August Schubert

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August Schuberth

August Schuberth war im Dritten Reich Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg. Wer war dieser Mann?

Schwarz-Weiß Portrait von August Schuberth
© Staatsarchiv Hamburg, 241-2_A 3762 Personalakte August Franz Wilhelm Schuberth

Vor 75 Jahren, am 22.09.1945, wurde Dr. August Schuberth, der Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg, auf Anordnung der Militärregierung mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Damit fand eine Hamburger Juristenkarriere ein jähes Ende.
Wer war August Schuberth?


I. Herkunft, Studium und Referendariat

Geboren wurde August Franz Wilhelm Schuberth am 07.06.1889(1.)  als Sohn des Kaufmanns Heinrich August Schuberth und dessen Ehefrau Maria Dorothea Christiania Schuberth (geborene Wolters) in Altona, das damals noch nicht zu Hamburg, sondern zum Regierungsbezirk Schleswig gehörte. Schuberth besuchte das Realgymnasium zu Altona, das er mit Primareife verließ. Sein Vorhaben, eine Karriere beim Zoll in Hamburg einzuschlagen, ließ sich nicht verwirklichen, da er die hierfür erforderlichen Militärdienstpflichten nicht erfüllen konnte, zumal er bei seiner Musterung als „zur Zeit untauglich“ befunden wurde. Stattdessen setzte er seine Schullaufbahn fort und erwarb im Herbst 1909 am Realgymnasium zu Altona die Hochschulreife. Im Wintersemester 1909/1910 begann Schuberth das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Kiel, das er später an den Universitäten Münster und Straßburg fortsetzte. Am 04.12.1913 bestand er in Straßburg das 1. Staatsexamen mit der Note „ausreichend“.


Nachdem Schuberth am 16.01.1914 das hamburgische Bürgerrecht erworben hatte, begann er am 28.01.1914 mit dem juristischen Vorbereitungsdienst und absolvierte bis zum 23.06.1914 zwei Stationen am Schöffengericht und in einer Zivilabteilung des Amtsgerichts Hamburg. Am 28.07.1914 brach dann der Erste Weltkrieg aus, und Schuberth wurde eingezogen. Er diente vom 25.12.1914 bis zum 21.05.1915 als Gefreiter im ReserveInfanterie-Regiment 265, absolvierte vom 22.05.1915 bis 18.08.1915 einen Offizierskursus in Munsterlager und diente sodann vom 19.08.1915 bis zum 30.09.1916 als Offizierstellvertreter beim Reserve-Infanterie-Regiment 18. 


Ab dem 16.10.1916 konnte Schuberth vorübergehend sein Referendariat mit Stationen bei zwei Abteilungen für Handelssachen beim Amtsgericht Hamburg und einer Zivilkammer des Landgerichts fortsetzen, bevor er im März 1917 erneut eingezogen und der stellvertretenden Intendantur des IX. Armeekorps zugewiesen wurde. Seinen Vorbereitungsdienst konnte Schuberth erst am 25.11.1918 wieder aufnehmen. In der Folgezeit absolvierte er Stationen in zwei verschiedenen Zivilkammern des Landgerichts Hamburg, bei der Staatsanwaltschaft Hamburg, in vier Abteilungen des Amtsgerichts Hamburg und bei einem Rechtsanwalt in Hamburg. Immerhin wurde seine Militärdienstzeit zumindest teilweise auf die Zeit seines Vorbereitungsdienstes angerechnet. Während des Referendariats wurde Schuberth am 16.01.1919 in Jena mit einer 57-seitigen, seinen Eltern gewidmeten Dissertation zum Thema „Der Notweg nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ zum Dr. jur. promoviert. Schuberths Leistungen im Referendariat waren offenbar ganz erfreulich. So heißt es in dem Stationszeugnis der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 17.07.1919:
„Er zeigte regen Fleiß(2.), besitzt gutes juristisches Verständnis und gute positive Kenntnisse. Die ihm zugewiesenen Arbeiten erledigte er in der letzten Zeit durch  zufriedenstellend. Seine Fähigkeiten in Verbindung mit einem bescheidenen Auftreten lassen ihn für das Amt eines höheren Beamten als durchaus geeignet erscheinen.“
Am 25.06.1920 bestand Schuberth die Zweite Juristische Prüfung für Kriegsteilnehmer. 


II. Tätigkeit als Staatsanwalt

Nur wenige Tage später, am 28.06.1920, wurde Schuberth zum Assessor ernannt und ab dem 26.07.1920 der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Beschäftigung überwiesen. Am 28.07.1920 wurde Schuberth vereidigt(3.) , bevor er am 10.12.1920 zum Staatsanwalt ernannt wurde. Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg bearbeitete Schuberth zunächst allgemeine Strafsachen und später vorwiegend Wirtschaftsstrafsachen, Steuersachen und Lebensmittelstrafsachen.
Am 06.05.1922 heiratete Schuberth die etwa zwei Jahre jüngere Margarethe Melcher, die Tochter eines Betriebsleiters. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, nämlich 1923 ein Sohn und 1925 eine Tochter. 


Am 01.05.1933 trat Schuberth in die NSDAP ein und erhielt die Mitgliedsnummer 3009896. Hierzu war es nach seinen eigenen Angaben wie folgt gekommen: Im April 1933 habe ihn der damalige Justizsenator Rothenberger zu sich bestellt und ihn gefragt, ob er bereit wäre, den Posten des Präsidenten des Strafvollzugsamtes zu übernehmen, den bis dahin das NSDAP-Mitglied Lahts innehatte, der kein Jurist, sondern Handwerker war. Die Stelle sollte aber nunmehr mit einem Juristen besetzt werden. Als Schuberth Interesse an der Stelle bekundet habe, habe Rothenberger erklärt, dass Schuberth umgehend in die Partei eintreten und ein Amt übernehmen müsse. Ersteres habe Schuberth zugesagt, letzteres habe er hingegen abgelehnt, woraufhin er die Stelle nicht erhalten habe.
Am 18.05.1933 trat Schuberth außerdem dem NS-Rechtswahrerbund bei, in dem er Kreisabschnittsleiter und Gauuntergruppenwalter „Staatsanwälte“ des Gaues Hamburg wurde. Später wurde er auch noch Mitglied der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt, des Reichsbundes der Deutschen Beamten, des Reichsluftschutzbundes, des Reichskolonialbundes und des Volksbundes für das Deutschtum im Ausland. Seine Tochter wurde am 01.10.1933 Mitglied im Bund Deutscher Mädel, sein Sohn einen Monat später Mitglied der Hitlerjugend, und seine Ehefrau trat am 01.03.1934 der NS-Frauenschaft bei. 


Im Sommer 1933 war dann bei der Staatsanwaltschaft Hamburg die Stelle eines Oberstaatsanwalts zu besetzen. Hintergrund war, dass der Senat am 19.07.1933 beschlossen hatte, die (nur 12 Tage zuvor ausgesprochene) Hinausschiebung des Ruhestands des bisherigen Oberstaatsanwalts Brümmer zum 31.12.1933 mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, so dass für dessen Stelle Nachbesetzungsbedarf bestand. In einer Besprechung am 03.08.1933, an der unter anderem Justizsenator Rothenberger und Generalstaatsanwalt Drescher teilnehmen, wurde „nach eingehender Erörterung der in Frage kommenden Anwärter“ beschlossen, Schuberth für die Stelle vorzuschlagen. Schuberth wurde daraufhin mit Wirkung vom 16.09.1933 durch Reichsstatthalter Kaufmann zum Oberstaatsanwalt ernannt.


Der nächste Schritt auf der Karriereleiter war dann nicht mehr fern. Bereits am 21.03.1933 war die Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten(4.) erlassen worden . § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sah vor, dass für den Bezirk jedes Oberlandesgerichts ein Sondergericht gebildet wurde. Das Sondergericht beim Landgericht Hamburg trat am 18.04.1933 unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors Steinike zum ersten Mal zusammen(5.). Nach § 5 der Verordnung wurden die Vertreter der Anklagebehörde von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der zum Richteramt befähigten Beamten der Staatsanwaltschaft berufen. Schuberth, der bereits Ende März 1933 für einen Posten als Vertreter der Anklagebehörde beim Sondergericht im Gespräch gewesen war, wurde dann letztlich am 23.03.1934 zum Staatsanwalt beim Hanseatischen Oberlandesgericht ernannt. Nachdem am 23.08.1934(6.) das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 20.08.1934  in Kraft getreten war, leistete Schuberth am 28.08.1934 vor Generalstaatsanwalt Drescher den Führereid.


III. Aufstieg zum Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg

Die nationalsozialistischen Machthaber beseitigten zu jener Zeit systematisch den föderalen Staats- und Verwaltungsaufbau und damit auch die Justizhoheit der Länder und errichteten stattdessen als Teil des „Führerstaates“ eine zentralisierte Justizverwaltung. So heißt es in der Präambel des Zweiten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 05.12.1934(7.)  unmissverständlich: „Im nationalsozialistischen Staat ist die staatliche Justiz eine Einheit; sie steht dem Reiche zu und bedarf einheitlicher Verwaltung durch das Reich.“ Im Rahmen dieses Prozesses der sogenannten „Verreichlichung der Justiz“ wurden mit dem erwähnten Gesetz die Landesjustizministerien aufgelöst und ihre Zuständigkeiten auf den Reichsjustizminister übertragen, wohingegen die im Justizdienst tätigen Beamten zunächst Landesbeamte blieben. Gleichzeitig erfolgte die Vereinheitlichung der Staatsanwaltschaft; ihr Aufbau, ihre Gliederung, die Aufsicht und Leitung sowie die Geschäftsverteilung ihrer Behörden wurden im ganzen Reich einheitlich geregelt. So bestimmte die Dritte Allgemeine Verfügung des Reichsjustizministers zur Durchführung des zweiten Überleitungsgesetzes vom 18.12.1934(8.)  in seinem § 1 Nrn. 3 und 4, dass die Geschäfte der Staatsanwaltschaft bei den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten durch Generalstaatsanwälte und bei den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten durch Oberstaatsanwälte wahrgenommen werden. Ergänzend hieß es in § 4 Satz 1 dieser AV, die im § 1 bezeichneten Beamten seien die Leiter der ihnen unterstellten staatsanwaltschaftlichen Behörden. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit, auch für die Staatsanwaltschaft Hamburg nunmehr einen eigenen Leiter zu bestimmen. Aufgrund des Dritten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24.01.1935(9.) , mit dem die „Verreichlichung der Justiz“ abgeschlossen wurde, wurden die Justizbeamten der Länder mit Wirkung vom 01.04.1935 unmittelbare Reichsbeamte.
Daraufhin wurde Schuberth, dem Generalstaatsanwalt Drescher zuvor in einer Stellungnahme vom 29.03.1935 attestiert hatte, ein „sehr kenntnisreicher und scharfsinniger Jurist“ zu sein, zum 01.04.1935 mit der Leitung der Staatsanwaltschaft Hamburg beauftragt. Zu jener Zeit waren dort außer ihm noch 2 weitere Oberstaatsanwälte und 22 Staatsanwälte tätig(10.) . Nach einem Jahr, also zum 01.04.1936, wurde er dann auch förmlich zum Leiter der Staatsanwaltschaft bestellt.


IV. Tätigkeit als Behördenleiter

Eine umfassende Darstellung der Tätigkeit Schuberths als Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg ist im Rahmen dieses Beitrags nicht möglich. Es können daher nur einige Aspekte angerissen werden.
So war es offenbar Schuberth, der nach dem In-Kraft-Treten des sogenannten Blutschutzgesetzes(11.)  die Schaffung einer Sonderzuständigkeit für die darin normierten Strafvorschriften der „Rassenschande“ anregte. So schrieb er am 04.12.1935 an den Präsidenten des Landgerichts Hamburg, „[z]ur Erzielung einer gleichmäßigen Rechtsprechung, wie zur raschen Klärung verschiedener Zweifelsfragen des Gesetzes“ erscheine ihm „die Bestimmung einer großen Strafkammer als Sondergericht für derartige Straftaten zweckmäßig und erwünscht“. Das Präsidium des Landgerichts kam dieser Anregung nach und beschloss, die entsprechenden Strafverfahren der dortigen 6. großen Strafkammer zuzuweisen. Und nachdem das Reichsjustizministerium mit Schreiben vom 11.10.1937 an Schuberth unter Schilderung von insgesamt 12 Fällen moniert hatte, dass diese Strafkammer in Strafsachen wegen „Rassenschande“ „in letzter Zeit (…) gegen Juden auffallend milde Urteile gefällt und fast nur auf Gefängnisstrafen erkannt ha[be]“, ihn darum ersucht hatte, der Rechtsprechung der 6. großen Strafkammer seine „besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden“ und außerdem um Mitteilung gebeten hatte, „welche Strafanträge von den Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft in den oben erwähnten Strafsachen“ jeweils gestellt worden seien, übersandte Schuberth am 21.10.1937 eine entsprechende Aufstellung und erklärte am Schluss, dass „die Dezernenten nochmals darauf hingewiesen worden [sind], nur ganz ausnahmsweise davon abzugehen, Zuchthausstrafen zu beantragen und ihre Anträge eingehend zu begründen“(12.)


Nachdem die Verordnungen gegen Volksschädlinge und Gewaltverbrecher(13.)  in Kraft getreten waren, wies Schuberth die ihm unterstellten Dezernenten mit Verfügung vom 24.04.1940 darauf hin, dass diese Verordnungen „soweit wie irgend möglich“ ausgelegt werden sollten. Es sei insbesondere Aufgabe der Staatsanwaltschaft, diese Auffassung mit Nachdruck zu vertreten. Es könnten erhebliche Schwierigkeiten daraus entstehen, dass Sachen, die nach Auffassung des Reichsjustizministeriums unter diese Verordnungen fielen, abgeurteilt würden, ohne dass das Vorliegen der Tatbestände der Volksschädlings- und Gewaltverbrechensverordnung überhaupt geprüft worden sei. Schuberth ordnete daher an, dass Sachen, in denen irgendwelche Zweifel über die Anwendbarkeit dieser Verordnungen bestünden, der zuständigen Abteilung zur Prüfung vorzulegen seien. Auch dürfe in Volkschädlings- und Gewaltverbrechenssachen auf Rechtsmittel nicht verzichtet werden, wenn vom Gericht die in der Anklage bejahten Voraussetzungen dieser Verordnungen verneint werde(14.).


Mit Schreiben vom 27.06.1940 bat das Reichsjustizministerium durch den dortigen Staatsekretär (und späteren Präsidenten des Volksgerichtshofs) Freisler um eine Einschätzung, ob durch die in der Verordnung über die Zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige strafverfahrensrechtliche Vorschriften vom 21.02.1940(15.)  erfolgte Regelung der Strafgewalt des Amtsrichters eine Verlagerung der Zuständigkeit in politischen Strafsachen erfolgt sei und welche Erfahrungen insoweit hinsichtlich der Strafzumessung gemacht worden seien. Hierauf berichtete Schuberth am 19.07.1940, dass die gemachten Erfahrungen hinsichtlich der Neuregelung der Strafgewalt des Amtsrichters keinen Anlass zu Bedenken geben würden. In den ausgesprochen politischen Sachen sei es dabei geblieben, dass die Heimtückesachen an das Sondergericht gingen. Die anderen Sachen würden vielfach im Schnellverfahren erledigt. In Volksschädlingssachen habe sich die Praxis herausgebildet, leichte Sachen sowie Verfahren, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen der Volksschädlingsverordnung zweifelhaft sei, dem Schnellverfahren zu überweisen. In gemeinsamer Prüfung durch Richter und Staatsanwalt werde dann die Frage der Anwendbarkeit der Volksschädlingsverordnung geklärt und je nach dem Ergebnis der Prüfung sogleich verhandelt oder Anklage vor der Strafkammer oder dem Sondergericht erhoben. Auch in den wirtschaftspolitischen Strafsachen sei vermehrt zum Amtsgericht angeklagt worden, um zur Ersparung von Arbeitskräften in der Kriegszeit und zur Beschleunigung des Verfahrens eine Aburteilung im Schnellverfahren herbeizuführen. Diesem Vorteil gegenüber müsse es allerdings in Kauf genommen werden, dass der Strafrahmen des Amtsgerichts nicht immer ausreiche. Dem könne abgeholfen werden, wenn es sich bei der Begrenzung der Strafrichters auf 2 Jahre Zuchthaus nur um eine Sollvorschrift handeln würde, die ausnahmsweise im Einzelfall auch überschritten werden könne oder wenn die Zuständigkeit des Amtsrichters auf 3 Jahre Zuchthaus erhöht würde. Feststellungen darüber, dass die vom Amtsrichter in politischen Strafsachen verhängten Strafsachen verhängten Strafen zu gering seien, lägen nicht vor. Im Gegenteil, so Schuberth, habe er den Eindruck, dass diese Strafen verhältnismäßig schärfer seien als diejenigen der Strafkammer.(16.)


In einem Bericht vom 23.12.1941 machte Schuberth mehrere „Vorschläge zur Vereinfachung des Strafverfahrens im Kriege“. Hierzu gehörten unter anderem die Erweiterung der Zuständigkeit des Amtsrichters und damit des Schnellgerichts, die Zulassung des Schnellverfahrens mit mündlicher Anklageerhebung vor dem Sondergericht, eine erhebliche Einschränkung der Berichtspflicht, eine Einschränkung der Berufungsmöglichkeit des Angeklagten, die Ausdehnung der sofortigen Vollstreckbarkeit verhängter Zuchthausstrafen, die Einführung eines neuen Haftgrundes der Straferwartung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und die Einschränkung der Wiederaufnahmeverfahren in Sondergerichtssachen. In diesem Zusammenhang schlug Schuberth unter anderem vor, die Entscheidungen über die Wiederaufnahmeanträge in Sondergerichtssachen den Sondergerichten zu übertragen.(17.)


Nachdem das Reichsjustizministerium am 01.02.1943 darauf hingewiesen hatte, dass von den gebotenen Vereinfachungsmaßnahmen im Strafverfahren(18.) weitgehender Gebrauch zu machen sei und zu den einzelnen Maßnahmen ausführliche Hinweise gegeben hatte, berichtete Schuberth am 22.04.1943 über die damit gemachten Erfahrungen und teilte mit, für die Staatsanwaltschaft sei durch die Vereinfachungsverordnung nur wenig Arbeitsentlastung eingetreten. Hierbei beließ er es jedoch nicht, sondern regte unter anderem an, das beschleunigte Verfahren in Strafkammersachen einzuführen. Auch könnte beim Sondergericht in einzelnen, einfach gelagerten Sachen (beispielhaft nannte Schuberth leichtere Feldpost- und Bombenschadenbetrugssachen, einfache Schwarzschlachtungen und Amtsunterschlagungen von Lebensmittelmarken) die Verhandlung vor dem Einzelrichter stattfinden(19.).
An treuer Pflichterfüllung gebrach es Schuberth offenbar bis zum Ende seiner Tätigkeit nicht: Wenige Wochen bevor die britischen Streitkräfte in Hamburg einmarschierten, ordnete er am 12.04.1945 an, zahlreiche Akten zu vernichten. Hierzu zählten insbesondere sämtliche „geschichtlich wertvollen Akten“ (hierbei handelte es sich um Akten, „die wertvolles und interessantes Material für die Geschichte der Kampfzeit der nationalsozialistischen Bewegung“ enthielten und separat archiviert wurden), die Akten politischer Fälle sowie die Akten von Verfahren wegen Delikten, die nach der Volksschädlings- und Gewaltverbrecherverordnung abgeurteilt worden sind(20.). Schuberth setzte damit einen Erlass des damaligen Reichsinnenministers Heinrich Himmler vom 12.10.1944 zum „Verhalten der Behörden bei Feindbesetzung“ um. Hiernach waren die Behördenleiter dafür verantwortlich, „dass bei drohendem Feindeinbruch alle wichtigen Akten, insbesondere solcher geheimer oder politischer Art und solche, die für den Feind von Bedeutung für seine Kriegsführung sein können, vernichtet werden“.


V. Bewertung von Schuberths Amtsführung durch seine Vorgesetzten und durch ihn selbst

Schuberths Vorgesetzte waren mit seiner Amtsführung offensichtlich zufrieden. So heißt es in einer über ihn abgegebenen Beurteilung aus dem Jahr 1941 (die nahezu wortgleich mit einer späteren Beurteilung aus dem Jahr 1943 ist):


„Oberstaatsanwalt Dr. Schuberth ist im Jahre 1933 zum Oberstaatsanwalt ernannt worden. Er hat das in ihn gesetzte Vertrauen vollauf gerechtfertigt. In sehr bewegter Zeit hat Oberstaatsanwalt Dr. Schuberth die politischen Sachen zu bearbeiten gehabt und dabei trotz energischen Durchgreifens immer den nötigen Takt und feines Fingerspitzengefühl bewiesen.
Oberstaatsanwalt Dr. Schuberth ist ein Mann, der sich vor keiner Arbeit scheut und dem die Arbeit auch nie zuviel wird. Ein scharfer Verstand – diese Seite überwiegt, glaube ich, das Gefühlsmäßige bei ihm bedeutend – verbunden mit großer Gesetzeskenntnis und ein Erfassen des Wesentlichen führen zu einer zuverlässigen schnellen Arbeit mit richtigen Ergebnissen.
Als im Frühjahr 1935 die Trennung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Hamburg durchgeführt werden mußte, kam außer Oberstaatsanwalt Dr. Lehmann (…) für den leitenden Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nur Oberstaatsanwalt Dr. Schuberth in Frage. Auch dieser Aufgabe zeigte sich Oberstaatsanwalt Dr. Schuberth gewachsen.
Die Behörde wird von ihm tadellos geleitet; die große, mit dem Neuaufbau verbundene Arbeit ist reibungslos geleistet worden. Trotz der vielen Kleinarbeit verliert er die leitenden Gesichtspunkte darüber nicht aus den Augen.
Hervorheben möchte ich, daß das Verhältnis zwischen Oberstaatsanwalt Dr. Schuberth und seinen Staatsanwälten und Beamten ein sehr harmonisches ist.
Charakterliche oder sonstige Fehler sind mir nicht bekannt. (…)“.


Schuberth selbst war nach dem Zweiten Weltkrieg bestrebt, sein Verhältnis zu den nationalsozialistischen Machthabern sowie deren Beurteilung seiner Amtsführung nicht zu positiv darzustellen. So heißt es in einem von ihm verfassten Schreiben vom 19.09.1945:


„Bei meiner dienstlichen Tätigkeit war ich, wie jede Nachprüfung ergeben wird, ständig bemüht, gerechte und menschliche Urteile zu erzielen und insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes vernünftige und angemessene Anträge stellen zu lassen. Die Folge war, dass die gestellten Anträge von dem Herrn Reichsminister der Justiz wiederholt als zu milde beanstandet wurden. Hierbei wurde betont, dass Hamburg mit seinen Strafen erheblich unter dem Reichsdurchschnitt liege.
Auch bei Erhebung der Anklage wurde mit äusserster Vorsicht und Gewissenhaftigkeit verfahren und nur bei voller Überzeugung von der Schuld des Täters die Sache an das Gericht gebracht. Um nur einige Beispiele aus der Praxis anzuführen: Die Zahl der in der sogen. Volksschädlingsabteilung eingegangenen Sachen hatte sich von 1941 bis 43 mehr als verdoppelt. Von den anhängig gewordenen Verfahren sind etwa 2/3 eingestellt worden, nur bei 1/3 der Fälle wurde Anklage erhoben. Hinsichtlich der im Kriege immer zahlreicher gewordenen Feldpost- und Postdiebstähle hatte die auswärtige Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass Beraubungen von Postsendungen grundsätzlich als Volksschädlingstaten anzusehen seien. Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung sind in Hamburg wiederholt auf Antrag der StA in derartigen Fällen unter Verneinung der Voraussetzungen der VVO(21.) Gefängnisstrafen verhängt worden. Ähnliche Grundsätze hatte die Rechtsprechung für die Behandlung von Eisenbahn- und Schiffsgüterdiebstählen aufgestellt. Auch bei diesen Delikten hat die hiesige StA bei der Annahme eines besonders schweren Falles, der die Verhängung der Todesstrafe zur Folge gehabt hätte, möglichste Zurückhaltung geübt. Selbst in einem Falle, in welchem sie vom Ministerium angewiesen war, die Beantragung der Todesstrafe zu erwägen, hat sie von einem solchen Antrag abgesehen. In den Fällen von jugendlichen Schwerverbrechern sind die Voraussetzungen der VO auf das Sorgfältigste durch Heranziehung von Berichten der Jugendgerichtshilfe, durch persönliche staatsanwaltliche Vernehmung der Jugendlichen und ihrer Eltern, sowie durch amtsärztliche Untersuchungen geprüft worden. Das führte dazu, dass die meisten der anhängig gewordenen Sachen nicht nach Erwachsenen-Strafrecht behandelt wurden, sondern mit der Verhängung von Jugendgefängnis bzw. unbestimmter Verurteilung endeten. Auch von der Einstellung auf Grund der Vereinfachungsverordnung v. 13.12.44(22.)  ist auf meine Anweisung in grosszügigster Weise Gebrauch gemacht worden.
Endlich sei noch Folgendes erwähnt: Nach den schweren Luftangriffen auf Hamburg im Juli-August 43 sind auf meine Veranlassung in allen nur irgendwie vertretbaren Fällen auch bei erkannten oder zu erwartenden Zuchthausstrafen die Häftlinge und Strafgefangene beurlaubt worden, um ihren Angehörigen beistehen zu können. Das hat in hohem Masse das Missfallen des Ministeriums erregt. (…)“


In einem Vermerk vom 13.05.1952 zeichnete auch der damalige Generalstaatsanwalt Feyen ein eher günstiges Bild von Schuberths Amtsführung:


„Über die Tätigkeit von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Schuberth in der Zeit von 1933 – 1945 kann ich sagen, daß er sicherlich kein enragierter und voll überzeugter Nationalsozialist gewesen ist. Das zeigte sich in seiner Personalleitung (Zulassung gefährdeter und unbeliebter Sachbearbeiter, teilweise Besetzung „gefährlicher“ Posten mit ungefährlichen Dezernenten) und in der Art, wie er eine erkennbare Opposition hinnahm oder zu übersehen geneigt war. (…)“.


Ob und inwieweit diese Darstellungen und Einschätzungen Schuberths Amtsführung zutreffend wiedergeben, kann und soll hier nicht im Detail untersucht werden. Es soll nur erwähnt werden, dass offenbar mehrere Hamburger Justizjuristen nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in ihren Entnazifizierungsverfahren (möglicherweise, um ihr eigenes Verhalten in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen) angegeben haben, Schuberth und Generalstaatsanwalt Drescher hätten Einfluss auf ihre Tätigkeit genommen, insbesondere was die Strafanträge in bestimmten politischen Prozessen anging(23.).


VI. Nach dem Zweiten Weltkrieg

Am 11.09.1945 wurde Schuberth auf Anordnung der Militärregierung mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die Grundlage hierfür war das von der Militärregierung erlassene Gesetz Nr. 2 über die „Deutschen Gerichte“(24.) , das in seinem Artikel VII Nr. 12 (a) vorsah, dass die Militärregierung befugt war, alle deutschen Richter, Staatsanwälte oder andere Gerichtsbeamte zu entlassen oder zu suspendieren und Notaren und Rechtsanwälten die Praxis zu untersagen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass Schuberth über die ihm bereits gezahlten Dienstbezüge hinaus weitere Ansprüche auf Gehalt, Wartegeld, Ruhegehalt oder ähnliche Dienst- und Versorgungsbezüge nicht zustünden. Dementsprechend wurde die Oberjustizkasse angewiesen, die Auszahlung der Dienstbezüge einzustellen und fällig gewordene und noch nicht ausgezahlte Dienstbezüge nicht mehr auszukehren. Das war natürlich ein harter Schlag für Schuberth, dem damit von einem Tag auf den anderen seine materielle Lebensgrundlage entzogen wurde. Schuberth wandte sich am 01.11.1945 mit einer Eingabe an die Militärregierung, die daraufhin am 26.02.1946 zustimmte, Schuberth mit Wirkung vom 01.03.1946 in den Ruhestand zu versetzen. Ihm wurde ein jährliches Ruhegehalt in Höhe von 7.785,60 RM bewilligt.
Ein gewisses Nachspiel hatte seine Tätigkeit für Schuberth auch noch in anderer Hinsicht. Am 07.08.1947 gab er im Rahmen des Nürnberger Juristenprozesses gegenüber dem Militärgerichtshof Nr. III eine 4 Seiten lange eidesstattliche Erklärung ab, in der er insbesondere auf den Werdegang Rothenbergers und auf dessen Einflussnahme auf die Hamburger Rechtsprechung (insbesondere durch die von ihm eingeführten Vor- und Nachschaubesprechungen) einging(25.) . Rothenberger wurde in jenem Verfahren zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Schuberth musste sich natürlich ebenfalls der Entnazifizierung(26.) unterziehen. Nachdem die Hamburgische Bürgerschaft am 10.05.1950 ein Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung  und der Deutsche Bundestag am 11.05.1951 das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (das sogenannte 131er Gesetz)(27.)  erlassen hatten, wurde Schuberth durch Entscheidung des Staatskommissars für die Entnazifizierung vom 21.08.1952 in die Kategorie V ohne Rechtsanspruch eingestuft. Auf seinen erneuten Antrag vom 15.09.1952 wurde diese Entscheidung zum 01.10.1952 dahingehend geändert, dass sie nunmehr doch Rechtsansprüche gewährte. Auf der Grundlage dieser Entscheidung wurde Schuberth mit Wirkung vom 01.10.1952 ein jährliches Ruhegehalt in Höhe von 8.782,50 DM bewilligt.

Schuberth starb am 07.12.1973 im Alter von 84 Jahren in Hamburg.

Carsten Rinio
 

Der Aufsatz ist unter dem Titel „August Schuberth Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg im Dritten Reich“ erschienen in: Mitteilungen des Hamburgischen Richtervereins 2/2020, S. 3-10.


  1. Die biographischen Angaben entstammen im Wesentlichen der Personalakte Schuberths im Staatsarchiv Hamburg, 241-2_A 3762.
  2. Das Wort „durch“ ergibt hier keinen Sinn. Gemeint war möglicherweise „durchaus“ oder „durchgehend“.
  3. Die Eidesformel lautete: „Ich schwöre Treue der Reichsverfassung und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten.“
  4. RGBl. 1933 I, S. 136.
  5. Johe, Die gleichgeschaltete Justiz (1967), S. 82.
  6. RGBl. 1934 I, S. 785. Der Diensteid der öffentlichen Beamten lautete nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes: „Ich schwöre: Ich werde dem Führer des deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
  7. RGBl. 1934 I, S. 1214; das Gesetz trat am 01.01.1935 in Kraft.
  8. DJ 1934, S. 1608 ff.; siehe hierzu auch Gruchmann, Justiz im Dritten Reich 1933-1940, 3. Auflage 2001, S. 113.
  9. RGBl. 1935 I, S. 68.
  10. Kalender für Reichsjustizbeamte für das Jahr 1936, S. 422.
  11. Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.09.1935, RGBl. 1935 I, S. 1146.
  12. Siehe zum Vorstehenden Robinsohn, Justiz als politische Verfolgung (1977), S. 123 ff. Abschriften des Schreibens von Schuberth vom 04.12.1935 und der - undatierten - Antwort des Präsidiums des Landgerichts befinden sich im Archiv der Forschungsstelle für Zeitgeschichte Hamburg (im Folgenden: FZH Archiv), Sign. 11/R12a. Das Schreiben des Reichsjustizministeriums vom 11.10.1937 und Schuberths Bericht vom 21.10.1937 befinden sich in der Generalakte 1120 (StA).
  13. Verordnung gegen Volksschädlinge vom 05.09.1939, RGBl. 1939 I, S. 1679; Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 05.12.1939, RGBl. 1939 I, S. 2378.
  14. FZH Archiv, Sign. 333-02, Band II.
  15. RGBl. 1940 I, S. 405 ff.
  16. FZH Archiv, Sign. 333-3.
  17. FZH Archiv, Sign. 333-02; Band III. Zu diesem (letztlich erfolglosen) Vorschlag auch Johe (o. Fußn. 5), S. 101 ff.
  18. Zu jenem Zeitpunkt zuletzt durch die Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13.08.1942, RGBl. 1942 I, S. 508 ff.
  19. FZH Archiv, Sign. 333-02, Band III.
  20. Zu dieser Vernichtungsaktion Schmitz/Lassen/Bästlein in: Justizbehörde Hamburg (Hrsg.), „Für Führer, Volk und Vaterland“. Hamburger Justiz im Nationalsozialismus (1992), S. 432 f.
  21. Verordnung gegen Volksschädlinge (o. Fußn. 13).
  22. Verordnung zur weiteren Anpassung der Strafrechtspflege an die Erfordernisse des totalen Krieges (Vierte Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege) vom 13.12.1944, RGBl. 1944 I, S. 339.
  23. Stein-Stegemann in: Justizbehörde (Hrsg.), „Für Führer, Volk und Vaterland“ (o. Fußn. 20), S. 148.
  24. Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Kontroll-Gebiet der 21. Armeegruppe, Nr. 1, S. 13 ff.
  25. FZH-Archiv, Sign. 12/R. Zu den Vor- und Nachschaubesprechung etwa Schmitz in: Justizbehörde Hamburg (Hrsg.), Von Gewohnheitsverbrechern, Volksschädlingen und Asozialen. Hamburger Strafurteile im Nationalsozialismus (1995), S. 447 ff. und Johe (o. Fußn. 5), S. 180 ff.; zum Juristenprozess Peschel-Gutzeit (Hrsg.), Das Nürnberger Juristen-Urteil von 1947 (1996), dort auch mit Wiedergabe des vollständigen Urteils in deutscher Übersetzung.
  26. HmbGVOBl. 1950, 98.
  27. BGBl. 1951 I, S. 307.


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Symbolbild Presse: Zeitung liegt auf Notebook
© GenStA Pressestelle
Hamburger Justiz

Pressestelle der Staatsanwaltschaften

Ansprechpartner für Medienanfragen an die hamburgischen Staatsanwaltschaften.

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Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg, Priv. Doz. Dr. Peter Anders
© Prof. Dr. Ralf Peter Anders
Hamburger Justiz

Behördenleiter

Leitender Oberstaatsanwalt Prof. Dr. iur. Ralf Peter Anders

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Eine junge Staatsanwältin und zwei junge Staatsanwälte
© GenStA Pressestelle
Hamburger Justiz

Ausbildung und Einstellung

Bei den Hamburger Staatsanwaltschaften finden Sie zahlreiche attraktive, sichere und zukunftsfähige Arbeitsplätze.

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Organigramm der Staatsanwaltschaft Hamburg
© GenStA Pressestelle
Hamburger Justiz

Organisation und Zuständigkeit

Die Staatsanwaltschaft Hamburg verfolgt die in Hamburg begangenen Straftaten.

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Aktenstapel mit roten Aktendeckeln der Staatsanwaltschaft
© GenStA, Julia Wagner
Hamburger Justiz

Zahlen, Daten, Fakten

Die Staatsanwaltschaft führt jährlich circa 325.000 Ermittlungsverfahren.

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ASP_Teaser-b
© GenStA Pressestelle
Hamburger Justiz

Weitere Ansprechpartner

Bekämpfung von antisemitischen Straftaten sowie Hass- und LSBTI-Kriminalität

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Hinweisbild zum Inhalt des Artikels Service mit dem Schriftzug "Service"
© GenStA Pressestelle
Hamburger Justiz

Service

Hinweise zur Erstattung einer Strafanzeige und weitere Merkblätter.

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Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft Hamburg am Gorch-Fock-Wall, Aufnahme in schwarz-weiß, künstlich gealtert
© GenStA Pressestelle
Historisches der Hamburger Justiz

Geschichte der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Hamburg besteht seit über 150 Jahren.

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Portraitbild des August Schuberth
© GenStA Pressestelle
Historisches der Hamburger Justiz

August Schuberth

August Schuberth war im Dritten Reich Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg. Wer war dieser Mann?

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