Verfahrensablauf

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Das Verfahren

Erläuterungen zum Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit


Welche Rechtsstreitigkeiten gehören an das Sozialgericht?

Das Sozialgericht ist für Streitigkeiten insbesondere auf folgenden Gebieten zuständig:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. „Hartz IV“),
  • Gesetzliche Krankenversicherung,
  • Gesetzliche Rentenversicherung,
  • Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht (z.B. Opferentschädigungsgesetz),
  • Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderungsrecht,
  • Sozialhilfe einschließlich Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
  • Asylbewerberleistungsrecht,
  • Gesetzliche Unfallversicherung,
  • Soziale und private Pflegeversicherung,
  • Elterngeld,
  • Vertragsarztarztrecht.

Daneben ist das Sozialgericht noch für einige kleinere Rechtsgebiete zuständig. Wenn ein Widerspruchsbescheid vorliegt, erkennt man an der Rechtsbehelfsbelehrung, ob die Klage beim Sozialgericht zu erheben ist.


Wie beginnt ein Verfahren vor dem Sozialgericht?

Wer vor den Sozialgerichten sein Recht sucht, muss zunächst Klage erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verwaltung (etwa der Rentenversicherungsträger, die Krankenkasse  oder das Jobcenter) bereits abschließend über den Antrag des Bürgers oder der Bürgerin entschieden hat. Abschließend entschieden bedeutet, dass ein Widerspruchsbescheid der Verwaltung vorliegt. Als Ausnahme davon ist eine sogenannte Untätigkeitsklage möglich, wenn die Verwaltung nicht innerhalb von sechs Monaten über einen Antrag oder innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch entschieden hat.


Wie lang ist die Klagefrist?

Dringend zu beachten ist die Klagefrist. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides bei Gericht eingehen.

Bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides im Ausland beträgt die Frist drei Monate.


Wie kann ich eine Klage erheben?

Die Klage kann schriftlich, per Telefax oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erhoben werden (in diesem Fall Öffnungszeiten des Antragsdienstes beachten!). Eine Klagerhebung ist auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs möglich. Dies erfordert aber eine qualifizierte elektronische Signatur (http://justiz.hamburg.de/sg-elektronischer-rechtsverkehr).
Eine Klagerhebung mittels einfacher E-Mail ist nicht zulässig und ist unwirksam.


Wird für das gerichtliche Verfahren ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin benötigt?

Das Verfahren vor dem Sozialgericht kann auch ohne Rechtsanwalt geführt werden. Wer sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen möchte, die Kosten hierfür aber nicht aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und das Einkommen und Vermögen des Klägers bzw. der Klägerin bestimmte Grenzwerte unterschreitet. Hierfür überprüft das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bzw. der Klägerin.


Fallen Gerichtskosten an?

Abgesehen von den Anwaltskosten sind Klagen von Versicherten, Leistungsempfängern einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, Menschen mit Behinderungen bzw. Menschen, die im Falle eines Erfolges in dem Rechtsstreit zu diesem Personenkreis gehören würden, kostenfrei. Voraussetzung ist, dass sie das Verfahren in dieser Eigenschaft führen. Dagegen fallen für Arbeitgeber, juristische Personen oder Körperschaften in der Regel Gerichtskosten an.


Wie läuft das Verfahren ab?

Nach Erhebung der Klage fordert das Gericht eine Stellungnahme der Gegenseite („Beklagten“) an. Dies ist meistens die Behörde. Diese muss dann auch ihre Verwaltungsvorgänge an das Gericht senden.

Danach prüft das Gericht, welche Fragen für eine Entscheidung des Rechtsstreits noch geklärt werden müssen. Oft handelt es sich hierbei um persönliche, finanzielle oder medizinische Umstände. Hieran muss die Klägerin bzw. der Kläger ebenso wie die Beklagte (Behörde) mitwirken. So müssen die Kläger z.B., wenn es auf medizinische Fragen ankommt, auf Anforderung des Gerichts angeben, bei welchen Ärztinnen und Ärzten sie in Behandlung sind oder waren und diese von der Schweigepflicht befreien. Dies ermöglicht es dem Gericht, bei den Ärzten für das Verfahren wichtige medizinische Auskünfte anzufordern. Wenn diese vorliegen, wird es häufig erforderlich sein, dass das Gericht ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einholt, im Regelfall auf Kosten der Staatskasse. Meistens handelt es sich hierbei um einen Arzt, der den Kläger bzw. die Klägerin vorher nicht kennt und ihn bzw. sie zum Zwecke der Begutachtung untersuchen muss. An dieser Untersuchung muss die Klägerin bzw. der Kläger mitwirken, anderenfalls kann sich dies im Verfahren nachteilig auswirken.

Wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist, kann das Verfahren zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Bis dies tatsächlich geschieht, kann es wegen der hohen Belastungssituation des Gerichts auch eine längere Zeit dauern. Manchmal erläutert der Richter bzw. die Richterin in diesem Stadium den Beteiligten auch zunächst die Rechtslage schriftlich und verbindet dies mit einem hierzu passenden Vorschlag zur Beendigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung (z.B. Nachgeben seitens der Behörde – „Anerkenntnis“ – oder des Klägers - „Klagrücknahme“ – oder ein Kompromiss – „Vergleich“-).

Hinweis:
Wenn beide Seiten einverstanden sind, kann das Verfahren auch zur Durchführung einer Mediation zunächst an den Güterichter bzw. die Güterichterin verwiesen werden. Eine solche Verweisung können beide Beteiligte sowie das Gericht jederzeit anregen. (http://justiz.hamburg.de/sozialgericht/mediation/)


Wie läuft die mündliche Verhandlung ab?

Verhandlung
© Sozialgericht Hamburg

An der mündlichen Verhandlung nehmen für das Gericht neben dem Berufsrichter bzw. der Berufsrichterin (Vorsitzende) zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter teil. Zumeist gehört je eine bzw. einer von ihnen dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. In einigen Rechtsgebieten, z.B. im Vertragsarzt-, im Schwerbehindertenrecht oder in der Sozialhilfe gibt es abweichende Regelungen für die ehrenamtlichen Richter.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung stellt der bzw. die Vorsitzende den Sachverhalt dar. Sodann werden ggf. Beweise erhoben (z.B. Zeugen oder Sachverständige gehört) und wird die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbeteiligten erörtert. Häufig wird das Gericht den Beteiligten dann die Rechtslage erläutern. Sofern es in dieser Phase nicht zu einer Beendigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnis, Klagrücknahme oder Vergleich kommt, wird das Gericht in der Regel ein Urteil fällen, dieses verkünden und mündlich kurz begründen. Einige Zeit danach wird das schriftliche Urteil mit Begründung den Prozessbeteiligten zugestellt.

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© Sozialgericht Hamburg

Das Urteil enthält eine Rechtsmittelbelehrung, aus der sich ergibt, ob dagegen Berufung eingelegt werden kann. Das hängt in der Regel von der finanziellen Bedeutung der Angelegenheit ab. Im Falle der Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts vor dem Landessozialgericht überprüft.


 Wann kommt ein Eilantrag in Betracht?

In manchen Fällen ist es den Betroffenen nicht zumutbar, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Das ist etwa der Fall, wenn die Behörde eine beantragte Geldleistung abgelehnt hat und der Betroffene dadurch seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Eine besonders hohe Dringlichkeit der Entscheidung kann aber z.B. auch in gesundheitlichen Extremsituationen gegeben sein, etwa wenn ein Versicherter die Kostenübernahme für eine unübliche Therapie durch die Krankenkasse anstrebt.

Eine Eilentscheidung kommt auch in Betracht, wenn diese erforderlich ist, weil die Behörde anderenfalls schon vor dem Ende des Klageverfahrens eine eigene Forderung (z.B. Beitragsforderung) gegen den Betroffenen durchsetzen könnte.

In diesen Fällen kann beim Sozialgericht ein Eilantrag gestellt werden Das Sozialgericht prüft den Eilantrag in einem vereinfachten Verfahren. Eine endgültige Entscheidung über den Anspruch ist in diesem Verfahren nicht möglich. Stattdessen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung ggf. eine vorläufige Regelung durch Beschluss (einstweiliger Rechtsschutz). Am Ende des Beschlusses teilt das Gericht mit, ob gegen die Entscheidung Beschwerde erhoben werden kann. Falls ja, entscheidet hierüber das Landessozialgericht.


Diese Darstellung des Verfahrens beim Sozialgericht stellt nur eine geraffte Zusammenfassung dar, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzt auch keine rechtliche Beratung.