Pressemitteilung
Das Sozialgericht Hamburg (S 28 AY 188/25 ER) hat entschieden, dass Einschränkungen der Asylbewerberleistungen auf Überbrückungsleistungen („Bett, Brot und Seife“) nur zulässig sind, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im konkreten Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausreise in den nächsten zwei Wochen rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Der Antragsteller war aus Schweden nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Die Antragsgegnerin (Behörde für Inneres und Sport, Amt für Migration) hatte dem Antragsteller für die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Nachdem Schweden grundsätzlich seine Bereitschaft erklärt hatte, den Antragsteller wieder aufzunehmen, hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller im sog. Dublin-Zentrum in Hamburg untergebracht. Die vorher gewährten Leistungen wurden aufgehoben. Dem Antragsteller wurden für einen Zeitraum von zwei Wochen nur noch Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG gewährt. Diese umfassen Leistungen für Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Nicht gewährt werden u.a. Leistungen für Bekleidung, Mobilität und Kommunikation.
Das Gericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller wieder die Grundleistungen auszuzahlen. Das BAMF habe nicht die nach dem Gesetz geforderte Feststellung getroffen. Es hätte geprüft werden müssen, ob im konkreten Einzelfall eine Rückreise nach Schweden binnen zwei Wochen möglich war. Dies war jedoch nicht geschehen. Der Antragsteller wurde auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise verwiesen, obwohl der zuständige Mitgliedstaat Schweden eine solche ausgeschlossen hatte. Im Gegensatz zu Unionsbürgern, die im Rahmen der Freizügigkeit jederzeit in ihr Heimatland zurückkehren können, können Asylbewerber, die dem sog. Dublin-Verfahren unterliegen, nicht ohne Weiteres freiwillig und selbständig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückreisen. Vielmehr muss insbesondere der aufnehmende Mitgliedstaat einer freiwilligen Rückreise zustimmen. Diese Umstände sind bei der Einschränkung von existenzsichernden Leistungen zu berücksichtigen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(15.04.2025)
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