Hanseatisches Oberlandesgericht
Verbot der Bezeichnung als „Rum, Gin und Whiskey“ bei nahezu alkoholfreien Getränken
Der 3. Zivilsenat hat entschieden, dass nur solche Getränke als „Rum, Gin und Whiskey“ bezeichnet werden dürfen, in denen auch „Rum, Gin und Whiskey“ drin ist.
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