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Vorläufiger Rechtsschutz

Vorläufiger Rechtsschutz

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren)

Beantragen Sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, so hat das Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden, wie das streitige Rechtsverhältnis bis zu einer endgültigen Entscheidung geregelt werden soll. Je nach der Verfahrenskonstellation stellt sich die Frage, was Sie bzw. ein anderer bis zu einer endgültigen Entscheidung machen oder beanspruchen darf.

Bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu unterscheiden, ob Sie sich

- als Empfänger gegen einen Verwaltungsakt der Behörde wenden (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO),

- ob Sie sich als Dritter gegen einen Verwaltungsakt wenden, der einen anderen begünstigt (z.B. als Nachbar gegen eine einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung; § 80a VwGO) oder

- ob Sie als Bürger ein bestimmtes Tun oder Unterlassen von der Behörde verlangen (z.B. die vorläufige Zulassung zu einem Studium, § 123 VwGO).

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes können Sie während des Vorverfahrens oder während eines Klagverfahrens zur Sicherung Ihrer Rechte beantragen.

1. Was ist ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren)?

2. Wann können Sie vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragen?

3. Wann können Sie als Dritter vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a VwGO beantragen?

4. Wann ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO möglich?

5. Was ist eine Zwischenverfügung?