Willkommen

Sie lesen den Originaltext

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in leichte Sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in leichter Sprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in Gebärden­sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in Gebärdensprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Herzlich Willkommen

Herzlich Willkommen auf der Homepage des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts

Foto Präsidentin
© OVG

Hiermit heiße ich Sie im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts auf unserer Homepage herzlich willkommen.

Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren sind in der Regel Streitigkeiten zwischen einerseits Bürgerinnen und Bürgern, andererseits der Verwaltung. Geht es beispielsweise um die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns, die Genehmigung von Bauvorhaben, den Zugang zu Schulen oder das Gewerberecht, um das Recht auf Zulassung zu den staatlichen Hochschulen, die Planung von Großvorhaben, Asyl- und Ausländerrecht kann Rechtsschutz bei Vorliegen der entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bei den Verwaltungsgerichten begehrt werden. Letztlich geht es um Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen dem Staat und den Bürgerinnen und Bürgern.

Die Justiz insgesamt ist für das Funktionieren eines Gemeinwesens, eines Staatswesens von herausragender Bedeutung. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit selbst ist eine, wenn nicht die tragende Säule unseres Staatswesens. Sie sorgt für Rechtsstaatlichkeit, für das Ausbalancieren der Rechte des Einzelnen und dem Handeln des Staates in einem fairen Verfahren.

Wofür die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einzelnen zuständig, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsweg zu ihr eröffnet ist und wie die rechtlichen Verfahren im Einzelnen ausgestaltet sind, können Sie neben vielen anderen Informationen den einzelnen Rubriken unserer Seite entnehmen.

Anne Groß

Präsidentin des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts