhängten Freiheitsstrafe kann der Verurteilte die Entlassung aus der Strafhaft und die Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung beantragen. Geprüft wird sodann, ob eine günstige Sozialprognose gestellt und die Strafaussetzung auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Dazu wird ein Bericht von der Justizvollzugsanstalt und, falls nötig, das Gutachten eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen eingeholt. Danach nimmt die Staatsanwaltschaft zum Antrag Stellung und leitet die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zu. Ist die Staatsanwaltschaft mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, kann sie dagegen Beschwerde einlegen und so die Sache dem Oberlandesgericht zur nochmaligen Prüfung vorlegen.

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