Gerichtspressestelle

Sie lesen den Originaltext

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in leichte Sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in leichter Sprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Übersetzung in Gebärden­sprache. Derzeit können wir Ihnen den Artikel leider nicht in Gebärdensprache anbieten. Wir bemühen uns aber das Angebot zu erweitern.

Nebenklagen im Verfahren um die Sprengung der Nord Stream Pipelines nicht zu gelassen

Mit Beschlüssen vom 30. September 2026 hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Nebenklagen der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG zum Verfahren 3 St 2/26 („Verfahren wegen der Sprengung der Nord Stream Pipelines“) nicht zugelassen.

Nach der einschlägigen Norm kann sich derjenige, der durch eine rechtswidrige Tat verletzt ist, der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint (§ 395 Abs. 3 der Strafprozessordnung). An solchen „besonderen Gründen“ fehle es vorliegend.

Maßgeblich sei dabei, dass keine durch schwere wirtschaftliche Tatfolgen ausgelöste besondere prozessuale Schutzbedürftigkeit der Antragstellerinnen ersichtlich sei. Die Antragstellerinnen machten nicht geltend, dass die Schädigung der Pipelines zu Beeinträchtigungen ihrer prozessualen Handlungsfähigkeit beziehungsweise der für sie handelnden Organe und Organvertreter geführt habe. Dies sei angesichts des Umstands, dass es sich um Aktiengesellschaften handele, auch nicht naheliegend.

Soweit sie hingegen geltend machten, dass sich die Zerstörung der Pipelines für sie als „existentieller Schaden“ darstelle, vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Der Wiederherstellungsaufwand werde zwar jeweils mit mittleren dreistelligen Millionenbeträgen angegeben. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sich der Investitionsaufwand für die Herstellung der Pipelines auf insgesamt 7,4 bzw. 9,5 Milliarden Euro belaufen habe. Die Wiederherstellungskosten beliefen sich damit jeweils auf einen Anteil, der es nach üblichen Maßstäben nicht erlauben würde, den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden zu bewerten. Die weitergehenden wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerinnen, die ihre Ursache nicht in der Sprengung der Pipelines, sondern in der Reaktion der politischen Entscheidungsträger 1 auf die Russische Militärintervention in der Ukraine haben, müssten zudem außer Betracht bleiben.

Eine Nebenklagebefugnis für die Antragstellerinnen bestehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abwehr drohender Schuldzuweisungen durch den Angeklagten. Es bestünden derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte oder die Verteidigung die bevorstehende Hauptverhandlung dafür nutzen würden, derartige Schuldzuweisungen vorzunehmen. Sollte sich an dieser Sachlage im Verlauf der Hauptverhandlung Änderungen ergeben, bliebe es den Antragstellerinnen unbenommen, erneut ihre Zulassung als Nebenklägerinnen zu beantragen.

Schließlich könne die besondere Schutzbedürftigkeit auch nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten begründet werden. Insoweit stelle das Zivilprozessrecht hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung; eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt einer „gravierenden Beweisnot“ sei nicht veranlasst. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Strafprozesses sei, jenseits der Tat- und Schuldfrage des Angeklagten eine umfassende Aufarbeitung des Geschehens zu gewährleisten, mögliche weitere Anspruchsgegner für Schadensersatzforderungen der Antragstellerin aufzudecken oder gar die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für etwaige Reparationsforderungen der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu ermitteln.