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Landgericht Hamburg: Teilurteil wegen Graumarktimporten von Kfz aus China

Die Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg hat am 19. März 2026 in dem von Volkswagen wegen etwaiger Graumarktimporte aus China geführten Hauptsacheverfahren (Az. 312 O 182/23) ein Teilurteil verkündet. Das Landgericht gab Volkswagen überwiegend Recht.

Der Fall 

In dem vorliegenden Verfahren ging die Klägerin in der Hauptsache auf marken- und geschmacksmusterrechtlicher Grundlage gegen das Bewerben und den Vertrieb von etwaigen Graumarktimporten gegen zwei deutsche Autohändler und ihre jeweiligen Geschäftsführer vor. Konkret handelte es sich um 22 Kraftfahrzeuge des Modells „ID.6 CROZZ“, einem SUV mit Elektroantrieb, der seit Sommer 2021 von einem Joint-Venture-Unternehmen der Klägerin für den chinesischen Markt produziert und dort vertrieben wird. 

Die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug ID.6 verwendeten Marken und Designs sind für die Klägerin rechtlich geschützt. Diese ist Inhaberin einer internationalen Marke „VW im Kreis“, der Marken „ID.“ und „ID.6“ sowie Inhaberin eines Klagegeschmacksmusters, welches die äußere Gestaltung des „ID,6 CROZZ“ schützt und in der gesamten Europäische Union gilt.

Ein Berliner Autohändler bot im Februar 2023 auf einer Kfz-Handelsplattform Fahrzeuge des Modells „ID.6“ im Internet an. Auf dem Betriebsgelände eines weiteren Autohändlers, der mit dem aus Berlin zusammenarbeitete, befanden sich in der Folgezeit mehrere „ID.6“-Fahrzeuge. Volkswagen erwirkte am 22.02.2023 gegen das Berliner Unternehmen und dessen Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung der Kammer (Az. 312 O 68/23). Diesen wurde untersagt, die Klagemarken „VW im Kreis“ und/oder „ID.6“ sowie das Klagegeschmacksmuster zu benutzen. Ferner wurden sie zur Auskunftserteilung, Gestattung der Besichtigung und Herausgabe der Fahrzeuge zum Zweck der Sicherstellung verpflichtet. Auf ihren Widerspruch hin wurde die einstweilige Verfügung mit Urteil der Kammer vom 07.09.2023 bestätigt. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.06.2024 (Az. 5 U 106/23) zurückgewiesen. Volkswagen erwirkte am 03.03.2023 auch gegen das weitere Kfz-Unternehmen und dessen Geschäftsführerin eine einstweilige Verfügung (Az. 312 O 88/23). Auf deren Widerspruch hin wurde auch diese einstweilige Verfügung mit Urteil der Kammer vom 02.05.2023 bestätigt. In Vollziehung der einstweiligen Verfügungen wurden die auf dem Betriebsgelände befindlichen 22 „ID.6“-Fahrzeuge durch eine Gerichtsvollzieherin beschlagnahmt und in Verwahrung genommen. Die Fahrzeuge befinden sich seither in einer zu diesem Zweck angemieteten Halle. Über das Vermögen des weiteren Autohändlers wurde Anfang 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet.  

 

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Über den Rechtsstreit hat die Kammer durch Teilurteil entschieden, weil das Verfahren hinsichtlich des weiteren Autohändlers durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen unterbrochen wurde. 

In der Sache hielt die Kammer die Klage von Volkwagen für überwiegend begründet. Die Klägerin mache – wie bereits in den einstweiligen Verfügungsverfahren – zu Recht eine Verletzung ihrer Markenrechte aus den Klagemarken „VW im Kreis“ und „ID.“ und ihres Geschmacksmusterrechts aus dem Klagegeschmacksmuster geltend. Es handele sich bei den Fahrzeugen des Typs „ID. 6 CROZZ“, die über das Internet deutschlandweit zum Verkauf angeboten wurden, um nicht erschöpfte, marken- und geschmacksmusterrechtsverletzende Ware. 

Volkswagen habe daher einen Unterlassungsanspruch. Die Beklagtenseite könne sich auch nicht mit Erfolg auf Erschöpfung im Sinne des Marken- bzw. Geschmacksmusterrechts berufen. Erschöpfung des Rechts des Markeninhabers tritt nach dem Gesetz ein, wenn die Waren von diesem selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht wurden. Ein Inverkehrbringen der gegenständlichen Fahrzeuge im EWR mit Zustimmung der Klägerin lasse sich aber nicht feststellen. Dies gehe zu Lasten der Beklagten, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet seien. 

Darüber hinaus habe Volkswagen auch einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Fahrzeuge zum Zwecke der Vernichtung und auf Einwilligung in die Vernichtung. Die Vernichtung der Fahrzeuge sei auch nicht unverhältnismäßig, weil diese sowohl physisch als auch in der verwendeten Software vielfach insbesondere mit dem Zeichen „VW im Kreis“ gekennzeichnet seien, so dass eine Markenentfernung praktisch nicht möglich sei. Auch der Rücktransport der Fahrzeuge nach China ist nach den Ausführungen der Kammer kein milderes Mittel. Zwar könne eine Vernichtung auch dann als unverhältnismäßig ausscheiden, wenn keine alternative Möglichkeit der Störungsbeseitigung zur Verfügung stehe. Dies müsse vorliegend aber bereits wegen des erheblichen Verschuldensmaßes des Geschäftsführers des Berliner KfZ-Unternehmens ausscheiden. Als Autohändler, der Fahrzeuge nicht nur innerhalb der EU, sondern auch außerhalb dieser an- und verkaufe, habe dieser für die Frage der schutzrechtlichen Erschöpfung sensibilisiert sein müssen. Darüber hinaus sprach die Kammer auch die Anträge der Klägerin auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu. 

Keinen Erfolg hatte die Klage soweit Volkwagen die Erstattung der bereits angefallenen Verwahrungskosten in Höhe von 530.000,00 Euro, die Freistellung von den Kosten der weiteren Verwahrung in Höhe von bis zu 15.000,00 Euro monatlich sowie die Freistellung von den Kosten für die künftig vorzunehmende Vernichtung der Fahrzeuge begehrte. Insofern fehle es der Klägerin jeweils am Rechtsschutzbedürfnis, da die Kosten schneller und einfacher im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Auch die darüber hinaus von der Klägerin beanspruchte nochmalige Besichtigung der in Verwahrung genommenen Fahrzeuge sei zur Rechtsdurchsetzung nicht erforderlich. 

Die von der Beklagtenseite begehrte Aussetzung des Verfahrens wegen des Amtsverfahrens gegen die Klagemarke „ID.6“ und das Klagegeschmacksmuster hat die Kammer im Urteil abgelehnt. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2025 erhobene Löschungswiderklage gegen die Klägerin hat die Kammer im Beschlusswege abgetrennt und wird diese in einem gesonderten Prozess verhandeln. Die Widerklage, gerichtet auf Feststellung des Verfalls der Klagemarke „ID.6“, stehe mit den klageweise geltend gemachten Ansprüchen jedenfalls nicht in rechtlichem Zusammenhang. Dies liegt daran, dass sich die Klägerin nur in zweiter Linie zur Begründung ihrer Ansprüche auf ihre Marke „ID.6“ gestützt hatte, die Kammer die Klage aber bereits aufgrund der in erster Linie geltend gemachten Marke „ID.“ für begründet erachtete.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Eine anonymisierte Volltextfassung der Entscheidung kann von Pressevertretern angefordert werden.