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Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg

Informationsblatt zu den möglichen Kosten in Zulassungssachen in Verfahren gegen eine Hochschule

Grundsätzliches Kosten entstehen grundsätzlich in jeder Instanz (Eil- bzw. Klagverfahren, Beschwerde- bzw. Berufungsverfahren). Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten. Außergerichtliche Kosten sind die Kosten der jeweiligen Partei selbst und – sofern ein Rechtsanwalt beteiligt ist – die Rechtsanwaltskosten. Ob ein Rechtsanwalt beauftragt wird, kann von den verschiedenen Hochschulen oder der Universität unter-schiedlich gehandhabt werden. Grundsätzlich muss der unterliegende Beteiligte diese Kosten erstatten, vgl. § 154 Absatz 1 VwGO. Bitte beachten Sie, dass in der zweiten Instanz (Beschwerde- oder Berufungsverfahren) die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss.


Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sind streitwertabhängig. Der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt. Allgemein kann man bei einstweiligen Anordnungen in Zulassungssachen von einem Streitwert in Höhe von 3.750,-- EUR, in Klageverfahren von 5.000,-- EUR ausgehen. Der Streitwert muss nicht von Ihnen bezahlt werden, sondern dient lediglich als Grundlage für die Berechnung der Kosten.


Sofern Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder Ihre Klage keinen Erfolg hat, gilt Folgendes:


Gerichtskosten werden vom Gericht – unter Berücksichtigung des Streitwertes – festgesetzt und sind an die Justizkasse zu zahlen.

Rechtsanwaltskosten der Gegenseite werden mittels Kostenfestsetzungsbeschluss am Ende des Verfahrens durch das Gericht auf Antrag festgesetzt; Zahlungsmodalitäten sind mit der Hochschule bzw. deren Rechtsanwalt zu klären.

Sofern Sie selbst einen Rechtsanwalt beauftragt haben, sind dessen Kosten ebenfalls von Ihnen zu erstatten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nachfolgend genannten Kosten nicht verbindlich sind und im Einzelfall andere Beträge anfallen können!


Gerichtskosten (für die erste Instanz)


1. Einstweilige Anordnung (Streitwert: 3.750,-- EUR)

  • Allgemein 210,00 EUR
  • Verminderte Gebühr 70,00 EUR (z.B. bei Rücknahme vor gerichtlicher Entscheidung, Einigung, unstreitiger Erledigung mit Kostenübernahme; Nr. 5211 KV GKG)

2. Klagverfahren (Streitwert: 5.000,-- EUR)

  • Allgemein 483,00 EUR
  • Verminderte Gebühr 161,00 EUR (z.B. bei Rücknahme vor gerichtlicher Entscheidung, Einigung, unstreitiger Erledigung mit Kostenübernahme; Nr. 5111 KV GKG)

Außergerichtliche Kosten (für die erste Instanz)


Dies sind die jeweiligen Rechtsanwaltskosten, falls die Hochschule und/oder Sie selbst anwaltlich vertreten sind.

  1. Einstweilige Anordnung (Streitwert: 3.750,-- EUR) 453,87 EUR
  2. Klagverfahren (Streitwert: 5.000,-- EUR) 540,50 EUR


Ggf. kommen zusätzliche Gebühren bei Stattfinden eines Termins oder einer Einigung auf Sie zu (z.B. Nr. 3104, Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000, 1002 VV RVG).


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