ehrenamtliche Richter

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Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Informationen über die Aufgabe der ehrenamtlichen Richter

Sinn und Aufgabe der Mitwirkung

In der Sozialgerichtsbarkeit spielt die fachbezogene Sachkunde der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die aus ihren Berufen besondere Erfahrungen in die Gerichtsverhandlungen mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern einbringen, eine wichtige Rolle. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wirken in dem jeweiligen Sachgebiet an der Entscheidung des zuständigen Senats des Landessozialgerichts oder der zuständigen Kammer des Sozialgerichts mit. Sie können z. B. aus dem Kreis der Versicherten oder der Arbeitgeber, der Kassenärzte oder der mit den Belangen behinderter Menschen besonders vertrauten Personen stammen. Hierdurch wird gewährleistet, dass an den Entscheidungen der Sozialgerichte Personen mitwirken, die mit der jeweiligen Materie vertraut sind.

Berufung und Amtsdauer

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der hamburgischen Sozialgerichtsbarkeit werden von der Justizbehörde Hamburg auf Vorschlag der Tarifpartner und anderer Interessenverbände für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Eine besondere Form der Berufung sieht das Sozialgerichtsgesetz nicht vor. Die wiederholte Berufung ist nicht ausgeschlossen.

Eine direkte Bewerbung über das Sozialgericht ist nicht möglich.

Über die Zuteilung an die Senate des Landessozialgerichts und die Kammern des Sozialgerichts entscheidet das jeweils zuständige Präsidium. Vor ihrem ersten Einsatz werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende der Kammer oder des Senats, dem sie zugeteilt sind, vereidigt. Sie verpflichten sich hierdurch, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Sie können diesen Eid nach ihrer Wahl mit oder ohne religiöse Beteuerung leisten.

Erfüllt ein ehrenamtlicher Richter oder eine ehrenamtliche Richterin nicht mehr die Voraussetzungen für das Amt, wird er/ sie hiervon entbunden.