Geschichte der Staatsanwaltschaft

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Geschichte der Staatsanwaltschaft Hamburg

Die Staatsanwaltschaft Hamburg besteht seit mehr als 150 Jahren.

Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft Hamburg am Gorch-Fock-Wall, Aufnahme in schwarz-weiß, künstlich gealtert
© GenStA Pressestelle

150 Jahre Staatsanwaltschaft Hamburg

Im Jahr 2019 ist die Staatsanwaltschaft Hamburg 150 Jahre alt geworden. Der Weg bis zu ihrer Einrichtung war jedoch lang und mühsam. Noch im Jahr 1842 war der Wunsch einer mit 500 Unterschriften versehenen Bürgerpetition, einen Reformentwurf für ein mündliches und öffentliches Anklageverfahren mit Staatsanwaltschaft vorzulegen, an der Weigerung des Hamburger Senats gescheitert. Immerhin setzte der Senat im Jahr 1844 eine Kommission ein, die Entwürfe neuer Gesetzbücher zur Reform des Strafverfahrens vorbereiten sollte(1). Es sollte allerdings noch ein weiteres Vierteljahrhundert dauern, bis in Hamburg tatsächlich eine Staatsanwaltschaft eingerichtet wurde.


1869 - 1879

Der 1. September 1869 kann als „Geburtstag“ der Staatsanwaltschaft Hamburg bezeichnet werden. An jenem Tag traten als Ergebnis eines sich insgesamt über neun Jahre hinziehenden legislatorischen Verfahrens die hamburgischen Gesetze zur Reform des Strafverfahrens vom 30. April 1869 in Kraft(2). Hierzu zählten etwa das „Gesetz betreffend Änderungen in der Gerichtsverfassung behufs Einführung des öffentlichen-mündlichen Anklageverfahrens in Strafsachen“ sowie die „Strafproceßordnung“(3). Nach § 6 dieser StPO hatte der Staatsanwalt das Amt der öffentlichen Ankläger wahrzunehmen, soweit nicht nach §§ 7, 8 eine Zuständigkeit der Polizei- oder der Verwaltungsbehörde gegeben war. Der Staatsanwalt stand unter der Aufsicht des Senats, und hatte, wenn dieser ihm in Bezug auf seine amtliche Tätigkeit Weisungen erteilte, diesen Folge zu leisten. Im Übrigen hatte er sein Amt selbstständig zu führen. Zu den Einstellungsvoraussetzungen und den Beschäftigungsbedingungen bestimmte § 4 des Gerichtsverfassungsänderungsgesetzes, dass der Staatsanwalt die Bedingungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft („Advocatur“) erfüllen musste, während seiner Amtsdauer keine Privatpraxis ausüben durfte, einer sechsmonatigen Kündigungsfrist unterlag und ein Gehalt von 8.000 Courantmark bezog. Nach § 6 des Gesetzes wurden dem Staatsanwalt aus dem Kreis der „hieselbst zugelassenen Advocaten“ zur Unterstützung ein oder mehrere Stellvertreter zur Seite gestellt. Überdies wurde der Staatsanwalt durch den Senat vereidigt(4).
Der erste Hamburger Staatsanwalt war Otto Samuel Ludwig Mittelstädt. Mittelstädt, der die polnische Sprache beherrschte, war zunächst ab Juni 1860 unentgeltlich bei der Staatsanwaltschaft Posen beschäftigt und 1862, zunächst ebenfalls unentgeltlich, als Staatsanwalt beim Stadtgericht Berlin eingesetzt worden. Bei den Polenprozessen 1863/64 vertrat er die Anklage beim Stadtgericht Berlin. Ab Juli 1864 wurde ihm ein Jahresgehalt von 600 Talern bewilligt. Im März 1866 wurde Mittelstädt planmäßiger Staatsanwalt beim Stadtgericht Berlin und wechselte am 1. September 1867 zur neu geschaffenen Staatsanwaltschaft beim Kreisgericht Altona, bevor er 1869 in Hamburg Leiter der Staatsanwaltschaft wurde(5). Mittelstädt scheint es in Hamburg im Großen und Ganzen gut gefallen zu haben. So schrieb er in seinen 1938 erschienenen „Lebenserinnerungen“(6): „Trotz mancherlei unerquicklicher Erfahrungen, die im unvermeidlichen Gang menschlicher Verhältnisse auch mir nicht erspart geblieben sind, preise ich auch heute noch meine Hamburger Zeit als die glücklichste, die mir im Laufe meines langen Lebens beschieden gewesen ist.“ Mittelstädt widerstand auch der Versuchung, zum Oberappellationsgericht in Lübeck zu wechseln, denn: „Die angestrengte, persönlich verantwortliche, aber mannigfach anregende staatsanwaltliche Tätigkeit sagte mir damals entschieden mehr zu, als das stille richterliche Walten.“
In Hamburg bestand die Staatsanwaltschaft letztlich aus einem Oberstaatsanwalt, zwei Staatsanwälten und zwei stellvertretenden Staatsanwälten. Daneben war seit 1875 eine Polizei-Anwaltschaft vorhanden mit einem Juristen als Polizei-Anwalt. Als dessen Vertreter war zunächst ein Inspektor der Kriminalpolizei, später ein Jurist als Polizei-Anwaltsgehilfe tätig. Dem Polizei-Anwalt oblag die Bearbeitung der Polizeigerichtssachen. Er unterstand der Dienstaufsicht des Oberstaatsanwalts. Die Staatsanwaltschaft bearbeitete alle übrigen Sachen und nahm die Termine vor dem Strafgericht, dem Schwurgericht, dem Obergericht und dem Oberappellationsgericht wahr(7). Nachfolger Mittelstädts wurde Dr. Eugen Julius Theodor Braband. Dr. Braband hatte 1866 in Jena promoviert und sich im selben Jahr in Hamburg als Anwalt niedergelassen. 1870 wechselte er in den hamburgischen Staatsdienst und wurde Staatsanwalt, bevor er im Juli 1876 Oberstaatsanwalt wurde, nachdem sein Amtsvorgänger Mittelstädt als Rat zum Obergericht Hamburg gewechselt war.


1879 - 1933

Nach dem In-Kraft-Treten der Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879 gab es in Hamburg eine Staatsanwaltschaft und eine Generalstaatsanwaltschaft, deren gemeinsamer Leiter der Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht war. Er bezog eine Besoldung in Höhe von 11.520 Reichsmark, die aus dem gemeinschaftlichen Haushalt des Oberlandesgerichts bezahlt wurde.
Der erste Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht wurde der bisherige Oberstaatsanwalt Dr. Braband. Sein Amt als Leiter der Hamburger Staatsanwaltschaften übte Dr. Braband bis zum 16. März 1887 aus, als er für den verstorbenen Gustav Heinrich Kirchenpauer in den Senat gewählt wurde(8).
Sein Nachfolger wurde am 22. April 1887 der bisherige Staatsanwalt Dr. Carl Hermann August Hirsch. Dr. Hirsch war zunächst ab März 1869 als Rechtsanwalt tätig gewesen, bevor er im August 1876 zum Staatsanwalt ernannt wurde. Am 1. März 1880 wurde er Vertreter des Oberstaatsanwalts. Dr. Hirsch war allerdings keine lange Amtszeit als Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg beschieden, da er bereits nach drei Jahren seiner Tätigkeit ganz überraschend am 21. Juni 1890 starb.
Sein Nachfolger wurde am 8. August 1890 Staatsanwalt Richard Julius Alexander Keßler, der zunächst als Assessor im Justizministerium in Berlin aushilfsweise mit der Bearbeitung von Gnadensachen beschäftigt gewesen war, danach ab dem 1. Dezember 1880 als Staatsanwalt in Elbing und sodann ab dem 1. Januar 1883 als Landrichter in Lüneburg tätig gewesen war(9). Am 19. Juni 1885 wurde Keßler schließlich zum Staatsanwalt in Hamburg ernannt, was für ihn auch mit einer deutlichen finanziellen Verbesserung verbunden war. Die Wahl Keßlers zum Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg wurde von dem Chef der Justizverwaltung, Dr. Gustav Hertz, mit den Worten befürwortet: „Seine [Keßlers] bisherige Amtsführung hat bewiesen, daß er sein Amt in der richtigen und wünschenswerthen Weise auffaßt; weder hat er Neigung, an sich unschuldige Handlungen, noch sieht er es als seine Aufgabe an, den Angeklagten parteiisch gegenüber zu treten und vor Allem eine Verurtheilung anzustreben. Vielmehr wird seine Unparteilichkeit und die Gewissenhaftigkeit, mit der er auch die Entlastungsmomente in Erwägung zieht, rühmend hervorgehoben. An Ernst und Strenge bei der Verfolgung der als schuldig Erkannten läßt er es andererseits nicht fehlen.“
Keßler war es, der während seiner Amtszeit einen Fall vor Gericht brachte, der zum ersten Gerichtsurteil zum Selbstbestimmungsrecht von Patienten in Deutschland führte. Der Oberarzt der chirurgischen Abteilung des Vereinshospitals in Hamburg hatte bei einem siebenjährigen Mädchen einen Vorfuß amputiert, was zur Ausheilung der bei dem Mädchen bestehenden Knochentuberkulose führte. Der Vater des Mädchens, der als Anhänger der sogenannten Naturheilkunde ein grundsätzlicher Gegner der Chirurgie war, hatte allerdings zuvor jeglicher Operation widersprochen. Das Landgericht Hamburg sprach den Arzt frei, das Reichsgericht hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück(10), bevor der Mediziner erneut, und diesmal endgültig, freigesprochen wurde. 
Die Staatsanwaltschaft, die seinerzeit noch im Strafjustizgebäude untergebracht war, war zu jener Zeit noch von sehr überschaubarer Größe. Neben ihrem Leiter, Oberstaatsanwalt Keßler, waren dort im Jahr 1897 lediglich noch weitere neun Staatsanwälte beschäftigt, von denen zwei später übrigens selbst Leiter der landgerichtlichen Staatsanwaltschaft wurden. Daneben bestand eine Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Hamburg, die aus fünf Amtsanwälten bestand(11).
Keßler starb am 15. Juni 1908 infolge Herzschlages an seinem Schreibtisch im Strafjustizgebäude.
Nachfolger Keßlers wurde am 15. Juli 1908 der aus dem preußischen Justizdienst hervorgegangene Oberstaatsanwalt Ernst Karl Friedrich Irrmann. Irrmann war im Juni 1892 in Hamburg zum Staatsanwalt ernannt worden. Im Jahr 1903 wurde er Vertreter des Oberstaatsanwalts. Irrmann verstarb jedoch bereits nach 4 ¼ Jahren seiner Tätigkeit als Behördenleiter am 30. Oktober 1912 nach einer Operation(12).
Nach dem Tode Irrmanns wurde am 1. Dezember 1912 Dr. August Joseph Theodor Schön dessen Nachfolger. Dr. Schön war zunächst 1891 als Rechtsanwalt zugelassen worden, wurde jedoch schon im Jahr 1892 Staatsanwaltsgehilfe und schließlich 1893 Staatsanwalt. 1900 trat er vorübergehend als Rat zur Polizeibehörde über, kehrte allerdings bereits im Jahr 1901 zur Staatsanwaltschaft zurück und war seit 1908 als ständiger Vertreter des Oberstaatsanwalts tätig. Im Jahr 1920 erhielt er die Amtsbezeichnung „Generalstaatsanwalt“.
Sein Amt hatte Dr. Schön jedoch nicht lange inne. Im April 1921 erschien in der Wochenschrift „Hamburger Warte“ ein Aufsatz des Hauptschriftleiters Friedrich Carl Holtz ein Aufsatz mit dem Titel: „Das rote Feuer“. In diesem Artikel wurde der damalige sozialdemokratische hamburgische Polizeisenator Karl Hense heftig angegriffen, wobei ihm insbesondere vorgeworfen wurde, die Bevölkerung wissentlich belogen zu haben. So hieß es in dem Artikel(13):
„In Hamburg wird die Polizeibehörde durch den Genossen Karl Hense regiert. (…) Ich habe den Polizeiherrn wiederholt in der „Hamburger Warte“ beschuldigt, die Bevölkerung in Angelegenheiten der Roten Kampforganisation wissentlich belogen zu haben. Ich wiederhole heute diese Beschuldigung und frage die Hamburgische Bevölkerung, ob sie sich einen Polizeiherrn, der um parteipolitischer Interessen willen die Untersuchung in einer hochwichtigen Angelegenheit in laxer Weise führen läßt, und der Bevölkerung vorlügt, „es sei alles nicht wahr“, noch länger gefallen läßt.“
Unmittelbar nach Erscheinen dieses Artikels wurde Dr. Schön durch den damaligen Justizsenator Dr. Arnold Nöldeke angewiesen, ein Strafverfahren gegen Holtz einzuleiten und in der Hauptverhandlung „eine empfindliche Freiheitsstrafe zu beantragen“. In der Folge entspann sich ein längerer Schriftwechsel zwischen Justizverwaltung und Generalstaatsanwalt über die Reichweite des Weisungsrechts der Justizverwaltung. Diese vertrat den Standpunkt, das Weisungsrecht umfasse auch das Strafmaß, der Generalstaatsanwalt war anderer Ansicht und sah sich insbesondere außerstande, die Anweisung der Justizverwaltung ohne Einschränkung an den Terminsvertreter weiterzugeben. Dies führte dazu, dass er beauftragt wurde, den Hauptverhandlungstermin selbst wahrzunehmen. Dr. Schön kam dieser Anweisung nach, beantragte in der Sitzung jedoch lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Reichsmark, während das Gericht eine solche von 5.000 Reichsmark verhängte (also auch nicht auf eine Freiheitsstrafe erkannte!). Dieser Vorfall führte dazu, dass Dr. Schön durch Beschluss der Senate der drei freien Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck am 9. September 1921 „im Interesse des Dienstes“ zunächst einstweilig in den Ruhestand versetzt wurde, bevor er dann im November 1929 in den endgültigen Ruhestand versetzt wurde(14).
Nachfolger von Dr. Schön wurde am 20.  November 1921 Dr. Franz Lang. Dr. Lang, der zuvor im bayerischen Justizministerium tätig gewesen war, wurde 1914 als Assessor in den hamburgischen Justizdienst übernommen und dort zunächst als Landrichter eingesetzt. 1920 wurde er Oberregierungsrat bei der Landesjustizverwaltung. Dr. Lang erwarb sich in seinem Amt als Generalstaatsanwalt wegen seiner sachlichen Einstellung und seiner Objektivität hohes Ansehen. Als erklärter Gegner der NSDAP war er jedoch den nationalsozialistischen Machthabern ein Dorn im Auge. So ist es nicht erstaunlich, dass er eines der ersten Opfer der personellen Gleichschaltung in der Hamburger Justiz wurde: Am 25. März 1933 führte der hamburgische Justizsenator Curt Rothenberger, der erst wenige Wochen zuvor zum Senator ernannt worden war, mit Dr. Lang ein Gespräch und stellte ihn dabei vor die Alternative, entweder einstweilig in den Ruhestand versetzt zu werden oder nach einer Beurlaubung auf die Stelle eines Oberlandesgerichtsrats zu wechseln. Daraufhin bat Dr. Lang noch am selben Tag schriftlich um seine Beurlaubung, der am 27. März 1933 entsprochen wurde(15)


1933 – 1945

Ebenfalls am 27. März 1933 wurde Oberlandesgerichtsrat Dr. Erich Drescher mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Generalstaatsanwalts beauftragt, bevor am 24. April 1933 seine endgültige Ernennung zum Generalstaatsanwalt erfolgte. Dr. Drescher war zuvor zunächst ab dem 6. Januar 1913 Staatsanwalt, ab dem 1. April 1921 Richter am Amtsgericht und ab dem 1. Februar 1929 Oberlandesgerichtsrat am Patentsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewesen(16)
Mit dem In-Kraft-Treten des „Dritten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24. Januar 1935 zum 1. April 1935 wurde sodann die sogenannte „Verreichlichung der Justiz“ abgeschlossen, die den Aufbau einer zentralisierten Justizverwaltung und die Beseitigung der Justizhoheit der Länder beinhaltete. Hiermit war die Justiz unter Bruch mit der bisherigen Tradition als Teil des „Führerstaates“ strukturell umorganisiert worden. Dem Reichsjustizministerium unterstanden danach nicht nur der Oberreichsanwalt beim Reichsgericht und der Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof, sondern auch sämtliche Generalstaatsanwälte. Bereits zuvor waren, insbesondere durch mehrere Allgemeine Verfügungen des Reichsjustizministers vom 18. Dezember 1934, der Aufbau der Staatsanwaltschaft, ihre Gliederung, die Aufsicht und Leitung sowie die Geschäftsverteilung im gesamten Reicht einheitlich geregelt worden. So war in der Dritten AV vom 18. Dezember 1934 festgelegt worden, dass die Geschäfte der Staatsanwaltschaft durch die Generalstaatsanwälte und die Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten wahrgenommen und die Behördenleiter durch die planmäßig angestellten Staatsanwälte „unterstützt“ werden(17). Seit dem 1. April 1935 hatten auch in Hamburg Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft danach erstmals jeweils einen eigenen Leiter. In der Folgezeit wurden bis zum Ende des Dritten Reiches nicht nur in Hamburg die Machtbefugnisse der Staatsanwaltschaften gegenüber den Gerichten immer stärker erweitert, um entsprechenden nationalsozialistischen Reformintentionen Rechnung zu tragen(18).
Leiter der landgerichtlichen Staatsanwaltschaft wurde Oberstaatsanwalt Dr. August Schuberth. Dr. Schuberth war am 10. Dezember 1920 in Hamburg zum Staatsanwalt und am 16. September 1933 zum Oberstaatsanwalt ernannt worden. Im Mai 1933 war er in die NSDAP und in den NS-Rechtswahrerbund eingetreten. Am 11. September 1945 wurde er auf Anordnung der Militärregierung mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis entlassen, bevor die Militärregierung mit Verfügung vom 26. Februar 1946 seine Versetzung in den Ruhestand ab 1. März 1946 genehmigte(19). Während des Zweiten Weltkrieges setzte sich Dr. Schuberth, allerdings erfolglos, für eine Modifizierung der Bestimmungen über Wiederaufnahmeanträge gegen Urteile der Sondergerichte ein(20).
Am 3. Mai 1945 marschieren die britischen Streitkräfte in Hamburg ein. Nur wenige Wochen vorher, nämlich am 12. April 1945, hatte Dr. Schuberth angeordnet, zahlreiche Akten zu vernichten, um so die Beteiligung der Justiz an den Verbrechen des NS-Regimes nach Möglichkeit zu vertuschen. Hierzu zählten insbesondere sämtliche „geschichtlich wertvollen Akten“, die Akten politischer Fälle sowie die Akten von Verfahren wegen Delikten, die nach der Volksschädlings- und Gewaltverbrecherverordnung abgeurteilt worden sind(21). Dem vorausgegangen war ein Erlass des damaligen Reichsinnenministers Heinrich Himmler vom 12. Oktober 1944 zum „Ver-halten der Behörden bei Feindbesetzung“. Hiernach waren die Behördenleiter dafür verantwortlich, „dass bei drohendem Feindeinbruch alle wichtigen Akten, insbesondere solcher geheimer oder politischer Art und solche, die für den Feind von Bedeutung für seine Kriegsführung sein können, vernichtet werden“.


1945 - 2000

In Hamburg trat am 3. Mai 1945 zunächst ein vollkommener Stillstand der Rechtspflege ein, da an jenem Tag alle hamburgischen Gerichte ihre Tätigkeit einstellten. Durch das von der Militärregierung erlassene Gesetz Nr. 2 über die „Deutschen Gerichte“, das gleichsam das Rahmengesetz der deutschen Rechtspflege war, wurde die Schließung der Oberlandesgerichte und aller Gerichte veranlasst, über die sie Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanz waren. Die Gerichte durften ihre Tätigkeit nur wieder aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anordnungen der Militärregierung bestimmt wurde. Zudem wurde bestimmt, dass die Militärregierung befugt war, alle deutschen Richter und Staatsanwälte zu entlassen oder zu suspendieren und dass niemand als Richter oder Staatsanwalt amtieren durfte, bevor er seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hatte(22).
Im September 1945 erließ die Militärregierung die Anweisung Nr. 1 für Oberlandesgerichtspräsidenten(23). Diese ermächtigte den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, zu dem Dr. Wilhelm Kiesselbach ernannt wurde, unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Militärregierung unter anderem zum Erlass von Vorschriften für den inneren Geschäftsbetrieb der Gerichte. Am 22. September 1945 wurde die von Dr. Kiesselbach erlassene Verordnung über die Wiedereröffnung der Hamburger Gerichte verkündet(24). Durch diese Form des Erlasses wurde bestätigt, dass sich die Befugnisse des Oberlandesgerichtspräsidenten in der Gesetzgebung nicht auf ein Vorschlagsrecht an die Militärregierung beschränkten, sondern dass der Präsident des Oberlandesgerichts Justizverordnungen nach vorheriger Genehmigung durch die Militärregierung selbst zu erlassen hatte. Ebenfalls am 22. September 1945 fand im Plenarsaal des Oberlandesgerichts die feierliche Wiedereröffnung der gesamten hamburgischen Gerichte statt. Einige Richter und Staatsanwälte waren schon vorher zugelassen worden. Bei dieser Gelegenheit wurde eine weitere große Anzahl beeidigt(25).
Bald danach fand die erste Gerichtsverhandlung statt. Es handelte sich um einen Strafprozess, der allerdings aus Gründen der Raumnot im zuerst eröffneten Ziviljustizgebäude stattfinden musste. Die Anklage, die von Staatsanwalt Buchholz vertreten wurde (der später noch eine steile Karriere machte), lautete auf fortgesetzten Fahrraddiebstahl. Der Angeklagte war der Kriminalpolizei dadurch aufgefallen, dass er in der damals üblichen Weise an den Straßenbäumen seines Wohnbezirks Groß-Borstel Zettel angebracht hatte, auf denen er angekündigt hatte, er tausche Fahrräder gegen Lebensmittel(26).
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte seit dem 27. September 1945 einen neuen Leiter. An jenem Tag wurde Otto Friedrich Feyen zum Oberstaatsanwalt ernannt. Feyen war am 11. Juli 1925 in Hamburg zum Staatsanwalt ernannt worden, er wurde trotz seiner unbestrittenen fachlichen Eignung aber nach 1933 nicht befördert, da sein Großvater mütterlicherseits jüdisch war, er selbst also als „Vierteljude“ galt. Deshalb konnte Feyen auch kein Mitglied in der NSDAP werden und wurde nicht in der politisierten Strafjustiz eingesetzt. Als der Hamburger Generalstaatsanwalt Dr. Klaas zum Zentralamt für die Britische Zone wechselte, wurde Feyen am 15. April 1947 dessen Nachfolger als Generalstaatsanwalt(27).
Leiter der landgerichtlichen Staatsanwaltschaft war sodann ab dem 15. April 1947 Gerhard Kramer. Kramer war 1931 Gerichtsassessor und Staatsanwalt in Berlin, bevor er im Jahr 1933 Rechtsanwalt wurde. In dieser Eigenschaft verteidigte er unter anderem Sally Epstein 1934 in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit einem Attentat auf Horst Wessel, konnte seinen Mandanten aber nicht vor dem Todesurteil und der Hinrichtung bewahren(28). Nach Entlassung aus englischer Kriegsgefangenschaft war er 1946 als Staatsanwalt in den hamburgischen Justizdienst übernommen worden. 
Große Bekanntheit erlangte Kramer während seiner Zeit als Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg durch das von ihm betriebene Strafverfahren gegen Veit Harlan, den Regisseur des Hetzfilms „Jud Süß“, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, in dem er auch selbst die Anklage vertrat und in dem Harlan im zweiten Rechtsgang letztlich rechtskräftig freigesprochen wurde, nachdem der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone das erste freisprechende Urteil aufgehoben und die Sache nach Hamburg zurückverwiesen hatte(29). Außerdem hatte Kramer im Jahr 1951 die Büroräume des Wirtschaftsjournalisten Dr. Robert Platow in Hamburg durchsucht und Platow wegen des Verdachts der Bestechung verhaftet. Das Platow-Verfahren, in das zahlreiche Beamte und Angestellte von Bundesministerien verwickelt waren, wurde schließlich durch § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 beendet, der durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt wurde(30). Kramer leitete die Staatsanwaltschaft Hamburg bis zum 3. Dezember 1956, bevor er an jenem Tag zum Generalstaatsanwalt ernannt wurde.

Nachfolger Kramers als Leiter der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin – zunächst kommissarisch ab dem 5. Dezember 1956 – Oberstaatsanwalt Ernst Buchholz. Buchholz war zunächst ab 1933 beim Amtsgericht Hamburg tätig, bevor er 1937 Staatsanwalt wurde. Buchholz war als Anklagevertreter vereinzelt vor der „Rassenschande“-Kammer und häufiger vor dem Sondergericht tätig. Eine Abordnung zum Volksgerichtshof konnte er 1941 verhindern. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde Buchholz von der Militärregierung wiederbeschäftigt und von den Entnazifizierungsausschüssen als „entlastet“ eingestuft. 1947 wurde er Erster Staatsanwalt und 1948 Oberstaatsanwalt. Das Amt des Behördenleiters übte Buchholz nach seiner am 1. April 1957 erfolgten Ernennung jedoch nur relativ kurze Zeit aus, bis er am 16. Januar 1958 seinerseits mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Generalstaatsanwalts betraut wurde(31).
Neuer Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg wurde am 1. April 1958 Oberstaatsanwalt Heinrich Scholz, der dieses Amt bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1969 ausübte. Scholz war nach dem Zweiten Weltkrieg ab dem 1. April 1948 zunächst beauftragter Staatsanwalt und seit dem 1. Juni 1950 planmäßiger Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Hamburg. Am 1. April 1953 wurde er zum Oberstaatsanwalt ernannt.
Während seiner Amtszeit als Behördenleiter trat am 1. September 1960 nach mehrjährigen Vorarbeiten eine neue Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (OrgStA) in Kraft; gleichzeitig wurde die oben erwähnte Dritte AV vom 18. Dezember 1934 nebst den zu ihr ergangenen Änderungen und Ergänzungen aufgehoben(32).
In die Amtszeit von Scholz fiel auch die sogenannte „Haase-Affäre“. Der Untersuchungsgefangene Ernst Haase war am 30. Juni 1964 nach massiver Gewalteinwirkung – nach dem Obduktionsprotokoll war Haase Medienberichten zufolge an einer Fettembolie verstorben, nachdem ihm wenigstens zwischen 20 und 25 Schläge mit einem stumpfen Gegenstand auf das Gesäß verabreicht worden waren – in einer Zelle der Hamburger Untersuchungshaftanstalt zu Tode gekommen(33). Die Hamburgische Bürgerschaft setzte einen Untersuchungsausschuss ein, deren Untersuchungen zu der Erkenntnis führten, dass der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft als Dienstvorgesetzter von (seinerzeit) 125 Staats- und 25 Amtsanwälten in der ordnungsgemäßen Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben überfordert und insbesondere eine wirkungsvolle Dienstaufsicht nicht gewährleistet war. Diese Einschätzung führte dann in der Folgezeit dazu, dass bei der Staatsanwaltschaft 5 Hauptabteilungen eingerichtet wurden, die jeweils von einem Ersten Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiter geführt wurden, wodurch sich der Behördenleiter wieder auf seine eigentlichen Leitungsaufgaben konzentrieren konnte(34). Ermöglicht worden war dies durch eine entsprechende, mit Wirkung vom 1. Januar 1968 erfolgte Änderung der OrgStA(35).

Während der Amtszeit von Scholz wurden im Januar 1966 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zwei Abteilungen zur Verfolgung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen (sogenannte NSG-Sachen) eingerichtet, die insbesondere in ihrer Anfangszeit mit zahlreichen Ermittlungsschwierigkeiten zu kämpfen hatten(36). Dass die Arbeit auf diesem Gebiet auch in Hamburg immer noch nicht endgültig getan ist, zeigt sich daran, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg noch im April 2019 Anklage gegen einen 92jährigen Mann wegen Beihilfe zum Mord in 5.230 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen erhoben hat. Er soll zwischen August 1944 und April 1945 als SS-Wachmann im Konzentrationslager Stutthof in der Nähe von Danzig die heimtückische und grausame Tötung insbesondere jüdischer Häftlinge unterstützt haben(37).
Ebenfalls in die Amtszeit von Scholz fiel die Umbenennung der Staatsanwaltschaft von der bis dahin verwendeten persönlichen Bezeichnung „Der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Hamburg“ in die sachliche Behördenbezeichnung „Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg“ durch das Gesetz zur Änderung des HmbAGGVG vom 3. Juli 1967(38), das am 8. Juli 1967 in Kraft trat. Hamburg kehrte damit zu einer Regelung zurück, wie sie vor der oben erwähnten Allgemeinen Verfügung vom 18. Dezember 1934 bestanden hatte. Zur Begründung der Neuregelung hieß es, die objektive Behördenbezeichnung entspreche liberal-demokratischer Tradition und vermeide das Anklingen obrigkeitsstaatlicher Vorstellungen. Sie sei darüber hinaus geeignet, die Verantwortungsfreude und das Pflichtbewusstsein des einzelnen Staatsanwalts zu heben, und stehe in Übereinstimmung mit der Praxis der staatsanwaltschaftlichen Arbeit, die ganz überwiegend von dem Dezernenten selbstständig geleistet werde(39).
Während der Amtszeit von Scholz wurde außerdem der 100. Geburtstag der Staatsanwaltschaft Hamburg begangen. Am 1. September 1969 feierte die Staatsanwaltschaft, die seinerzeit über 145 Staats- und Amtsanwälte verfügte und etwa 200.000 Verfahren pro Jahr zu bearbeiten hatte, im Kleinen Saal der Musikhalle ihr 100jähriges Bestehen. Justizsenator Peter Schulz hatte zu einer Feierstunde gebeten, in deren Rahmen Generalstaatsanwalt Heinrich Backen einen historischen Rückblick über die Geschichte der Staatsanwaltschaft gab. Schulz dankte der Staatsanwaltschaft für ihre Arbeit. Sie habe bei der Verfolgung von NS-Verbrechen die Hauptlast zu tragen, und es sei schwer für sie, in einem weitgehend veralteten Rechtssystem stets das richtige Maß zu finden. Festredner bei dieser Veranstaltung war Prof. Dr. Claus Roxin, der zum Thema: „Aufgabe und Stellung des Staatsanwaltes in der modernen Gesellschaft“ sprach und unter anderem dafür eintrat, dass die Staatsanwälte dieselbe Unabhängigkeit erhalten sollten, die auch dem Richter zusteht(40); ein Thema, das von seiner Aktualität bis heute nichts eingebüßt hat.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 wurde sodann Leitender Regierungsdirektor Curt Paulsen, der im Dezember 1953 zum Staatsanwalt und später zum Oberstaatsanwalt ernannt worden und zuletzt in der Justizbehörde tätig gewesen war, zum Leitenden Oberstaatsanwalt ernannt(41). Paulsen blieb bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1980 Behördenleiter der Staatsanwaltschaft.
Während der Amtszeit von Paulsen ereignete sich die sogenannte „Hamburger Bußgeldaffäre“. Ein Staatsanwalt und mehrere Richter hatten Vereinen im Zuge von Verfahrenseinstellungen Bußgelder zugewiesen, obwohl sie zugleich für diese Vereine – etwa durch Vortragstätigkeiten – entgeltlich tätig waren. Nach der Aufdeckung dieser Praktiken nahm sich der hiervon betroffene Oberstaatsanwalt Günther von Below das Leben(42). Als Folge der „Bußgeldaffäre“ wurde durch Senatsbeschluss vom 15. August 1972 (mit Änderungen vom 28. November 1972) zur Ansammlung und Verteilung von Bußgeldern ein Sammelfonds in Form eines Treuhandkontos eingerichtet, wobei die Verteilung der angesammelten Beträge über Verteilungsgremien erfolgt. Um persönliche Vorteilsnahmen auszuschließen, sieht der Senatsbeschluss vor, dass Mitglied eines Verteilungsgremiums nur sein kann, wer nicht für eine als Verteilungsempfänger in Betracht kommende Einrichtung tätig ist und von ihr auch keine sonstigen Vorteile irgendwelcher Art erhält. Dass diese Vorgabe offenbar nicht immer konsequent eingehalten wurde, führte im Jahr 2016 zu entsprechenden Beanstandungen durch den Rechnungshof(43).
Wie auch seine Vorgänger und Nachfolger im Amt war Paulsen bemüht, auf die schwierige Geschäftslage der Staatsanwaltschaft hinzuweisen und auf Abhilfe zu drängen. So wies er gegenüber der Justizbehörde darauf hin, dass die Neueingänge im Zeitraum von 1956 bis 1971 um 71 % gestiegen waren (von 112.429 im Jahr 1956 auf 192.548 im Jahr 1971), ohne dass es zu einer entsprechenden Personalaufstockung bei der Staatsanwaltschaft gekommen wäre. Vielmehr seien seinen in den vorangegangenen Jahren gestellten Anträgen auf Stellenvermehrung immer nur in unzulänglicher Weise entsprochen worden, so dass in der Geschäftslage der Staatsanwaltschaft nie eine entscheidende Besserung eingetreten sei(44). Es ist kein Geheimnis, dass die Frage der angemessenen Personalausstattung der Staatsanwaltschaft bis heute ein Dauerthema geblieben ist. Während der Amtszeit von Paulsen wurde zudem zum 20. November 1973 die OrgStA neu gefasst(45).
Auf Paulsen folgte am 1. März 1980 Leitender Oberstaatsanwalt Günter Wittke im Amt des Leiters der Staatsanwaltschaft. Wittke war 1959 in Hamburg zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt worden, bevor er bereits 1962 zur Generalstaatsanwaltschaft versetzt und dort am 1. Mai 1966 zum Oberstaatsanwalt befördert wurde. Am 1. Juni 1968 wechselte er zur Staatsanwaltschaft zurück und wurde dort am 1. Januar 1970 zum Ersten Oberstaatsanwalt ernannt. Am 1. Dezember 1977 wechselte Wittke wiederum zur Generalstaatsanwaltschaft, wo er am 1. Juni 1978 zum Leitenden Oberstaatsanwalt befördert wurde. Sein Amt als Behördenleiter übte Wittke etwa 5 Jahre lang aus, bevor er am 10. September 1985 Heinrich Backen als Generalstaatsanwalt nachfolgte(46). In seine Amtszeit fällt die Einrichtung einer Abteilung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Jahr 1984 (seinerzeit Abteilung 25), nachdem die Hamburgische Bürgerschaft am 22. September 1983 die entsprechenden Mittel hierfür bewilligt hatte.
Nachfolger Wittkes als Leiter der Staatsanwaltschaft Hamburg wurde am 14. Januar 1986 Dr. Erwin Grosse. Dr. Grosse war im Februar 1965 zum Staatsanwalt ernannt und im Januar 1972 zum Oberstaatsanwalt befördert worden. Seit 1977 leitete er eine Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen. Im Juni 1982 wurde Dr. Grosse zum Hauptabteilungsleiter ernannt. Ihm unterstanden dabei sämtliche Abteilungen für Wirtschaftsstrafsachen sowie die Abteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Bei seinem Amtsantritt zählte die Staatsanwaltschaft Hamburg, die zu der Zeit in 5 Hauptabteilungen mit insgesamt 25 Abteilungen gegliedert und auf 6 Standorte in Hamburg verteilt war, 141 Staatsanwälte, 22 Amtsanwälte und etwa 380 weitere Mitarbeiter. Als eine seiner Hauptaufgaben sah es Dr. Grosse nach einem Pressebericht an, „die Ausrüstung der Staatsanwaltschaft mit technischen Hilfsmitteln auf den neuesten Stand zu bringen und dabei verstärkt Computer einzusetzen(47)“ . Dass es ihm damit ernst war, zeigt ein Schreiben Dr. Grosses an die Justizbehörde vom 16. Februar 1993, in dem er auflistete, dass für die Ausstattung der Staatsanwaltschaft mit technischen Arbeitsmitteln nach dem damaligen Planungsstand unter anderem „190 Personalcomputer mit Drucker und Mobiliar, Systempreis 10.000,-- DM“ benötigt würden(48). Heute sind Computerarbeitsplätze bei der Staatsanwaltschaft (wie auch anderswo) bekanntlich längst Normalität. Dr. Grosse wurde am 31. Juli 1998 in den Ruhestand verabschiedet.


Neuer Behördenleiter wurde am 1. März 1999 Oberstaatsanwalt Martin Köhnke. Köhnke war im August 1977 in Hamburg zum Staatsanwalt und im Dezember 1988 zum Oberstaatsanwalt ernannt worden. Im September 1994 wurde Köhnke Leiter der Ermittlungsgruppe von Staatsanwaltschaft und Polizei im sogenannten „Hamburger Polizeiskandal“, der zahlreiche Vorwürfe unrechtmäßiger Polizeigewalt zum Gegenstand hatte, zu den Rücktritten des damaligen Innensenators Werner Hackmann und des Innenstaatsrats Dirk Reimers führte und Anlass für die Einrichtung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses war. Im Juli 1995 wurde Köhnke Hauptabteilungsleiter.


In seine Amtszeit als Behördenleiter fiel der Abschluss der Neuorganisation der Staatsanwaltschaft als Teil des Reformprogramms „Justiz 2000“ zum 1. März 2000. Hiermit erhielt die Staatsanwaltschaft ihre bis heute im Wesentlichen unverändert gebliebene Organisationsstruktur, wobei erstmals eine eigene Hauptabteilung für den Bereich der Strafvollstreckung eingerichtet wurde (Hauptabteilung I). Zudem erfolgte eine räumliche Konzentration auf nur noch vier, nahe beieinander liegende Standorte, und die Fachanwendung MESTA wurde flächendeckend eingeführt. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. März 2000 trat eine neu gefasste OrgStA in Kraft(49).


2000 - heute

Im April 2004 kam es dann zu einem ausgesprochen unschönen Vorkommnis. Als der Behördenleiter Köhnke krankheitsbedingt seinen Dienst nicht versehen konnte, übertrug der damalige Justizsenator Dr. Roger Kusch, der mit der Handhabung zweier öffentlichkeitswirksamer Strafsachen durch die Staatsanwaltschaft nicht zufrieden war, vorübergehend die kommissarische Leitung der Staatsanwaltschaft auf Oberstaatsanwalt Dr. Ewald Brandt, obwohl der planmäßige Vertreter Köhnkes, Oberstaatsanwalt Johann Meyer, im Dienst war. Ein Sturm der Entrüstung brach los(50), und Dr. Kusch revidierte seine Entscheidung. In der Antwort auf eine parla-mentarische Anfrage des heutigen Justizsenators Dr. Till Steffen stellte der Senat dann am 4. Mai 2004 die Entscheidung Dr. Kuschs so dar, durch die Maßnahme habe angesichts der „erkennbar besonders schwierigen Lage der Staatsanwaltschaft“ die „personelle Vakanz durch die kommissarische Bestellung beendet und die Führungsfähigkeit der Staatsanwaltschaft über das Maß der ohnedies gegebenen ständigen Vertretung hinaus verstärkt werden“ sollen(51).
Zum 1. Juni 2004 änderte sich aufgrund der AV der Justizbehörde Nr. 10/2004 vom 24. Mai    2004(52) die Behördenbezeichnung der Staatsanwaltschaft erneut. Sie führt seither die Bezeichnung „Staatsanwaltschaft Hamburg“. Zuvor war im HmbAGGVG die als nicht mehr zeitgemäß empfundene(53) Regelung über die gesetzliche Namensgebung für die Staatsanwaltschaften gestrichen worden.
In Köhnkes Amtszeit fielen außerdem die Verlagerung der Ausgleichsstelle für den Täter-Opfer-Ausgleich auf die Staatsanwaltschaft im Jahr 2006 sowie die Einrichtung einer Abteilung zur Bekämpfung von Straftaten aus dem Bereich der organisierten Wirtschaftskriminalität zum 1. Januar 2008 (Abteilung 54). Köhnke trat zum 31. Mai 2008 in den Ruhestand.
Sein Nachfolger wurde zum 15. Juli 2008 der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Ewald Brandt. Dr. Brandt war 1989 zum Staatsanwalt auf Lebenszeit, 1994 zum Oberstaatsanwalt und 2000 zum Hauptabteilungsleiter (Oberstaatsanwalt mit Amtszulage) ernannt worden. Außerdem war er zweimal jeweils für mehrere Jahre zur Justizbehörde abgeordnet, wo er 2006 zum Leitenden Oberstaatsanwalt ernannt wurde.
Unter Dr. Brandt setzte sich der Trend zur Bündelung von Kapazitäten zur Bekämpfung neuartiger oder besonders im Blickpunkt stehender Formen der Kriminalität fort. So wurden zum 1. Januar 2011 in der Hauptabteilung II Sonderdezernate für Verfahren aus dem Bereich der Beziehungsgewalt eingerichtet und zum 1. Januar 2013 die Bearbeitung von Kapitaldelikten im Wesentlichen in einer Abteilung konzentriert (Abteilung 66). Ebenfalls zum 1. Januar 2013 erfolgte eine Zuständigkeitskonzentration zur Bearbeitung von Computerstrafsachen in der Abteilung 74, und zum 1. September 2016 wurde eine Abteilung zur Bekämpfung von Wohnungseinbruchsdiebstählen eingerichtet (Abteilung 67).
Daneben ist bei der Staatsanwaltschaft Hamburg im Jahr 2017 die Aufgabe der Vertretung des Abteilungsleiters inhaltlich aufgewertet und nach einer entsprechenden Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes durch das Elfte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(54) mit dem Ersten Staatsanwalt / der Ersten Staatsanwältin ein neues reguläres Führungsamt mit eigenem Aufgabenbereich eingeführt worden. Gleichzeitig änderte sich auch die Dienstbezeichnung der Hauptabteilungsleiter, die nunmehr als Erste Oberstaatsanwältinnen / Erste Oberstaatsanwälte firmieren.
Während seiner Amtszeit setzte sich auch Dr. Brandt insbesondere für eine bessere personelle Ausstattung der Hamburger Staatsanwaltschaft ein. Sichtbarer Ausdruck hiervon war im Jahr 2013 ein Schreiben Dr. Brandts an die damalige Justizsenatorin Jana Schiedek, das in der Presse umgehend als „Brandt-Brief“ bezeichnet wurde und in dem Dr. Brandt mit deutlichen Worten und Argumenten die geplanten Stellenkürzungen bei der Hamburger Staatsanwaltschaft kritisierte(55). Mittlerweile sind bei der Staatsanwaltschaft zumindest einige weitere Stellen geschaffen worden. Ebenfalls während der Amtszeit von Dr. Brandt wurde Ende 2010 die OrgStA wiederum neu gefasst(56). Zum 30. Juni 2019 trat Dr. Brandt in den Ruhestand.


Sein Nachfolger ist Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Ralf Peter Anders, der die Staatsanwaltschaft Hamburg seit dem 1. August 2019 leitet. Dr. Anders war nach dem Abschluss seines Referendariats 1995 zunächst als Rechtsanwalt tätig, bevor er 1997 in die Staatsanwaltschaft Lübeck eintrat. Im Jahr 2005 wurde er an das schleswig-holsteinische Justizministerium abgeordnet, wo er 2007 zum Oberstaatsanwalt befördert wurde. 2012 kehrte Dr. Anders zur Staatsanwaltschaft Lübeck zurück, deren Leitung er am 1. Mai 2016 übernahm. Am 21. August 2019 wurde Dr. Anders offiziell in sein Amt als Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Hamburg eingeführt. Dr. Anders betonte dabei, insbesondere die bereits begonnene Konsolidierung und Modernisierung der Staatsanwaltschaft fortsetzen zu wollen.
Dr. Anders untersteht mit der Staatsanwaltschaft Hamburg mit ungefähr 600 Mitarbeitern, davon etwa 250 Amts- und Staatsanwälte, die zweitgrößte Staatsanwaltschaft Deutschlands, die mittlerweile circa 325.000 Ermittlungsverfahren pro Jahr zu bearbeiten hat. Die Staatsanwaltschaft Hamburg kann auf eine lange und wechselvolle Geschichte zurückblicken, sie wird aber zweifellos auch in Zukunft zahlreiche Herausforderungen zu meistern haben, um wie bisher ihre Aufgabe erfüllen zu können, für eine effektive Strafverfolgung zu sorgen.


Carsten Rinio

Der Aufsatz ist unter dem Titel „150 Jahre Staatsanwaltschaft Hamburg“ erschienen in: Mitteilungen des Hamburgischen Richtervereins 4/2019, S. 3-8 (Teil 1); 1/2020, S. 3-9 (Teil 2).


  1. Mittermaier, Die Mündlichkeit, das Anklageprinzip, die Oeffentlichkeit und das Geschwornengericht in ihrer Durchführung in den verschiedenen Gesetzgebungen (1845, Nachdruck 1970), S. 182 ff.
  2. Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der am 30. April 1869 publicirten Gesetze wegen Reform des Strafverfahrens, in: Gesetzsammlung der Freien und Hansestadt Hamburg 1869, S. 222 f.; Wohlers, Entstehung und Funktion der Staatsanwaltschaft (1994), S. 140 f.
  3. Gesetzsammlung der Freien und Hansestadt Hamburg 1869, S. 45 ff., 55 ff.
  4. Die Eidesformel lautete: „Ich gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich als Staats-anwalt dies mein Amt mit der größten Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und Thätigkeit verwalten, aller Advocatur in hiesigen Gerichten und aller juristischen Praxis sowohl direct als indirect mich enthal-ten, alle zu meiner Kenntniß kommenden Vergehen und Verbrechen vor den zuständigen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafproceßordnung verfolgen oder durch meine Substituten verfolgen lassen, mich durch keine Freundschaft oder Feindschaft dabei beeinflussen lassen, von keinem bei der Verfolgung eines Vergehens oder Verbrechens direct oder indirect Betheiligten ein Geschenk annehmen, und überhaupt die mir durch die beikommenden Gesetze auferlegten Pflichten getreulich erfüllen will.“
  5. Ausführlich zu Mittelstädts Werdegang Hattenhauer in: Wirkungen europäischer Rechtskultur, Festschrift für Karl Kroeschell (1997), S. 327 ff.
  6. Auszugsweise abgedruckt bei Otto, MHR 2/1994, S. 7, MHR 3/1994, S. 21, MHR 4/1994, S. 17.
  7. Drescher, in: Rothenberger (Hrsg.), Das Hanseatische Oberlandesgericht. Festschrift zu seinem 60jährigen Bestehen (1939), S. 256.
  8. Drescher (o. Fußn. 7), S. 257; Wikipedia: „Theodor Braband“ (wo allerdings die Beförderung zum Oberstaatsanwalt auf das Jahr 1877 datiert wird), abgerufen am 18.07.2019.
  9. Zu Keßler ausführlich Hauschild-Thiessen in: Hamburgische Geschichts- und Heimatblätter, Band 13 (1992-1997), S. 185 ff.
  10. Urteil vom 31.05.1894, RGSt 25, 375; siehe zu diesem Fall Wolf-Braun in: Deter (Hrsg.): Die Arzt-Patient-Beziehung in der modernen Medizin (2010), S. 86, 96 f.
  11. Hamburgisches Staats-Handbuch für 1897, S. 75.
  12. Drescher (o. Fußn. 7), S. 257.; Hamburgischer Correspondent vom 31. Oktober 1912, Hamburger Nachrichten vom 31.10.1912 (Staatsarchiv Hamburg, 731-8_A 759).
  13. Holtz, Hamburger Warte Nr. 13 (April 1921), S. 1.
  14. Drescher (o. Fußn. 7), S. 258.
  15. Morisse, Ausgrenzung und Verfolgung der Hamburger jüdischen Juristen im Nationalsozialismus, Band 2 (2013), S. 24 f.; Bästlein in: Justizbehörde Hamburg (Hrsg.), „Für Führer, Volk und Vaterland“ (1992), S. 74, 96; siehe auch Johe, Die gleichgeschaltete Justiz (1967), S. 65, wo das Beurlaubungsgesuch Dr. Langs indes auf den 27. März 1933 datiert wird.
  16. Wikipedia: „Erich Drescher (Jurist)“, abgerufen am 6. August 2019; ferner: Ehlers, MHR 4/2013, S. 12, 14.
  17. Carsten/Rautenberg, Die Geschichte der Staatsanwaltschaft in Deutschland bis zur Gegenwart. 3. Auflage 2015, S. 187 ff. m.w.N. 
  18. Siehe hierzu im Einzelnen Carsten/Rautenberg (o. Fußn. 17), S. 218 ff.
  19. Staatsarchiv Hamburg, 241-2_A 3762; siehe auch Susanne Heim (Hrsg.), Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 - 1945, Band 2: Deutsches Reich 1938 – August 1939 (2009), S. 815.
  20. Johe (o. Fußn. 15), S. 101 f.
  21. Generalakte 1452 (StA); die Anordnung Schuberths ist auszugsweise abgedruckt bei Schmitz/Lassen/Bästlein in: Justizbehörde (o. Fußn. 15), S. 432.
  22. Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Kontroll-Gebiet der 21. Armeegruppe, Nr. 1, S. 13 ff.; zu diesem Gesetz etwa Wenzlau, Der Wiederaufbau der Justiz in Nordwestdeutschland 1945 bis 1949 (1979), S. 53; Ruscheweyh in: Zentral-Justizamt für die Britische Zone (Hrsg.), Festschrift für Wilhelm Kiesselbach (1947), S. 37, 41.
  23. HansJVBl. 1946, S. 72 f.
  24. HmbVOBl. 1945, S. 21 f.
  25. Ruscheweyh (o. Fußn. 22), S. 48 f.
  26. Kramer, Neues Hamburg 1958, S. 108, 109.
  27. Morisse (o. Fußn. 15), S. 111; Lassen in: Justizbehörde Hamburg (Hrsg.): „Von Gewohnheits-verbrechern, Volksschädlingen und Asozialen“ (1995), S. 205.
  28. Wikipedia „Gerhard Kramer (Politiker)“, „Sally Epstein“ und „Horst Wessel“, jeweils abgerufen am 13. August 2019.
  29. Zu dem Strafverfahren gegen Harlan ausführlich Liebert in: Henne/Riedlinger (Hrsg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-)historischer Sicht (2005), S. 111 ff.; siehe auch Noack, Veit Harlan (2000), S. 294 ff.
  30. Siehe hierzu Der Spiegel vom 5. September 1951, S. 6 f. („Platow – Der Staat“) sowie BVerfGE 10, 234.
  31. Lassen (o. Fußn. 27), S. 238; Von Behr in: Kopitzsch/Brietzke (Hrsg.): Hamburgische Biografie, Band 6 (2012), S. 50; Ehlers (o. Fußn. 16), S. 16.
  32. AV der Justizbehörde Nr. 15/1960 vom 01.06.1960, HmbJVBl. 1960, 35; AV der Justizbehörde Nr. 20/1960 vom 25. August 1960, HmbJVBl. 1960, 40.
  33. Siehe hierzu etwa Gerhard Mauz: „Ein Staatsanwalt muss schlafen können“, in: Der Spiegel Nr. 10/1966, S. 27.
  34. Schreiben von LOStA Paulsen an die Justizbehörde vom 24. Mai 1971, Generalakte 3262 (GenS-tA).
  35. AV der Justizbehörde Nr. 28/1967 vom 4. Dezember 1967, HmbJVBl. 1967, 132.
  36. Diese werden anschaulich geschildert bei Scheffler/Grabitz in: Grabitz / Justizbehörde Hamburg (Hrsg.): Täter und Gehilfen des Endlösungswahns (1999), S. 9 ff.
  37. Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 18. April 2019. Die Hauptverhandlung hat am 17. Oktober 2019 begonnen.
  38. HmbGVOBl. 1967, S. 246.
  39. Schreiben der Justizbehörde vom 10. Februar 1967, Generalakte 3262 (GenStA).
  40. Hamburger Abendblatt vom 2. September 1969, S. 5: „8000 Courantmark für den Staatsanwalt“; die Ansprache von Roxin ist abgedruckt in der DRiZ 1969, S. 385 ff.
  41. Ehlers (o. Fußn. 16), S. 17.
  42. Siehe Der Spiegel Nr. 4/1972, S. 61 f. („Quelle erschlossen“).
  43. Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg, Jahresbericht 2016, Tz. 391 ff.
  44. Schreiben vom 1. August 1972, Generalakte 3262 (GenStA).
  45. AV der Justizbehörde Nr. 23/1973 vom 19. November 1973, HmbJVBl. 1973, 320.
  46. Münzberg, MHR 1/1995, S. 2.
  47. Hamburger Abendblatt vom 22. Januar 1986: „Hamburgs neuer Chefankläger setzt auf Computer“.
  48. Generalakte 5420 (GenStA).
  49. AV der Justizbehörde Nr. 7/2000 vom 8. Februar 2000, HmbJVBl. 2000, 9 ff.
  50. Siehe etwa „Brief an Senator Kusch“, MHR 2/2004, S. 3.
  51. Drs. 18/151 („Kusch versus Staatsanwaltschaft“).
  52. HmbJVBl. 2004, 31.
  53. Drs. 16/5926, S. 3.
  54. HmbGVOBl. 2017, 99.
  55. Siehe hierzu: Hamburger Abendblatt vom 31. Juli 2013 („“Brandt-Brief" an Justizsenatorin“).
  56. AV der Justizbehörde Nr. 57/2010 vom 7. Dezember 2010, HmbJVBl. 2011, 7.


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