Pressemitteilung
Weitere Beschlüsse zur Leistungskürzung im Dublin-Zentrum bei Abschiebeanordnung nach Griechenland
Zwei Kammern des Sozialgerichts Hamburg haben entschieden (S 61 AY 301/26 ER, S 28 AY 428/26 ER, S 28 AY 471/26 ER), dass der Ausschluss von Asylbewerberleistungen für Personen, denen in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt wurde, aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben vorläufig nicht zulässig ist.
Die Antragsteller sind afghanische und bzw. syrische Staatsangehörige, die aus Griechenland nach Deutschland gereist sind und einen weiteren Asylantrag gestellt hatten. Zuvor hatte ihnen Griechenland bereits internationalen Schutz gewährt. Der weitere Asylantrag in Deutschland wurde abgelehnt und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet. Diese Entscheidungen wurden bereits jeweils vom Verwaltungsgericht bestätigt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht jeweils ausgeführt, den alleinstehenden, arbeitsfähigen, männlichen und gesunden Antragstellern drohe in Griechenland keine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Den Antragstellern wurden daraufhin für einen Zeitraum von zwei Wochen nur noch Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gewährt. Diese umfassen Leistungen für Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Nicht gewährt werden u.a. Leistungen für Bekleidung, Mobilität und Kommunikation. Nach Ablauf der zwei Wochen wurden den Antragstellern im Dublin-Zentrum nur noch Unterkunft und Ernährung sowie Hygieneprodukte als Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit Eilanträgen beim Sozialgericht Hamburg.
Das Gericht hat die Antragsgegnerin in allen Verfahren verpflichtet, den Antragstellern weitere Grundleistungen in ungekürzter Höhe zu gewähren. Die Leistungskürzung lasse sich nicht damit begründen, dass es den Antragstellern möglich sei, freiwillig nach Griechenland auszureisen, weil sie dort der Gefahr ausgesetzt seien, ihren Lebensunterhalt nicht sichern zu können. Zwar könne innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Schutzberechtigte im Einklang mit europäischen Regelungen ebenfalls unterstützen würden. Im Regelfall könne man Asylbewerber daher innerhalb der Europäischen Union auch auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise verweisen und Leistungen kürzen, sofern eine freiwillige Ausreise nicht umgesetzt werde. Etwas anderes gelte aber, wenn – wie in den vorliegenden Fallkonstellationen – eine Bedürftigkeit am Zielort faktisch nicht vermieden oder vermindert werden könne. Das Verwaltungsgericht habe hier jeweils festgestellt, dass die Antragsteller für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum in Griechenland faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen seien und keinen ungehinderten Zugang zum regulären Arbeits- und Wohnungsmarkt hätten.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Am Sozialgericht Hamburg sind noch weitere Eilverfahren mit ähnlichen Sachverhalten anhängig.
(15.06.2026)