Hintergrundinformationen

Sie lesen den Originaltext

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in leichte Sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in leichter Sprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in Gebärden­sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in Gebärdensprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

FAQ Zuständigkeit und Verfahren

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht


1. Wann können Sie Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten erlangen?

2. Was ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung?

3. Wann kommt es zu einem Berufungsverfahren?

4. Was ist ein Beschwerdeverfahren?

5. Wann ist das Oberverwaltungsgericht als erste Instanz zuständig?

6. Benötigen Sie einen Prozessbevollmächtigten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht?


1. Wann können Sie Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten erlangen?


Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten eröffnet, die nicht der Zuständigkeit der Verfassungsgerichte unterfallen und die auch nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit - wie z.B. der Sozialgerichtsbarkeit oder der Finanzgerichtsbarkeit - zugewiesen sind. Es handelt sich hauptsächlich um Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat. Dabei geht es z.B. um die Erteilung einer Baugenehmigung, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, das Verbot einer Demonstration, aber auch um Entscheidungen im Ausländer- und Asylrecht, im Schulrecht, über die Zulassung zu einem Studium an einer Hochschule, über die Kosten eines Abschleppvorgangs etc.

Wenden Sie sich gegen eine behördliche Entscheidung oder begehren Sie eine behördliche Entscheidung oder ein Unterlassen der Behörde, so können Sie eine Klage oder einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Gegen dieEntscheidung des Verwaltungsgerichts kann der unterlegene Prozessbeteiligte ein Rechtsmittel (Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde) einlegen. Das Rechtsmittelverfahren ist vor dem Oberverwaltungsgericht durchzuführen. Nur in wenigen Fällen ist das Oberverwaltungsgericht als erste Instanz zuständig.

2. Was ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung?


Hat das Verwaltungsgericht die Berufung in einem Urteil (oder in einem Gerichtsbescheid) nicht zugelassen, so können Sie durch einen Prozessbevollmächtigten nach Zustellung des vollständigen Urteils innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen; innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob die Berufung zugelassen wird. Es prüft regelmäßig nur die dargelegten Gründe.

§§ 124 f. Verwaltungsgerichtsordnung


Im Asylverfahren gelten aufgrund der Regelung in § 78 Asylgesetz abweichende Regelungen. Wurde die Klage eines Asylbewerbers als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, so ist die Entscheidung unanfechtbar. In den übrigen Fällen können Sie durch einen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragen. Innerhalb dieser Frist ist der Antrag auch zu begründen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird ein Berufungsverfahren durchgeführt. Lehnt das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, so ist der Beschluss mit keinem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.

3. Wann kommt es zu einem Berufungsverfahren?


Gegen Urteile (und Gerichtsbescheide) des Verwaltungsgerichts in einem Klagverfahren können Sie im Falle des Unterliegens durch einen Prozessbevollmächtigten die Berufung einlegen, wenn die Berufung von dem Verwaltungsgericht zugelassen wurde. Die Berufung ist binnen einen Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu erheben und binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht regelmäßig nach mündlicher Verhandlung durch Urteil.

§§ 124 f. Verwaltungsgerichtsordnung

Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts steht unterlegenen Prozessbeteiligten die Revision oder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Sie ist binnen einen Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu erheben.

§§ 132 ff. Verwaltungsgerichtsordnung


4. Was ist ein Beschwerdeverfahren?


Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts können Sie sich im Beschwerdeverfahren an das Oberverwaltungsgericht wenden. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegen und innerhalb von einem Monat zu begründen. Das Oberverwaltungsgericht prüft zunächst nur die dargelegten Gründe. Erschüttern diese die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist mit keinem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.

§§ 146 ff. Verwaltungsgerichtsordnung

Hintergrundinformationen zum vorläufigen Rechtsschutz finden Sie hier


5. Wann ist das Oberverwaltungsgericht als erste Instanz zuständig?


In einigen Fällen, z.B. den in §§ 47 und 48 Verwaltungsgerichtsordnung geregelten, ist das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig. Hierbei handelt es sich z.B. um einige Normenkontrollverfahren, wie etwa Verfahren über die Gültigkeit von Bebauungsplänen, oder um Planfeststellungsverfahren, die z.B. die Erweiterung eines Verkehrsflughafens betreffen, um Vereinsverbote, die von einer obersten Landesbehörde ausgesprochen werden etc. In diesen Verfahren müssen Sie durch Ihren Prozessbevollmächtigten eine Klage oder einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Oberverwaltungsgericht einreichen.

§§ 47 und 48 Verwaltungsgerichtsordnung


6. Benötigen Sie einen Prozessbevollmächtigten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht?


Bitte beachten Sie: In fast allen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht müssen Sie sich als Bürger durch die in § 67 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung genannten Prozessbevollmächtigten - regelmäßig einen Rechtsanwalt - vertreten lassen. Von diesem Vertretungszwang gibt es nur wenige Ausnahmen.


Hier finden Sie die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung