Personalstelle für Referendare

Sie lesen den Originaltext

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in leichte Sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in leichter Sprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in Gebärden­sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in Gebärdensprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Unterhaltsbeihilfe

Die Unterhaltsbeihilfe ist eine finanzielle Unterstützung, die Rechtsreferendar*innen während ihres Vorbereitungsdienstes erhalten. Sie soll helfen, den Lebensunterhalt während dieser Zeit zu sichern, da der Vorbereitungsdienst meist in Vollzeit absolviert wird und wenig Raum für Nebentätigkeiten lässt.


Entwicklung der Unterhaltsbeihilfe


Die Unterhaltsbeihilfe wird regelmäßig angepasst. Hier sind die kommenden Erhöhungen:

  • Ab dem 1. Juli 2024 wird die Unterhaltsbeihilfe auf 1.243,07 € erhöht. Der Anrechnungsbetrag beträgt 1.175,26 €, und eine vollständige Kürzung erfolgt ab einem Einkommen von 3.661,40 €.
  • Ab dem 1. November 2024 wird die Unterhaltsbeihilfe auf 1.443,07 € steigen, der Anrechnungsbetrag bleibt bei 1.175,26 €, und die Vollkürzung tritt bei 4.061,40 € ein.
  • Ab dem 1. Februar 2025 wird die Unterhaltsbeihilfe auf 1.583,07 € angehoben. Der Anrechnungsbetrag bleibt bei 1.175,26 €, und die Vollkürzung erfolgt bei einem Einkommen von 4.406,03 €.


Kürzung der Unterhaltsbeihilfe


Die Unterhaltsbeihilfe wird gekürzt, wenn das Einkommen aus einer Nebentätigkeit den Anrechnungsbetrag von 1.175,26 € (Freibetrag) übersteigt. In diesem Fall wird die Unterhaltsbeihilfe um die Hälfte des übersteigenden Betrags reduziert. Bei einem Einkommen, das den festgelegten Höchstbetrag (Vollkürzung) erreicht oder überschreitet, wird die Unterhaltsbeihilfe vollständig gestrichen.

Es ist wichtig, dass Referendar*innen ihre Nebeneinkünfte rechtzeitig melden, um Rückforderungen zu vermeiden. Die Kürzung wird monatlich berechnet und durch unser Abrechnungssystem automatisch umgesetzt.


Warum wird die Unterhaltsbeihilfe gekürzt?


Die Unterhaltsbeihilfe ist dafür gedacht, den Lebensunterhalt während der Ausbildung zu sichern. Sobald zusätzliche Einkünfte die finanzielle Lage verbessern, wird die Beihilfe gekürzt, um eine bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten.


Nebentätigkeit: Was muss eingereicht werden?


Referendar*innen, die einer Nebentätigkeit nachgehen, müssen diese der Personalstelle melden. Das Formular für die Anzeige einer Nebentätigkeit ist auf der Homepage der Personalstelle zu finden. Es ist wichtig, monatlich Nachweise über die Höhe des erzielten Einkommens einzureichen, insbesondere wenn es schwankt. Bei Nebentätigkeiten innerhalb einer Ausbildungsstation muss zudem ein gesonderter Vertrag abgeschlossen und eingereicht werden, der klarstellt, dass die Nebentätigkeit nicht Teil der Ausbildungsaufgaben ist.


Rückforderungen und Überzahlungen


Sollte die Unterhaltsbeihilfe zu hoch ausgezahlt werden, beispielsweise weil Einkünfte nicht rechtzeitig gemeldet wurden, kann es zu Rückforderungen kommen. Diese werden im darauffolgenden Monat von der Unterhaltsbeihilfe abgezogen, was zu einer geringeren Auszahlung führt. 


Steuerklassenwechsel bei Nebentätigkeit


Wenn Referendar*innen eine Nebentätigkeit ausüben, bei der sie in Steuerklasse I eingestuft sind, müssen sie für die Dauer des Referendariats auf Steuerklasse VI wechseln. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Nebentätigkeit die Unterhaltsbeihilfe vollständig gekürzt wird. Der Wechsel muss schriftlich (per E-Mail) beantragt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.