Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht
Informationen für die Einstellung - Personalstelle für den Juristischen Vorbereitungsdienst
Informationen für die Einstellung:
I. Allgemeines
Sollten Sie im Kontakt mit uns eine nicht geschlechtsspezifische Anrede („Frau" oder „Herr") wünschen, teilen Sie uns dieses bitte mit. Wir werden das dann gern berücksichtigen.
Bewerbungen adressieren Sie bitte wie folgt:
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Personalstelle für den Juristischen Vorbereitungsdienst
Dammtorwall 13
20354 Hamburg
Ihre zuständige Sachbearbeiterin mit Telefon-Nummer und E-Mail-Anschrift finden Sie hier.
Hinweis für Bewerber*innen
Die Bewerbungsunterlagen können heruntergeladen werden.
Sie können Ihre Bewerbung mit Ihren Original-Urkunden und den Kopien der Urkunden (zum Beglaubigen) in den Briefkasten werfen oder per Post übersenden.
Die Original-Urkunden erhalten Sie mit unserer Eingangsbestätigung zurück. Sofern Sie uns keine Kopie Ihrer Geburtsurkunde einreichen, behalten wir das Original für unsere Akten ein.
Ein Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst kann erst nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung gestellt werden.
Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann gemäß § 40 Abs. 4 HmbJAG bis zur Dauer von 6 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Ein solcher Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen mit dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen. Im Falle der Anrechnung verkürzt sich der Vorbereitungsdienst um die angerechnete Ausbildungszeit.
II. Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt alle zwei Monate (beginnend ab Februar). Die Einstellung erfolgt zum Ersten eines Monats, sonst zum ersten Werktag im Monat. Insgesamt stehen zur Zeit 600 Referendar*innenstellen zur Verfügung.
Es gilt die Verordnung zur Regelung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst vom 27.01.2004 (AufnahmeVO).
Die zu den letzten Einstellungsterminen für die Einstellung über die gewichtete Bewerbungsliste erforderliche niedrigste Gesamtpunktzahl (mit Bonuspunkten) ist aus der folgenden Übersicht ersichtlich:
Um sich einen Überblick über den eigenen Rang im Bewerber*innenfeld zu verschaffen, können Bewerber*innen Einblick in die Bewerber*innenliste nehmen.
Die Ausbildung erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Referendar*innen erhalten eine Unterhaltsbeihilfe von derzeit 1.243,07 € monatlich (Stand 21.02.2023), die jeweils entsprechend den Erhöhungen der Besoldung angepasst wird. Weitere Leistungen werden nicht gewährt.
Erhalten Referendar*innen ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgelt für eine andere Tätigkeit, das den Betrag von 587,63 € Brutto übersteigt, wird dieses Entgelt zur Hälfte auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, § 3 UnterhaltsbeihilfeVO (siehe Seite: Wichtige Rechtsvorschriften).
III. Eckpunkte der Aufnahmeverordnung
Die Aufnahme erfolgt in der Reihenfolge der Punktzahl in der gewichteten Bewerbungsliste (§ 5). Die Grundpunktzahl ist dabei die im ersten Examen erreichte Punktzahl. Bei Bewerber*innen, die die Endnote "ausreichend" haben, bildet die Punktzahl 6,49 die Grundpunktzahl. Die Grundpunktzahl erhöht sich um jeweils einen Punkt bei
- Erfüllung des Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienstes bzw. Ableistung des sozialen oder ökologischen Jahres,
- Schwerbehinderung, wenn die erste Prüfung in Hamburg abgelegt wurde,
- familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Kind, wenn die erste Prüfung in Hamburg abgelegt wurde,
- Ablegung der ersten Prüfung in Hamburg,
- nach je sechs Monaten Wartezeit (die Wartezeitpunkte werden für die Einstellung berücksichtigt, wenn sie zwei Monate vor dem Einstellungstermin erreicht worden sind)
Alle Bewerber*innen sind verpflichtet, jeweils im Laufe des Monats Januar und des Monats Juli eines Jahres unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, ob sie ihre Bewerbung aufrechterhalten wollen (§ 3 Abs. 5). Unterbleibt diese Mitteilung, werden sie aus dem Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier: Rückmeldeformular
Ein verbindlich angebotener Ausbildungsplatz kann nur einmal abgelehnt werden. Bei erneuter Nichtannahme eines Ausbildungsplatzes erfolgt der Ausschluss aus dem Aufnahmeverfahren (§ 3 Abs. 4).
Eine Zurückstellung für einen bestimmten Zeitraum erfolgt auf Antrag, der insgesamt zwei Mal wiederholt werden kann. Die Gesamtdauer der Rückstellung darf 36 Monate nicht überschreiten (§ 3 Abs. 6). Während der Rückstellung entfällt die Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 5. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier: Zurückstellungsantrag
Sämtliche Anträge und Unterlagen müssen in der erforderlichen Form (§ 3 Abs. 2 Satz 2) zwei Monate vor dem Einstellungstermin eingegangen sein, zu dem sie berücksichtigt werden sollen (§§ 3 Abs. 3 und 6, 5 Abs. 4, 8 Abs. 2).
IV. Ablauf des Vorbereitungsdienstes
1. Rechtsgrundlagen
Bundesrechtliche Vorgaben finden sich in §§ 5 ff. DRiG.
Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Organisation, Inhalt und Ablauf des Vorbereitungsdienste, sowie der zweiten Staatsprüfung für Jurist*innen sind für Hamburg in dem
- Hamburgischen Juristenausbildungsgesetz
- der Verfügung zu Ablauf und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
- sowie in der Länderübereinkunft über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Jurist*innen der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein geregelt.
(Siehe auch: Wichtige Rechtsvorschriften)
2. Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst dauert insgesamt 24 Monate.
Im einzelnen sind in Hamburg folgende Stationen abzuleisten:
- 3 Monate bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen,
- 3 Monate bei einem Amts- oder Landgericht in Zivilsachen,
- 3 Monate bei einer Verwaltungsbehörde,
- 9 Monate bei einem Rechtsanwalt,
- 6 Monate in 2 Wahlstationen á 3 Monaten
Achtung: Die Zuweisung in die Straf- und in die Zivilstation erfolgt automatisch durch uns. Für diese beiden Stationen müssen sie keine Ausbilder*innen suchen und keinen Zuweisungsantrag stellen.
Die Reihenfolge der Stationen ist für die ersten beiden Stationen und die Wahlstation II, die vom 22. bis zum 24. Ausbildungsmonat stattfindet, nicht abänderbar. Zudem darf die Verwaltungsstation nicht unmittelbar vor den Klausuren im 21. Monat stattfinden.
Parallel zur Strafstation, Zivilstation, Verwaltungsstation und Rechtsanwaltsstation müssen begleitende Arbeitsgemeinschaften besucht werden. Außerdem ist an einer Wahlpflichtarbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Die Wahlpflichtsarbeitsgemeinschaft kann unabhängig von den Wahlpflichtstationen (Wahlschwerpunkt) gewählt werden.
(letzte Aktualisierung 07.07.2023)