Hanseatisches Oberlandesgericht

ZJG Turmerker
© Kai Wantzen

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Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigeitszeugnisses


Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?

Zur Eheschließung in Deutschland haben ausländische Staatsangehörige nach § 1309 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates vorzulegen, demzufolge der Eheschließung nach dem Recht dieses Landes keine Ehehindernisse entgegenstehen.

Da nicht alle Staaten Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 der genannten Vorschrift durch das Oberlandesgericht als Justizverwaltung von diesem Erfordernis eine Befreiung erteilt werden (Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses). Das Oberlandesgericht prüft dabei anstelle der ausländischen Behörde, ob der Eheschließung nach dem Heimatrecht ein Ehehindernis entgegensteht.

Wie wird das Verfahren eingeleitet?

Das Befreiungsverfahren setzt die Anmeldung der Eheschließung bei dem zuständigen Standesamt voraus. Der Befreiungsantrag kann nur über das Standesamt gestellt werden. Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Standesamt bereitet den Antrag vor, berät die Verlobten über die benötigten Unterlagen und schickt den Vorgang zur Entscheidung über die Befreiung an das Oberlandesgericht.

Dem Antrag sind grundsätzlich Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung von Vorehe(n) beizufügen.

Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.