FAQ zum Teilzeitreferendariat

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Quelle: PersRef

FAQ zum Teilzeitreferendariat

1. Ab wann kann ich das Teilzeitreferendariat beantragen?


Sofort. Die Regelungen zum Teilzeitreferendariat sind zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
 

2. Wie und wo kann ich das Teilzeitreferendariat beantragen?


Beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Personalstelle für den juristischen Vorbereitungsdienst.
 

3. Wer kann das Teilzeitreferendariat beantragen?


Der Kreis Anspruchsberechtigter ist im DRiG (§ 5b Absatz 6 neu) und im vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des HmbJAG (§ 40a Absatz 1 HmbJAG-E) geregelt. Anspruchsberechtigt sind Referendarinnen und Referendare, die

  • mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder
  • einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner oder in gerader Linie verwandte Personen) tatsächlich pflegen oder
  • selbst schwerbehindert sind.

Hamburg macht zudem von der im DRiG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und gewährt Teilzeit auch in besonderen Härtefällen.


4. Welchen Urlaubsanspruch haben Teilzeitler?


Hier gelten die allgemeinen Urlaubsregeln. Bei einer fünf Tage Woche bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen.


5. Wie wirkt sich das Teilzeitreferendariat finanziell aus?


Die finanziellen Auswirkungen der Teilzeit werden in der Unterhaltsbeihilfeverordnung für Rechtsreferendare geregelt. Im Falle der Teilzeit wird der Grundbetrag um 1/5 reduziert. Der Kinderbetreuungszuschlag wird weiterhin voll ausgezahlt. Sinn ist es, den zeitlichen Betreuungsaufwand, der Nebentätigkeiten entgegensteht und auch bei Teilzeit unverändert anfällt, in gewissem Umfang zu kompensieren.

Ein Beispiel:

In Teilzeit erhält ein Referendar mit einem minderjährigen Kind ab dem 1. Januar 2023 eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.374,82 Euro (80% des Grundbetrags + 100 % Kinderbetreuungszuschlag).


6. Dürfen Teilzeitler einen Nebenjob haben und wie wirkt sich das ggfs. aus?


Ja, für sie gelten die allgemeinen Regelungen in § 37 a HmbJAG (Anzeigepflicht, Vereinbarkeit mit dem Vorbereitungsdienst und dessen Ausbildungszweck) und § 3 der Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare (hälftige Anrechnung auf den Grundbetrag bei Überschreitung des Anrechnungsgrenzbetrags). Der Anrechnungsgrenzbetrag soll für Teilzeitler nicht gekürzt werden.

Das bedeutet: Ab einem Zuverdienst von mehr als 587,63 Euro (=aktueller allgemeiner Anrechnungsgrenzbetrag) wird der dem Referendar bzw. der Referendarin zustehende Grundbetrag zur Hälfte reduziert. 


7. Was passiert, wenn mein Kind krank wird oder ich krank werde?


Hier bleibt es bei den bisherigen Regelungen (Inanspruchnahme von Kinderkrankheitstagen und die Vorlage eines ärztlichen Attests). Im Übrigen gelten die Regelungen in § 40 Absatz 3 HmbJAG. Danach verlängert die Präsidentin oder der Präsident des HansOLG den jeweiligen Ausbildungsabschnitt und damit die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes um die Zeit der Erkrankung der Referendarin oder des Referendars, wenn diese innerhalb des Ausbildungsabschnitts insgesamt länger als drei Wochen dauert. Die Zeit kann ganz oder teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn dadurch der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Erkrankung des eigenen Kindes, wenn keine andere Person das Kind betreuen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.


8. Gibt es die Möglichkeit, in Teilzeit auch die Teilnahme in Arbeitsgemeinschaften entsprechend zu reduzieren?


Nein. Gemäß § 40a Absatz 3 bleibt die Teilnahme an den Pflichtarbeitsgemeinschaften von der Teilzeit unberührt, denn die Teilnahme an den Pflichtarbeitsgemeinschaften kann nicht praktikabel an das Teilzeitmodell angepasst werden.


9. Gibt es die Möglichkeit, nach Beginn des Referendariats zwischen Teil- und Vollzeit zu wechseln?


Ja, eine Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist gemäß § 40 a Absatz 2 HmbJAG-E ab dem ersten, siebten, dreizehnten oder siebzehnten Monat möglich. Der Antrag auf Teilzeit (schriftlich und unterschrieben) muss 2 Monate vor Beginn der Teilzeit bei der Personalstelle für den Juristischen Vorbereitungsdienst eingereicht werden. 

Die Ausbildung verlängert sich durch die Teilzeit wie folgt:

                Beginn Teilzeit im 1. Monat / Referendariat wird um 6 Monate verlängert

                Beginn Teilzeit im 7. Monat / Referendariat wird um 4 1/2 Monate verlängert

                Beginn Teilzeit im 13. Monat / Referendariat wird um 3 1/2 Monate verlängert

                Beginn Teilzeit im 17. Monat / Referendariat wird um einen Monat verlängert

Über einen Wechsel von Teilzeit in Vollzeit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des HansOLG nach pflichtgemäßem Ermessen; nach Ableistung der Pflichtstationen ist eine Fortführung in Vollzeit jedoch nicht mehr möglich (§ 40a Absatz 4 HmbJAG-E).


10. Wie wird sichergestellt, dass der Teilzeit-Ausbildung in den Stationen Rechnung getragen wird? An wen können sich Teilzeit-Referendar*innen bei Problemen werden?


Die zuständige Personalstelle für den juristischen Vorbereitungsdienst beim Hanseatischen Oberlandesgericht wird Ausbilderinnen und Ausbilder, denen Teilzeitreferendarinnen und -referendare zugewiesen werden, mit der Stationszuweisung schriftlich auf die neuen Rahmenbedingungen hinweisen und für die Besonderheiten einer Ausbildung in Teilzeit sensibilisieren. Gleiches gilt für AG-Leiterinnen und AG-Leiter. Bei Problemen können sich Referendarinnen und Referendare an die zuständige Personalstelle für den juristischen Vorbereitungsdienst wenden.


(letzte Aktualisierung 06.07.2023)