Elektronischer Rechtsverkehr

Sie lesen den Originaltext

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in leichte Sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in leichter Sprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in Gebärden­sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in Gebärdensprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Elektronischer Rechtsverkehr

Information zum elektronischen Rechtsverkehr im Sozialgericht Hamburg


Symbolbild für den elektronischen Rechtsverkehr am Sozialgericht Hamburg, das die digitale Einreichung von Dokumenten und die Nutzung elektronischer Kommunikationswege darstellt
© Sozialgericht Hamburg

Beim Sozialgericht Hamburg können in allen Verfahrensbereichen Klagen, vorläufige Rechtsschutzgesuche und sonstige Schriftsätze auf elektronischem Wege eingereicht werden. Dies gilt auch für Anlagen zu den Schriftsätzen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter.

Rechtsgrundlagen sind § 65a des Sozialgerichtsgesetzes und die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)) vom 24. November 2017 (BGBl. I 2017, 3803). Dort ist für die oben genannten elektronischen Einreichungen geregelt,

  • dass die Schriftstücke in Form eines elektronischen Dokuments zu übersenden sind und welche Dateiformate hierfür zulässig sind,
  • dass dieses elektronische Dokument
    • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden muss oder
    • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss (vgl. § 65a Abs. 3 SGG).

Was sichere Übermittlungswege in diesem Sinne sind, ist § 65a Abs. 4 SGG zu entnehmen. Ein sicherer Übermittlungsweg besteht beispielsweise bei der Kommunikation zwischen einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) und dem EGVP des Gerichts. Die Versendung an das EGVP ohne sicheren Übermittlungsweg setzt neben der qualifizierten elektronischen Signatur unter dem Dokument die Nutzung einer EGVP-Anwendung oder eines EGVP-Onlineformulars voraus. Aktuelle Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Adressen der bundesweit am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Gerichte und Behörden können im SAFE-Verzeichnisdienst oder im De-Mail-Adressbuch aufgefunden werden.

Für Nachrichten, die auf diesen Wegen elektronisch an das Gericht übermittelt werden, bestehen Beschränkungen hinsichtlich der maximalen Größe einer einzelnen Nachricht sowie der maximalen Anzahl der Anhänge einer Nachricht. Angaben zu diesen Beschränkungen sowie weitere Informationen über die rechtlichen Grundlagen und technischen Rahmenbedingungen finden Sie unter https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php

Bitte beachten Sie, dass die Einreichung per E-Mail im elektronischen Rechtsverkehr nicht zugelassen ist!

Weitere Informationen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts finden Sie hier.

Ab 01.01.2022 wird es schrittweise weitere Angebote für sichere Übermittlungswege in Form des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) und der Verwaltungsportale der Länder bzw. des Bundes geben. Informationen dazu erhalten Sie hier